{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-06_2_StR_728_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-06","aktenzeichen":"2 StR 728/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2501 07°\n\n2 StR 728/51\n\n— [nen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n. gegen\n\nden Schuhmacher Albert aus H\n‚ geboren am\nns , \"\n\nwegen Unzucht mit Minderjährigen\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Ludwig\n\nPundesrichter Dr. Arndt .\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nnendserichisrat bei der Verkündurg .\n&ıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeam\n\nter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt: “\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Koblenz vom 27. September 1951 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Lanägericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte stellte sich im Sommer 1949 in der\nScheune hinter die am EB 1935 geborene Maria cu\nund machte mit seinem Körper auf- und apwiegend an ihr beischlafsartige Bewegungen. Im Februar 1951 faßte er die am\nEEE 1938 geborene Elisabetn Hab in Gegenwart\nseiner Ehefrau von hinten über die Schulter und drückte an\nihre Brüste, .. \"\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nMinderjährigen unter 14 Jahren in 2 Fällen verurteilt. Mit\nseiner Revision behauptet er Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt\nDagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.\n\n. .„ Zutreffend bejaht die Strafkammer im Falle Groß den\näußeren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StfB. Allerdings\nliegt nicht ein Verleiten zur Duldung einer unzüchtigen\nHandiung, sondern die Vornabme einer unzüchtigen Handlung\n‚nit einem Kinde vor.\n\nMit Recht bemänge:t jedoch die Revision die Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Vorsatz verlangt bei § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB, daß der Täter weiß, daß das Kind noch\nnicht 14 Jahre alt ist, oder sich diese Möglichkeit vorstellt und dennoch sich zur Tat entschließt (BGH 4 StR\n940/52; Urteil vom 27. November 1952). Hierüber enthält\ndas Urteil keine Feststellungen. Es hätte solcher umsomehr bedurft, als das Mädchen nahe an der Grenze des 14.\nLebensjahres stand.\n\nrar epäiririeugger- Vene egpe Tag:\ner I: Fe Fa B FR\n\na en etz, 5 =\n\n.\n\nPER 7 oo Sau SEE SS\n. ®\n\nIm Falle Hip ist die Annahme einer unzüchtigen\nHandlung ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Unzüchtig ist eine Handlung, die das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung\nverle;zt und bei der die Absicht des Täters auf die Erregung oder die Befriedigung der eigenen oder der fremden Geschlechtslust gerichtet ist (JW 36, 2997; RGSt 67,\n110). Der Angeklagte hat die Brust des Mädchens über dem\nKleid gedrückt. Er hat nicht aus Scherz oder Spaß gehandelt, sondern, wie dem Urteil zu entnehmen ist, darin\nseine geschlechtliche Erregung gesucht. Ohne Rechtsirrtum\ndurfte daher die Strafkammer annehmen, daß der Angeklagte über eine unbedeutende handgreifliche Zudringlichkeit\nhinausgehend durch sein Tun das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitsgefühl verletzt und, da ihn eine vwollüstige\nAbsicht bestimmte, eine unzüchtige Handlung mit dem Kinde vorgenommen hat (BGH 1 StR 156/51, Urteil vom 18. Mai\n1951; IW 36, 38°; DR 44. 767; F6St 67, 70). Ohne recht-Jinhe Bedeutung ist allerdings, ob das Kind die Berührung\nals’ geschlechtsbetont und ungehörig empfunden hat. Die\nStrafkammer konnte jedoch dies als Beweisanzeichen dafür\nverwerten, daß die Handlung das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitsgefühl verletzte. Eine gröbliche Verletzung,\nwie die Revision meint, fordert das Gesetz nicht (RGSt 32,\n418). -\n\nEntgegen dem Revisionsvorbringen hat die Strafkammer\ndie Absicht des Angeklagten, sich geschlechtlich zu erregen, nicht daraus gefolgert, daß das Kind das Betasten\nder Brust als ungehörig empfand; vielmehr hat sie die worlüstige Absicht bejaht, da der Angeklagte sich hemmungs19$\nseinem Triebleben hingibt, wenn ihn die sexuelle Gier beim\n\nFaden: . - I >\n\nAnblick eines Wädchens überkommt. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDas Urteil konnte jedoch auch in diesem Falle keinen\nBestand haben, da es ebenfalls die notwendigen Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten über das Alter des\nKindes vermissen läßt. Zwar war das Mädchen erst im 13-\nLebensjahr. Es sind aber keine Tatsachen angeführt, daß\ndem Angeklagten die Lebensverhältnisse des Kindes näher\nbekannt waren oder 'er aus seiner äußeren Entwicklung bereits mit der Möglichkeit rechnete, es sei noch nicht 14\nJahre alt. Sollte die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommen, wäre auch hier nicht ein Verleiten zur\nDuldung einer unzüchtigen Handlung, sondern die Vornahme\neiner unzüchtigen Handlung mit einer Person unter 14 Jahrengegeben.\n\nDr. Dotterweich Henneka Dr- Sauer\n\nDr. Iudwig Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-06/2-str-728-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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