{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-13_2_StR_768_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-13","aktenzeichen":"2 StR 768/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 768/51\n\n2301 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Frisceurin Helga Auguste Margarete Johanna C EEE\ngeb. DEE zus Hu dort geboren am GER 1924,\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\n.r .\nm.\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Szuer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Arnät\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichisret EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EB\n\naıs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nTr 2\n\n.\n“\n\n|\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n16. Februar 1951 mit den Feststellungen\naufgehopen, soweit es sie betrifft.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer frühere Mitangeklagte BB nahn im Jahre 1947\nin sein Zimmer, das er als Untermieter seiner Schwester,\nder Angeklagten, inne hatte, die Mitangeklagten Hu\nund KB auf. ru steiite mit Hilfe der Kin und\ndes BEE falsche Lebensmittelkarten her, die er gegen\nGeld weiter veräusserte. Die Angeklagte, die zunächst von\nden Vorgängen in ihrer Wohnung nichts bemerkt hatte, beteiligte sich, nachdem sie von ihrem Bruder einige Markan\nzur eigenen Verwendung erhalten hatte, beim Trocknen und\nSchneiden der Fälschungen. Die Fälschungen brachte sie bei\nLebensmitteleinkäufen für sich und ihr Kind in den Verkehr.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Wirtscheftsvergehens in Bereicherungsabsicht- nach § 2 des WiStG verurteilt. Ihre Revision, die\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nNach dem Urteil hat der frühere Mitangeklagte HB:\nder die Kerken druckte, Lebensmittelkarten in grösserem Umfange nachgemacht und vertrieben. Die Strafkammer nimmt an,\ndie Angeklagte sei Mittäter der Tat des Hmmm; da sie\nMarken trocknete und schnitt und die Fälschungen bei Lebens-\n\nmitteleinkäufen für sich und ihr Kind in den Verkehr brachte.\n\nDiese Feststellungen sind unzureichend und ermöglichen\n\nkeine Prüfung, ob die Strafkamner die Tat rechtlich einwand-\n\nfrei beurteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, in welchen\nUmfange sich .die Angeklagte beteiligte unä wieviel Marken\nsie für eigene Zwecke verwendete. „Jie Vereinbarungen miv\n\nHE unä den anderen Mittätern sind nicht dargelegt. Dase\n\nsie bei dem Vertrieb der Marken mitwirkte und von dem Erlös\neinen Anteil erhielt, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen\n\nI\n\\\nÜ\n\nEs ist demnach möglich, dass die Angeklagte nur soviel Marken, als sie für sich und ihr Xind benötigte, zun\nTrocknen und Schneiden erhielt und sie dann verbrauchte\nSie würde zwar insoweit gemeinschaftlich mit HB 3escheinigungen über eine Bezugsberechtigung nachgemacht und\nsich eines Vergehens nach § 2 WiSt@ schuldig gemacht haven, jedoch würde ihr nur dieser Tatbeitrag zugerechnet\nwerden können, nicht aber, wie nach dem Urteil, auch die\nTat des HER, soweit er mit anderen noch Marken in\ngrösserem Umfange nachgemacht hat. Das Inverkehrbringen\nder Warken, die sie nachmachte, wäre eine straflose Nachtat.\n\nEs ist aber auch möglich, dass sie in grösserem lasse beim Markentrocknen und -schneiden sich beteiligte oder\ndie Herstellung Ger Fälschungen durch Duldung der Tätigkeit der Mitangeklagten in ihrer Wohnung, was die Stralkammer bisher nicht gewürdigt hat, ermöglichte und als Enigelt einige karken nack Fertigstellung Zür ihren eigenen\n„udarf erhielt. Hat sie weiter keine Interessen verfolgt,\nläge die Annetme nahe dess eie äadurshı die Tat des Fin\ntördern, nicht aber als eigene zur Durchführung bringen\nwollte. Die Straikammer spricht selbst bei der Strafzunessung von der ausserordentiichen Bereitwilligkeit der Angeklagten die Fälschertätigkeit zu \"fördern\" Insoweit\nwäre daher nar eine Beihilfe gegeben. Ailerdings hat sie\nsich weiter dadurch, dass sie einige Marken für ihren eigenen Gebrauch angenommen und ausgegeben hat, diese sich\nverschafft und in Verkehr gebracht und damit den Tatbestand des § 2 WiStG als Täter erfüllt Die beiden Taten.\ndie auf verschiedenem Vorsatz beruhen, würden in Tatmehrheit zueinander stehen.\n\nv7\n\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Ungunsten der Angeklagten die ausserordentliche Bereitwilligkeit,\ndie Fälschertätigkeit zu fördern, verwertet. Die bisheri- |\ngen Feststellungen lassen eine solche ausserordentliche\nBereitwilligkeit nicht erkennen.\n\nDr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Arndt\n\nut Tl\n- ..-\n\nAn\n.\n\nA\nL}\nN\n°‘\nH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-13/2-str-768-51","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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