{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-05_2_StR_562_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"2 StR 562/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6\n/\n\n5 StR 562/52 2267 00€\n\nIm Namen des Volkes,3,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsteller Jürgen H ER - 5 EEEEB aus Dem,\ngeboren am EM 1559 in zum\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schuidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Aichter,\nOberstaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär HB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 5.April 1952 samt den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte war Vorsitzender des Volksbundes für\n‚eden und Freiheit. Dieser Bund hat sich die Bekämpfung\n‚ Kommunismus zum Ziel gesetzt. Während des Jahlkampfes,\n» den Wahlen zum Niedersächsischen Landtag im Frühjahr\n‚I vorausging, wurde dem Angeklagten ein Flugblatt des\ndes vorgelegt. Darin wurde der Nebenkläger, der frühere\nister Dr. Gib, scharf angegriffen. Ihm wurden polische Verbindungen zu den liachthabern der Sowjetzone vor=\nvorfen. Er wurde als \"Mitglied der 5.Kolonne\" und als\nzent Moskaus\" bezeichnet. Der Angeklagte billigte das\nıgblatt und ließ es in Niedersachsen verbreiten.\n\nDie Strafkammer erblickt in den. beiden wiedergegebenen\nsdrücken eine Beleidigung gemäß § 1§ 5 StGB. Im übrigen\neht sie die Behauptungen ala üble Nachrede gemäß § 186\nGB in Verbindung mit Kap, III § 1 des 8.Teils der Notrordnung vom 8.Dezember 1931 an. Wegen dieser Vergehen,\nischen denen sie Tateinheit annimmt, hat sie den Angeagten zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat den\nbenkläger die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\n‚chlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Yas die Strafkammer über die ehrverletzende Beutung des Flugblattinhaltes ausführt, unterliegt keinen\n:chtlichen Bedenken. Auch die Revision erhebt dagegen\nsine Angriffe. Frei von Rechtsirrtum sind ferner die\n»teilsausführungen darüber, inwieweit das Flugblatt Tat-\nıchen behauptet und inwieweit es Werturteile aufstellt,\nas ist im wesentlichen Sache der tatrichterlichen Aus-\n\nsgung.\n2. Die Angriffe der Revision dagegen, daß die Strafammer den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht ansieht,\nreifen nicht durch. Die Strafkarmer ist mit ıecht davon\nusgegangen, daß dem Angeklagten keine Beweisführungsflicht obliegt. Sie hat ihre Pflicht erkannt, den Sach-\n\n- 5; u\n\n- 3.\n\nverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dabei hat sie an den\nWahrheitsbeweis auch nicht rechtsirrtümlich zu hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere hat sie erkannt, daß\n\nes genügen würde, wenn die behaupteten Tatsachen im wesent.\nlichen wahr sind, während Übertreibungen in Einzelheiten\nnicht schaden.\n\nDie Feststellung, daß die behaupteten Tatsachen nicht\nerweislich wahr seien, läßt sich mit der Sachrüge nicht\nbekämpfen. Die Rüge, daß die Strafkammer ihrer Pflicht zur\nvollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekonmen sei, ist nicht erhoben. Dazu fehlt es insbesondere an\nder Angabe, welche weiteren Beweismittel das Landgericht\nhätte benutzen sollen, und durch welche besonderen Umstände\nes sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, obwohl es von der\nNichterweislichkeit überzeugt war, und obwohl die Verteidigung .keine weiteren Beweisamträge gestellt hat.