{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-05_2_StR_482_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"2 StR 482/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 482/52\n\n2267 007\n\nIm Nanen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Treckerführer Hermann M zB\n\n2.)\n\naus CB, Kreis Hg\ngeboren am EEE 1905 in ze Pommern,\nden Reservelokomotivführer Adolf P ui\n\naus Tu\ngeboren am EEE 1911 in Taiiiiuummn Au,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersskretär\n\nals Urkundsbsauter der Geschäftsstelle,\n\n'ür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Mu\nwird das Urteil des Landgerichts in Flensburg\nvom 29.Februar 1952 nebst den zugrundeliegenden\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als es diesen\nAngeklagten betrifft.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das erwähnte Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungsn insoweit aufgehoben, als es\n\nden Angeklagten PB betrifft.\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts.\nmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 - HF.\n\neründer\n\n..\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Mb wegen fahr-\nıässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger\nyötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Den Angeklagten To:\ngegen den das Verfahren wegen der gleichen Delikte eröffnet\nwar, hat sie freigesprochen.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte UWE, der als landwirtschaftlicher\nGehilfe und Treckerführer in CB tätig war, fuhr am\n22.8.1951 im Auftrage seines Arbeitgebers mit einem Trecker\nund zwei Anhängern von CB nacı ScB- Auf dem\nersten Anhänger befanden sic'ı 12 Personen, auf dem zweiten\n8 Personen, sämtlich Torfarbeiter. Ein weiterer Arbeiter\nsaß auf dem freien Sitz neben dem Angeklagten in dem Trecker.\n\nDer Angeklagte mußte über einen Feldweg fahren, der\netwa 2 km hinter CB von der eingleisigen Bundesbahnnebenstrecke Flensburg-Husum gekreuzt wird. Der Bahnübergang\nist unbeschrankt. An der Bahnlinie entlang, und zwar auf der\nSeite in Richtung CB; führt auch ein Feldweg. Die übersicht an dem Bahnübergang ist bei klarem Wetter gut; am Morgen des 22.8.1951 herrschte aber dichter Bodennebel, der die\nSicht für den Treckerfahrer auf etwa 30 - 40 m beschränkte.\nDem Angeklagten war bekennt, da3 regelmäßig zwischen 7°° Uhr\nund 729 Uhr der Güterzug Flensburg-Husum den Bahnübergang\ndurchfuhr; der Angeklagte kam gegen 71? Uhr an dem Bahnübergang an, er wußte, daß der Güterzug noch nicht vorbei war.\nKurz vor dem Übergang hielt er nach beiden Seiten Ausschau,\nkonnte aber wegen der beschränkten Sichtweite keine Wahrnehmungen machen; er hörte auch nichts. Er setzte daher zur\nFahrt über den Bahnübergang an; als er mit den Vorderrädern\nder Zugmaschine etwa auf der Mitte des Gleiskörpers war,\nblickte er noch einmal nach beiden Seiten und sah nunmehr\nplötzlich in einer Entfernung von ca 30 m die Lokomotive des\naus Richtung Flensburg kommenden Güterzuges aus dem Nebel\n\n-4-\n\nauftauchen; gleichzeitig hörte er einen Pfiff. Obgleich\ner sofort Vollgas gab, konnte er nur noch eine Strecke von\n7-8 m fahren, bis die Lokomotive den Lastzug erfaßte,\nDer linke Puffer der Lokomotive stieß zwischen den ersten\nund zweiten Anhänger, der rechte Puffer in den vorderen\nTeil des zweiten Anhängers. Bei dem Zusammenstoß wurden\nzwei Rersonen getötet, zehn andere schwer verletzt, fünf\nleicht verletzt; sämtliche getöteten und verletzten Per.\nsonen befanden sich auf einem der Anhänger.\n\nFührer der Lokomotive des Güterzuges war der Ang\nklagte Petersen. Dieser hatte vor Fahrtantritt in Flensburg festgestellt, daß kein mechanisches Läutewerk an der\nLokomotive vorhanden war, und hatte sich deshalb eine Hand.