{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-03_2_StR_869_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-03","aktenzeichen":"2 StR 869/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 869/52 2301 068 | g3\n\n2 StR_870/52\n\nIm SNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Textilkeufmann Martin W 0) aus OD dort\n. geboren an EB '921, ’\n\n2. den Autoschlosser Werner R aus OGBREEED ;\n. dort geboren am ,„ Ze4t. in Strafhaft,\n\n3. den Kraftfahrer Walter D' \"aus dort\ngeboren am GER „ Z.Zt. in Untersuchungs-\n. haft, .\n\n4. den Fernfahrer Karl-Heinz 7 WB aus OHREN. dort\ngeboren am 1919, 2.2t. in anderer Scche\n\nin Strahaf Fu\n\nwegen Betrugs U.8.\n\nhat der 2. .Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr, \"\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIs 1°) Auf die Revision des Angeklagten Martin VB\nwird.das Urteil des Lendgerichts in Osnabrlick\nvom 18, April 1952, soweit es ihn.betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nx\n23\nj\n‚S.\n\nUEBPEIIEF BRSSREDEE\n\n..n\n\nj .2-\nLi .\n\n: 2.) Auf die Revision des Angeklagten DB wird das\nH Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29.April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n0m 00\nED\n\na) soweit er wegen Betrugs in 3 Fällen verurteilt ist,\n\ndb) im Gesamtstrafausspruch einschließlich der\nAberkennung der bürgerlicher Ehrenrechte.\n\nIm übrigen wird seine Revision verworfen.\n\n3:) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n} die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII- Die Revisionen der Angeklagten RB unä Karl-Heinz WB werden verworfen. Jeder von ihnen hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nDt PER Dis Be eds ee dee he 3 Ze ie .\n.. ’. un. . “\n\n»\n\n5; Q rn\n2Ei\n\nnm naneee,\n- :ı% . .....\n\n-— 3; -\n\nGründe,\n\n2\no\nRED On nn Base um van. in — |. u,\n\nDas Landgericht hat verurteilts Den Angeklagten Martin\nwe wegen Berrugs zu 500 IM Geldstrafe, ersatzweise zu\n50 Tagen Gefängnis, den Angeklagten RB wegen gemeinschaftlichen ‘schweren Diebstahls und einfacher Hehl.eerei\nzu der Gesamtstrafe von einem Jahr und:’drei Monaten Gefängnis, den Angeklagten DfiBvweger. gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls sowie wegen Betrugs in 3 Fällen zu\nder Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und den Angeklagten Karl-Heinz WEB wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen\nBetrugs in 3 Fällen zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten Zuchthaus. Außerdem hat es den Angeklagten Dibund Karl-Heinz WEB die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen Karl-Heinz WB zugleich auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nerkannt. Mit ihrer Revisionen rügen alle Angeklagten fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, die Angeklagten\nRE una DE auch Verletzung von Verfahrersvorschriften. j\n\nT, __Zur Revision des Angeklagten Martin wg.\n\nSie ist begrürdet,\n\nDie von der Revision erhobenen Angriffe gehen allerdings fehl. Lückenhaft, wie die Revision meint, sind die\nFeststellungen des Landgerichts nicht. Sie würden auch für\nsich allein betrachtet die Verurteilung wegen Betrugs tragen. Die Feststellungen, die das Landgericht hier trifft,\nsind aber nicht zu vereinbaren mit den Gründen, aus denen\nes den Angeklagten nicht auch der Urkundenfälschung, die\nmit dem Betrug in Tateinheit stehen würde, für überführt\nerachtet. Urkundenfälschung wird verneint, weil sich nicht\n\n-A-\n\nder \"letzte Nachweis\" dafür habe erbringen lassen, daß\nder Angeklagte \"mit einem falschen Namen aufgetreten!\n\nsei und deshalb die Bescheinigung, die er dem Brömstrup\nausstellte, fälschlich angefertigt habe. Dagegen wird\nder Betrug gerade auf die Feststellung gegründet, daß\n\nder Angeklagte dem BEER gegenüber \"nicht unter seinem Namen, sondern unter einem anderen Namen aufgetreten\"\nsei. weshalb dieser nur eine wertlose Forderung gegen\neine ihm unbekannte Person erlangt habe. Zu einem wesentlichen Punkt: des \"Tathergangs fehlt deshalb bisher eine\nwiderspruchsfreie Feststellung.\n\nII. __Zur Revision des Angeklagten RW.