\n\n3; Nicht frei von rechtlichen Bedenken sind Jedoch\ndie Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung\ndes § 193 StGB ablehnt,\n\nIn Seinem Ausgangspunkt enthält das angefochtene Urteil\nallerdings keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte\nbeschwert sein könnte. Die Strafkammer meint, es genüge zur\nAnwendung des § 193 StGB, wenn jemand in berechtigter Weise\nInteressen der Allgemeinheit wahrnehme. Es braucht nicht\nentschieden zu werden, ob diese Ansicht so ausnahmslos zutrifft, wie das Landgericht annimmt. Denn jedenfalls handelt auch zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen, wer |\nsich dagegen wendet, daß die rechtsstaatliche Grundordnung\ndes Staatswesens untergraben wird, dem er selbst angehöri.\nDie vom Angeklagten bekämpfte politische Richtung bedroht\nLeben, Freiheit und Existenz jedes einzelnen Bürgers der\nBundesrepublik, mithin auch des Angeklagten selbst, Dem\nAngeklagten kann also, wie auch das Landgericht annimmt,\nder Schutz des § 193 StGB nur dann versagt werden, wenn\ner leichtfertig gehandelt hat.\n\n- 4 -\n\nDiese Frage bejaht das Landgericht mit einer nicht\n\nausreichenden Begründung. Es würdigt nur die Nittellungen, die der Angeklagte aus Kreisen der CDU und des BHE\nerhalten hatte, darunter auch die Intscheidung des Ehrengerichts der CDU. Es muß der Strafkammer eingeräumt werden, daß aus den von ihr angeführten Gründen diese NMit-\n. teilungen allein nicht zuverlässig genug waren, um darauf\nderart schwere Angriffe gegen den Nebenkläger zu gründen.\nIndessen trifft es nicht zu, wenn das angefochtene Urteil\nin diesem Zusammenhang fortfährt:\n\n\"Auch andere Tatsachen, aus denen dahingehende\nSchlüsse im Sinne des Angeklagten gezogen werden\nkönnten, sind nicht vorgetragen worden und nicht\n.zu erkennen,\"\n\nDas Urteil selbst führt an anderer Stelle derartige weitere Tatsachen an;\n\na) Der Generalsekretär des (sowjetzonalen) Arbeitskreises, SB, hatte am 3.1lärz 1950 folgende Bescheinigung ausgestellt: -\n\n\"Ich bescheinige hiermit, daß llerr Hinister Dr.\nDr. GEB sowie dessen persönlicher Referent,\nRegierungsrat Sch aus Tw, 1aufend für\nBesprechungen mit dem Gesamtdeutschen Arbeitskreis in Verbindung stehen.\n\nIch bitte, diese Herren an der Zonenübergangsstelle Helmstedt-Harienborn bevorzugt abzufertigen.\"\n\nWenn die Strafkammer nicht festzustellen vermag, daß\n\nSCHE diese Bescheinigung gekannt hat, so ist das eine\nFrage der Boweiswürdigung, die das Revisionsgericht nicht\nnachprüfen kann. Darauf kann es aber auch nur für die Frage\nankommen, ob der Flugblattinhalt erweislich wahr ist oder\nnicht. Hier geht es jedoch um die andere Frage, welche\nSchlüsse diese Bescheinigung für den Angeklagten nahelegte. Allem Anschein nach kannte er die Bescheinigung\nschon, als er das Flugblatt verbreiten ließ. Das Land-\n\n-5.-\n\ngericht wird sich die Trage vorlegen müssen, ob es für\nden Angeklasten nicht auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nahelag, daß mp eine derartige Be.\nscheinigung nur für jemanden ausgestellt haben würde, der\nden Machthabern der Sowjetzone besondere Dienste geleistet\nhatte, oder von dem sie doch Grund hatten, sich solche\nDienste zu versprechen.\n\nb) Weiterhin stellt das angefochtene Urteil fest, dag\ndie Presse der Sowjetzone am 7.Juni 1950 eine Wleldung\nbrachte, in der es hieß:\n\n\"Pührende Persönlichkeiten des in Eisenach\ngewählten Gesamtdeutschen Arbeitskreises der\nLand- unä Forstwirtschaft, darunter Minister\naus Ost und West, trafen sich ... in Berlin,\num. die ... Tagung des Arbeitskreises vorzubereiten.\"\n\nSodann wurde über eine gesonderte. Aussprache zwischen dem\nstellvertretenden Ministerpräsidenten Ulbricht und dem\nLandwirtschaftsminister Dr.Dr. CM\" berichtet. Der\nletzte Satz der Meldung lautete:\n\n\"Die Beratungen fanden statt im Sinne der in\nSchierke, Hannover und Eisenach eingeleiteten,\nengen und freundschaftlichen Zusammenarbeit der\ngesamtdeutschen Land- und Forstwirtschaft.