\nglocke nachschicken lassen, Der Zug verließ die Station\nSillerup zulässigerweise etwa 13 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit; seine Geschwindigkeit betrug etwa\n45 bis 50 km/st. Die Sicht von dem Führerstand der Lokomotive war wegen des Nebels auf 70 bis 80 m beschränkt.\n\n253 m vor dem Bahnübergang, an dem sich der Unfall ereignete, steht ein Schild mit einem \"L\", was bedeutet, daß an\ndieser Stelle das Läutewerk in Gang gesetzt werden muß.\nEntsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Angeklagten\nund dem Heizer Carstensen sollte dieser an dem \"L\"-Schild\nmit der Handglocke zum linken Fenster herausläuten, während\nder Angeklagte an diesem Punkt das sogenannte Signal ZPl,\nd.h. einen mindestens 5 Sekunden langen Pfiff, geben sollte:\nOb der Ingeklagte PB tatsächlich an dem \"L\"-Schild\ndiesen Pfiff abgegeben hat, hat die Strafkammer nicht mit\nSicherheit feststellen können, Sie unterstellt zu seinen\nGunsten, daß er es getan habe; zugunsten des Angeklagten\nMielke, daß ein solcher Pfiff nicht abgegeben sei. Als der\nAngeklagte PB sich dem Bahnübergang näherte, erblickt®\ner undeutlich aus dem Nebel herausragende Gestalten, ohne\nim einzelnen erkennen zu können, worum es sich handelte. IM\netwa 60 - 70 m Entfernung vor der Kreuzung erkannte er danlı\ndaß sich der Trecker mit zwei Anhängern kurz vor dem Bahnübergang befand. Er gab noch einen Warnpfiff und betätigte\n\n-5.-\n\n'\n\n-5-. DE\n\ndie Schnellbremse, konnte aber den Zusammenstoß nicht mehr\nverhindern.\n\nDie Strafkammer führt aus, dem Angeklagten Po sei\nein Verschulden nicht nachzuweisen. Daß er den Warnpfiff an\ndem \"L\"-Schild abgegeben habe, müsse mit Rücksicht auf die\nwiderspruchsvollen Zeugenaussagen zu seinen Gunsten unterstellt werden. Dann aber habe er entsprechend den für ihn\nmaßgeblichen Vorschriften gehandelt, da er außer diesem\npfiff noch später einen Warnpfiff abgegeben habe. Zu weiteren Maßnahmen sei er nicht verpflichtet und auch nicht in\nder Lage gewesen. Insbesondere sei er nicht verpflichtet\nund nicht einmal berechtigt gewesen, wegen des aufgetretenen Nebels die Fahrtgeschwindigkeit zu verlangsamen, Eine\nErmäßigung der Geschwindigkeit sei bei unsichtigem Wetter\nnur dann vorgeschrieben, wenn der Lokführer den Standort\ndes Signals nicht mit Sicherheit bestimmen könne; ein solcher Fall sei aber nicht gegeben gewesen.\n\nHingegen habe der Angeklagte Mb durch Fahrlässigkeit den Zusammenstoß herbeigeführt. Sein Verhalten sei für\ndiesen Zusammenstoß deshalb ursächlich gewesen, weil er\nnicht in dem Augenblick, als er an den Bahnübergang gekonmen sei, einen Beobachter ausgeschickt habe. Hätte er dies\ngetan, so wäre durch das Anhalten, das Aussteigen des Beobachters und die von diesem vorgenommenen Maßnahmen zur\nWahrnehmung eines Zuges eine solche Verzögerung eingetreten,\ndaß der Zug den Bahnübergang vor einer Weiterfahrt des Lastzuges passiert hätte. Dafür sei es unerheblich, daß der Lokführer erst kurz vor dem Bahnübergang gepfiffen habe und\ndeshalb ein Beobachter, der wegen des Nebels die Bahnstrecke\nnur auf kurze Entfernung hätte überblicken können, einen\ndas Nahen des Zuges ankündigenden Pfiff nicht vernommen\nhätte,\n\nDer eingetretene Erfolg sei auch auf eine Fahrlässig-\n‚ keit des Angeklagten zurückzuführen. Die vorliegenden Unstände hätten ein Halten und das Ausschicken eines Beobachters erforderlich gemacht. Unter Zugrundelegung der Lage,\n\n-6 —\n\n- 6.\n\ndie sich für den Angeklagten MB vor Überqueren des Bahn.