{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-06_2_StR_176_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-06","aktenzeichen":"2 StR 176/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2301 071\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Bernhard W ED zus oo,\ngeboren am EEEEEER 1913 :n UMEEEEE\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. März 1953. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Judwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter up\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil .\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 25. Oktober 1951\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nTon Rechts wegen\n\n06\n\nDer jetzt 39 Jahre alte unbestrafte Angeklagte -\nist wegen Sittlichkeitsverbrechens in fünf Fällen zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat\nfolgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:\n\nDer Angeklagte ist verheiratet, hat nur einen\nschwachen Geschlechtstrieb und empfindet häufig den\nDrang. die Geschlechtsteile kleinerer Jungen anzusehen und zu berühren. In der Zeit von Februar bis Mai\n1951 verging sich der Angeklagte an fünf Knaben im\nAlter von sieben bis neun Jahren. In drei Fällen unbekannter Knaben ließ er sich deren Geschlechtsteile\nzeigen. Den siebenjährigen SR veranlaßte er an\nmehreren Tagen. ihm seinen Geschlechtsteil zu zeigen:\nfaßte mehrfach auch den Geschlechtsteil an. Den achtjährigen BB veranlaßte er. ihm seinen Geschlechtsteil zu zeigen. Der Angeklagte handelte dabei aus Sinnenlust. Die Strafkammer hat in allen Fällen § 176\nzit? 5 StGB angenommen, in den beiden Fällen Sb\nund BB Tateinheit mit § 175 a Ziff 3 StGB, da der\nAngeklagte die Knaben durch Überredung, Versprechungen, Geldhingabe und sonstige Geschenke geneigt machte.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtiicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen.\n\n1. Verfahrensräge:\n\nDie Revision bemängelt, daß das Gericht unterlassen habe. einen psychiatrischen Sachverständigen nach\nklinischer Untersuchung des Angeklagten zu hören. Die\n\nStrafkanmer hat in der Hauptverhandlung den Antssrzt\nDr. Hl als Sachverständigen vernommen. der die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht und seine Taten auch aus geschlechtlichem. Verlangen erklärt\nhat. Das Gericht hat sich dem Gutachten angeschlossen,\nweil es sich mit dem persönlichen Eindruck deckte, und\nhat aus diesem Grunde die vom Verteidiger in einem\nHilfsamtrag beantragte Vernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen nicht für erforderlich\nerachtet.\n\nDie Revision rügt nicht, daß die Ablehnung des\nBeweisamtrages dem ’§ 244 Abs 4 StPO widerspreche, denn\ndazu hätte die Revisionsschrift mindestens auf die Ablehnung des Beweisamtrages hinweisen müssen :BGHSt 3,\n2153). Die Revisionsbegründung enthält damit nur die\nallgemeine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nı§ 244 Abs 2 StPO). Sie ist begründet, denn es\ndrängten hier erhebliche Gesichtspunkte zur Anhörung\nines Obergutachters oder eines Facharztes. Die Straf-Kammer hat festgestellt, daß der unbestrafte, solide\nund sonst ordentliche Angeklagte einen abartig entwickelten Geschlechtstriep und eine unglückliche körverliche Verfassung habe, die einen normalen Geschlechtsverkehr nicht zuläßt. Es ist nicht ausgsschlossen, daß die gesamte Persönlichkeit eines Menschen unter diesen Umständen auch sonst unvollständig\nentwickelt ist. Der Angeklagte hat ausweislich der\nVerhanälungsniederschrift behauptet, daß der Facharzt Dr. Moorahrenä bereits eine verminderte Zurechnungsfähigkeit bejaht habe. Das Gericht ist dieser\nBehauptung -nicat nachgegangen. Nach den für das Re-\n\nL6\n\nvisionsgericht maßgeblichen Urteilsgründen hat sich\nauch der Sachverständige Dr. HB nit diesem abweichenden Fachgutachten nicht auseinandergesetzt.\nBei einem entgegenstehenden Fachgutachten und dem PER\nso stark vom Normalen abweichenden Persönlichkeits-\n\ntild des Angeklagten lagen so gewichtige Umstände\n\nvor, daß sie zur Anhörung eines weiteren Gutachters\n\ndrs gten und die Ablehnung der Vernehnung eines Obergutachters .\nVerletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2\n\nStPO bezeichnet werden muß. Das Urteil muß deshalb\n\naufgehoben werden.\n\nIn den Gründen ist zwar ausgeführt, daß das\nGericht auch bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit eine Herabsetzung der Strafe nicht mehr vorgenommen hätte; doch kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht; denn diese Bemerkung ist eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Das Gericht konnte\nnicht übersehen, in welchem Maße etwa eine verminderte Zurechnungsfähigkeit festgestellt werde. Möglicherweise konnte das Gutachten auch Bedenken gegen die Annahme erbringen, daß der Angeklagte in\nallen Fällen aus Sinnenlust gehandelt habe; damit\nwäre aber auch der Schuldspruch in einzelnen Fällen\nin Frage gestellt woräüen.\n\nII. Die sachlichrechtliche Rüge ist nicht näher\nbegründet. Das Urteil 1äßt Fehler bei Anwendung des\n\nsachlichen Rechts oder in der Strafzumessung nicht\nerkennen.\n\nDr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Arndt\n\n.— .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-06/2-str-176-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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