\"\n\nAuch diese Meldung verwendet die Strafkammer in einer Weise,\ndie der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht unterliegt,\nnur zur Prüfung der Frage, welches Verhalten des Nebenklägers als erweislich wahr anzusehen ist. Sie unterläßt jedoch auch hier jede Erörterung, ob dieser lleldung unter\n\ndem Gesichtspunkt der von dem Angeklagten beobachteten\nSorgfalt irgendwelche Bedeutung zukommt.\n\nec) Schließlich stellt das Landgericht fest, daß der\nJournalist Mm im Auftrage des Ostberliner Rundfunks\nden Nebenkläger fernmündlich über die verschiedenen politischen Strömungen im BHE befragt und daß dieser ihn\n\n- 6 -\n\ndarüber unterrichtet hat. Ilierzu führt das Urteil aus, daß\njene politischen Strömungen innerhalb des BH& der Allgemeinpeit durchaus bekannt gewesen seien, und daß der Nebenkläger\ndamit also keine Geheimnisse verraten habe. Auch hier hätte\njedoch die Frage anders gestellt werden müssen. Es kommt\ndarauf an, ob der Angeklaste bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf den Gedanken verfallen mußte, ein sowjetzonaler Journalist werde bei einem westdeutschen linister Auskünfte einholen, die sich auf allgemein bekannte\nDinge beschränken sollten, ob er nicht vielmehr ohne grobe\nFahrlässigkeit glauben konnte, diese Gespräche müßten sich\nauf wichtigere Dinge beziehen.\n\nDas Landgericht wird die hier erwähnten Uustände\nnicht nur jeden für sich, sondern in ihrer Gesamtheit und\nin einer Zusammenschau mit den Mitteilungen, die der Angeklagte von der CDU und vom BHE erhielt, daraufhin zu prüfen\nhaben, ob der Vorwurf eines leichtfertigen, d.h. grob fahrlässigen Verhaltens sich gegen den Angeklagten aufrechterhalten läßt.\n\nDas Landgericht deutet an, daß es die Anforderungen\nder Entscheidung BGH NJW 1952, 194 an die Sorgfaltspflioht\neher für \"überspannt\" hält.Das Landgericht selbst stellt\njedoch noch strengere Anforderungen. In der angeführten\nEntscheidung (an der festgehalten wird) handelte es sich\nnicht nur um üble Nachrede, sondern zum Teil um Verleumdung; und außerdem hatten dort die Auskunftspersonen selbst\ndas von ihnen beigebrachte liaterial dem Angeklagten gegenüber als \"unsicher und zweifelhaft\" bezeichnet. Derartige\nFeststellungen sind hier nicht getroffen. Jene üntscheidung läßt sich also mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen,\n\n4. Das Landgericht wird, um sich nicht der Xüge\n‚einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO auszusetzen, der\nEinlassung des Angeklagten nachgehen müssen,\n\na) die Beziehungen des Nebenklägers zu Sch>\n\n- T-\n\n- 1-:\n\neinem Agenten der SID/KPD, seien bereits im \"Spiegel\" dar.\ngelegt und vom Nebenkläger niemals berichtigt worden,\n\nb) der sowjetzonale \"Gesamtdeutsche Arbeitskreis\"\nhabe - wie sich aus einem Sitzungsprotokoll vom 17.Juni 1950\nergete - die Reise des Nebenklägers nach Berlin als eine\n\"Tat\" im Sinne der Bestrebungen des Arbeitskreises gewertet,\n\nBeide Behauptungen, die einer Nachprüfung zugänglich\nsein dürften, können für den ‘Jahrheitsbeweis von Bedeutung\nsein. u\n\nIm übrigen gibt die offenkundige Tatsache, daß der\nNebenkläger nach Erlaß des angefochtenen Urteils in die\nSowjetzone übergesiedelt ist, Anlaß zu folgendem Hinweis.\nEs kommt nur darauf an, ob die vom Angeklagten behaupteten\nTatsachen schon zu dem Zeitpunkt der Wahrheit entsprachen,\nals er sie behauptete. Der Tatrichter ist aber nicht gehindert, aus später eingetretenen Tatsachen Rückschlüsse\nauf frühere Tatsachen zu ziehen.\n\nDie intscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/2-str-562-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/2-str-562-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.934406+00:00"}}