\nübergangs ergeben habe, wäre auch eine solche Maßnahme\ndurchaus geeignet gewesen, einen Zusammenstoß zu vermeiden,\nEin Beobachter würde im allgemeinen das Herannahen eines\nZuges auch bei Nebel bemerken, In einigen Metern Entfernung\nvon dem Lastzug könne er jedes Geräusch und jedes Signal\nerheblich besser hören, als das auf dem Trecker möglich sei,\nInsbesondere hätte er auch einen bei dem \"L\"-Schild abgegebenen Pfiff hören können. Sofern der Zug das \"L\"-Schild\nnoch nicht erreicht und daher noch kein Signal gegeben\nhabe, hätte ein dann die Fahrt fortsetzender Lastzug den\nBahnübergang noch vor Ankunft des Zuges überqueren können,\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte Mb\nals auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nI. Revision des Angeklagten Ne\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Beziehung rügt die Revision, die Strafkammer habe gegen § 74 StPO verstoßen. Sie\nhabe das von dem Angeklagten vorgebrachte Ablehnungsgesuch hr\nsichtlich de” Sachverständigen, soweit diese Bundesbeamte\nwaren, zu Unrecht als nicht begründet abgelehnt. Diese Rüge\nist unbegründet. Der Angeklagte hatte bereits vor der Hauptverhandlung die Angestellten der Bundesbahn als Sachverständige abgelehnt und hat diese Ablehnung in der Hauptverhandlung wiederholt. Der in der Hauptverhandlung ergangene\nBeschluß enthält keine selbständige Begründung. Er lautet\nnurs \"Der Ablehnungsamtrag des Verteidigers wird erneut\nals unbegründet zurückgewiesen.\" Damit nimmt der Beschluß\nerkennbar auf die Begründung des vor der Hanıptverhandlung\ngefaßten Beschlusses vom 21.Februar 1952 Bezug. -Zu Unrecht\nmacht die Revision geltend, das Landgericht habe darin den\nRechtsbegriff ''der Besorgnis der Befangenheit\" verkannt.\nDas ist nich‘ der Fall. Die Begründung des Beschlusses 1äßt\nerkennen, daß die Strafkammer nicht nur geprüft hat, ob vol\nStandpunkt eines objektiven Beurteilers Gründe vorliegen,\nan der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln,\nsondern auch, ob solche $ründe vom Standpunkt des Angeklaß”\n\nF\n\n- 7 -\n\nten aus vorliegen. Das ergibt sich aus folgenden: Die Strafkammer hat ausgeführt, die vom Angeklagten vorgebrachten\ngründe könnten vernünftigerweise die Besorgnis der Befangenheit der beiden Sachverständigen nicht begründen. Das Wort\ntvernünftigerweise\" ]§ 8t darauf schließen, daß hiermit der\nStandpunkt eines vernünftigen Angeklagten gemeint ist.\n\n2.) Dagegen hat die allgemeine Sachrüge Erfolg. Die\nStrafkammer unterstellt bei Prüfung, ob das Verhalten des\nAngeklagten für den Eintritt des Unglücksfalles ursächlich\ngewesen sei, daß der Lokführer erst kurz vor dem Bahnübergang und nicht schon an der \"L\"-Stelle den Pfiff abgegeben\nhabe, und daß deshalb auch ein vom Angeklagten ausgesandter\nBeobachter rechtzeitig einen Warnungspfiff nicht hätte hören\nkönnen. Sie sieht daher in dem Verhalten des Angeklagten nur\ndeshalb eine Ursache für die Todesfälle und Körperverletzungen und die Herbeiführung einer Gemeingefahr, weil er nicht\ndurch Ausschicken eines Beobachters seine Weiterfahrt verzögert habe. Das Verschulden des Angeklagten wird aber damit\nbegründet, dieser hätte davon ausgehen müssen, daß ein Pfiff\nan dem \"L\"-Schild abgegeben und ein ausgesandter Beobachter\ndeshalb einen solchen Pfiff hören würde.\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\nBei der von der Strafkammer zugunsten des Angeklagten unterstellten Sachlage wäre der Unfall nur durch einen Zufall\nvermieden worden. Ein Erfolg ist aber nur dann schuldhaft\nverursacht, wenn er gerade durch dasjenige Tun oder Unterlassen herbeigeführt wird, das einen Vorwurf gegen den Täter\nbegründet. Die Umstände verpflichteten den Angeklagten nach\nder an sich nicht zu beanstandenden Auffassung des Landgerichts, einen Beobachter auszuschicken, um durch ihn eher\nund besser über das Herannahen des Zuges unterrichtet zu\nwerden, nicht aber, weil sich dadurch das Überqueren der\nGleise um einige Sekunden verzögern mußte. Die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers wäre für den Zusammenstoß daher\nnur dann ursächlich gewesen, wenn angenommen werden müßte,\ndaß der Beobachter den Angeklagten rechtzeitig gewarnt hätte.