{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-06_2_StR_479_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-06","aktenzeichen":"2 StR 479/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR A151 2301 069\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Karl Friedrich B giiEED\n\naus OD. dort geboren an iD 12985;\n\nwegen Betruges und Falschbeurkundung im Amt\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka-Bundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. gb bei der Verhandlung,\nLandgerichtsrat area. PR der Verkündung\nals Vertrete er esanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 23. April 1951\ndahin abgeändert, daß das Verfahren im Falle TB\n‚eingestellt bleibt, im übrigen der Angeklagte freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens die\nStaatskasse zu tragen hat.\n\nauch die Kosten des Rechtsmittels treffen die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe\n\nDie Anklage und der Eröffnungsbeschluß legten\ndem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Betrugs und der Falschbeurkundung zur Last, da er als\nAngestellter der KB in Ob Stadt mehrere Anträge gutgläubiger Antragsteller vordatieren ließ\noder sie durch falsche Eingangsvermerke selbst vordatierte, um ihnen eine unberechtigte Rente zu verschaffen. Die Strafkammer bejahte eine strafbare\nHandlung nur im Falle JB. Hier hielt sie einen\nBetrugsversuch für gegeben, stellte jedoch das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes ein, da\nauf keine höhere Strafe als sechs Monate erkannt werde, selbst wenn, was sie offenließ, auch eine Falschbeurkundung vorliege. Die Kosten legte sie dem Angeklagten auf, da er nicht Einstellung, sondern Freisprechung beantragt habe.\n\n‘Der Angeklagte bemängelt mit seiner Revision,\ndaß die Strafkammer zu Unrecht in den Fällen, in denen sie keine strafbare Handlung annahm, einen Freispruch unterlassen und ihm außerdem die Kosten des\nVerfahrens auferlegt habe. Das Rechtsmittel ist begründet. .\n\nDie Anklage hat eine fortgesetzte Handlung angenommen und in den Fällen, die den Gegenstand des\nVerfahrens bildeten, nur unselbständige Teilstücke\nder Fortsetzungstat gesehen. Die Strafkammer hat jedoch nur im Falle JR eine strafbare Handlung bejaht, im übrigen eine solche verneint. Gegenstand \\\n\nder Urteilsfindung ist aber die in der Anklage bezeichnete Tat. wie sie sich nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung darstellt. Da die Strafkammer entgegen der Anklage nur in einem Falle einen Betrugsversuch für erwiesen hielt, mußte sie, um die Anklage zu erschöpfen, in den anderen Fällen freisprechen\n(RGSt 51, 81; 57, 302; BGH 1 StR 35/50 Urteil vom\n23. Januar 1951). Daß im Falle JM keine Verurteilung möglich, das Verfahren vielmehr einzustellen war, ändert daran nichts. Der Angeklagte hatte\nbei der Sachlage Anspruch auf Freisprechung, soweit\nihm keine strafbare Handlung nachgewiesen ist. Er\nist auch durch die Kostenentscheidung beschwert, da\nein Freispruch zwingend eine Kostenbefreiung zur\nFolge hat.\n\nDie Kostenentscheidung ist aber auch zu beanstanden. soweit das Verfahren eingestellt ist. Wird\ndas Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt, treffen die Kosten die Staatskasse (§§ 2\nAbs 4 StrPG, 464, 467 StPO). Nur dann hat nach 86\nAbs 2 StrFG der Angeklagte die Kosten zu tragen,\nwenn er mit der Einstellung nicht einverstanden ist\nund Durchführung des Verfahrens beantragt. Entgegen\nder Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte dies\nnicht beantragt. Die Hauptverhandlung war bereits\ndurchgeführt; der Staatsanwalt und der Verteidiger\nhatten ihre Anträge gestellt. Nach der Sitzungsniederschrift schloß sich der Angeklagte den Ausführungen seines Verteidigers, der Freispruch beantragte,\nan. Auf Befragung, ob er mit einer Einstellung nach\n§ 2 StrYg einverstanden sei, blieb er bei der Er-\n\nklärung, daß er sich nicht schuldig fühle.\n\nDiese Erklärung besagt jedoch nur, daß er der “\nAnsicht war. er müsse bereits nach dem bisherigen N\nBeweisergebnis freigesprochen werden; sie enthält ek\naber nicht die Ablehnung einer Einstellung, falls I.\ndie Strafkammer seine Ansicht nicht teile, und den Fo\nAntrag, das Verfahren dann noch weiter zu betreiben. Er hat auch keine weitere Aufklärung beantragt. a\nSeine Erklärung entsprach dem Stande des Verfahrens.\nWäre die Strafkammer auf Grund der bisherigen Hauptverhandlung ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß\neuch im Falle JB keine strafbare Handlung nachgewiesen sei, hätte sie freisprechen müssen, das\nVerfahren aber nicht einstellen dürfen. Der Angeklagte durfte daher der Sachlage entsprechend erklären, daß.er sich nicht schuldig fühle und eine\nEinstellung nicht für gerechtfertigt halte, ohne\ni daß es zu seinem Nachteil ausgelegt werden konnte.\n\nj Die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 1952\n\n- 2 StR 17/50 - steht nicht entgegen, da der ihr\nzugrunde liegende Sachverhalt anders gelagert war.\nNach Hinweis auf die Möglichkeit der Einstellung\nhatten dort die Verteidiger ausdrücklich Freispruch\nbeantragt.\n\nET\nTr 1a u En =\n\nTREE\nD\n\nDie Kosten des Verfahrens, auch im Falle A\nEB, hat daher die Staatskasse zu tragen.\n\n—.\nums\n\nDas Revisionsgericht kann gemäß § 345 StPO das\nUrteil entsprechend ändern,\n\nDr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-06/2-str-479-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-06/2-str-479-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.230462+00:00"}}