\n\n- BB —\n\nDas ist nicht festgestellt. Das Landgericht ist zwar davon\nausgegangen, daß ein abseits des Treckers aufgestellter\nBeobachter einen bei dem Signal 2Pl abgegebenen Warnpfifr\nsicher gehört hätte. Es hat aber an anderer Stelle darge.\nlegt, daß die Abgabe eines solchen Pfiffs nicht erwiesen\nsei. Es durfte deshalb auch bei Prüfung der Frage, ob das\nfehrlässige Verhalten des Angeklagten den Zusammenstoß ver.\nursacht habe, nicht von dieser Tatsache ausgehen, sondern\nmußte prüfen, ob ein Beobachter den Angeklagten auch dann\nrechtzeitig gewarnt haben würde, wenn die Lokomotive den\nvorgeschriebenen Warnpfiff nicht abgegeben hätte. Das\ngleiche gilt auch für die fahrlässige Herbeiführung einer\nGemeingefahr im Sinne des § 316 StGB.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil, soweit es den Angeklagten MOB verurteilt, aufgehoben werden. Die Strafkammer wird bei der erneuten Verhandlung die nach obigem\nerforderlichen Feststellungen zu treffen haben.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur\ngegen die Freisprechung des Angeklagten PB. Sie. rüst\nausschließlich Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nSie hat Erfolg. Allerdings können die Ausführungen\nnicht berücksichtigt werden, wonach bestimmte Vorschriften\ndes Signalbuchs dem Angeklagten andere Maßnahmen vorgeschrieben hätten, als die Strafkammer feststellt. Denn e8\nhandelt sich bei dem Signalbuch nur um innerdienstliche\nVorschriften, die keine vom Revisionsgericht zu beachtende\nRechtsnormen enthalten. Die Strafkammer hätte aber auch\nunabhängig von diesen Vorschriften weitere Erwägungen über\nein etwaiges Verschulden des Angeklagten Po anstelle!\nmüssen. Sie stellt fest, daß dieser, als er sich dem Bahnübergang näherte, undeutlich aus dem Nebel herausragende\nGestalten bemerkte, und daß er dann in etwa &) - 70 m Entfernung von der Kreuzung den Trecker mit den zwei Anhänger”\nerkannte. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte Pin\n\n-9-\n\nnoch mehr als 60 - 70 m von dem Bahnübergang entfernt war,\negls er zum ersten Mal Gestalten undeutlich wahrnahm. Schon\ndiese erste Beobachtung machte ein neues Warnungszeichen\nerforderlich, das der Angeklagte nach den Feststellungen\n\nin diesem Augenblick noch nicht abgegeben hat, je nach der\nArt seiner Wahrnehmungen möglicherweise auch eine Betätigung\nder Schnellbremse, die der Angeklagte auch unterlassen hat.\nHierbei kommt es auf die Dienstvorschriften nicht an. Die\nSondervorschriften für den Eisenbahnverkehr befreien das\nBahnpersonal nicht von der Pflicht, jede Sorgfalt anzuwenden, wenn es erkennt oder erkennen muß, daß ein Zusammenstoß erfolgen kann. Die Strafkammer hätte daher prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte PB dei Anwendung der ihm\nzuzumutenden Sorgfalt erkennen konnte und mußte, daß er bereits, als er die undeutlich aus dem Nebel herausragenden\nGestalten bemerkte, ein Warnungszeichen geben und bremsen\nmußte. Dies hat sie offenbar verkannt. Hierauf kann\n\ndas Urteil beruhen.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die\nStrafkammer diese Prüfung nachzuholen haben und dann untersuchen müssen, ob eine etwaige, hierin liegende schulähafte\nUnterlassung den Zusammenstoß mit verursacht hat. Dies wäre\ndann der Fall, wenn ein zur Zeit der ersten Wahrnehmung abgegebener Warnpfiff von den Personen auf den Anhängern gehört worden wäre, und wenn diese daraufhin den Trecker noch\nrechtzeitig zum Halten oder vollständigen Überqueren des\nBahnübergangs hätten veranlassen oder sich durch Abspringen\nin Sicherheit hätten bringen können. Es wäre ferner der\nFall, wenn der Angeklagte Pop durch Bremsen in dem\nerwähnten Augenblick den Zug noch rechtzeitig hätte zum\nStehen bringen können.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/2-str-482-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/2-str-482-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.910020+00:00"}}