\n\n- Der Verteidiger hat die Revision unbeschränkt eingelegt und sie in der Revisionsrechtfertigungsschrift ausdrücklich auf die Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt.\nZur Zurücknahme des Rechtsmittels ist er jedoch nicht aus\ndrücklich (§ 302 Abs 2 StPO) ermächtigt. Die Revision ergreift daher auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlihen schweren Diebstahls. Insoweit ist das Rechtsmittel\njedoch entgegen dem’ § 344 SPC nicht tegiirde % worden und, daher\nunzulässig-\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen\nHehlerei richtet, ist sie unbegründet. Sie erschöpft sich\nfast ausschließlich in unzulässigen (§ 337 StPO) Angriffen\ngegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und\ndessen Beweiswürdigung. Der Verurteilung des Angeklagten\nwegen Hehlerei steht auch nicht entgegen, daß der frühere\nMitangeklagte Kb, über den die gestohlenen Kraftfahrzeug-Nummernschilder in die Hände-des Angeklagten gelangt\nsind, wegen Biebstahls der Schilder weder angekkagt noch\n‚verurteilt worden ist.\n\nu a\n[7 5 RE\n\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe muß auch als Über- IR\n'zugung des Landgerichts entnommen werden, daß der Angeklagte\nseines Vorteils wegen gehandelt hat, als er die bei ihm\nsichergestellten Gegenstände in Kenntnis des strafbaren\nVorerwerbs an sich brachte. Nach den Feststellungen waren\ndie beiden Schilder dazu bestimmt, zur Tarnung späterer\nDiebesfahrten zu dienen. Auch sie weren deshalb, mögen %\nsie auch völlig verrostet gewesen sein, für den Angeklag- A\nten nicht wertlos. j E\n\n«\n\nIII. _Zur Revision des Angeklagten DI.\n\n1.) Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§§ 242, 243 .Abs 1 Nr 2,\n47 StGB) erhebt die Revision keine näher ausgeführten ‚Angriffe,. Sie wird auch durch die Feststellungen getragen.\nHiernach haben die Angeklagten DB und Kari-Heinz >\nim Oktober 1950 und in der Nacht zum 5. Dezember 1950 aus\ndem mit einer 2,50 m hohen Mauer umgebenen Fabrikgelände\nder Firma VB ir TG eine große Anzahi von Hart-\n-irkhnrren gemeinsam mittels Einsteigens gestohlen. Das\ndie genaue Zahl. der Barren, die sie im Oktcber entwendeten, nicht feststeht, ist unschädlich. Zwar haben zur selben Zeit auch die angeklagten | und KB auf dieselbe Weise wie DB und Kari-Heinz We ebenfalls Zinkbarren aus dem Fabrikgelände VB \"für sich allein\"\ngestohlen. Nach den Feststellungen hatte sie aber der Angeklagte DB auf diese Diebesgelegenheit hingewiesen.\n\n.. .\" . .\n»x-: ex 2 N we\n- nd DREI? nt N\n\n67 175\n\n—_.r\n- .\n\n2.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Betrugs in\n3 Fällen nicht bestehen bleiben. Die Rüge der Verletzung\ndes § 265 StPO greift durch. Nach dem Eröffnungsbeschluß T\nlag dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Be- v\n\nFEN Rn\n\nih -6-\n\ntrugs zur Last. Er durfte deshalb wegen drei rechtlich\nZu selbständigen Vergehen des Betrugs nur verurteilt werden, nachdem er zuvor auf die Veränderung des recht]ichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden war (RGSt 9,\n426, 429). Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.\n\nIV. __Zur Revision des Angeklagten Karl-Heinz WW.\n\nSie ist unbegründet.\n\n1.) Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten, gemeinschaftlich mit DB verübten, schweren Diebstahls verurteilt worden ist, kann auf das zu III 1.) Gesagte verwiesen werden. Die strafschärfenden Voraussetzungen des\nRückfalls (§ 244 StGB) sind rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Hiergegen erhebt die Revision auch keinen zulässigen Angriff.\n\n2.) Die Verurteilung wegen Betrugs in 3 Fällen weist\nsheufalt.s Keinen Rechtsfehler auf.\n\na) Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht vor,\ndaß es im Falle Dee zu prüfen unterlassen habe, ob\nDähn und Karl-Heinz W@WBnicht tatsächlich für die Firma\nDiekmann gehandelt hätten und ob das Altmaterial nicht\ndiese Firma bekommen habe. Feststellungen hierüber hätte\nes.allenfallsbedurft, wenn die Angeklagten eine dahingehende Behauptung aufgestellt hätten. Sie haben aber |\ngerade bestritten, sich als Angehörige der Firma Din\nausgegeben zu haben.\n\nZum Falle FEW bringt die Revision nichts vor.\n« R\n\n- 7-\n\nAuch im Falle Big ist die Verurteilung wegen Betrugs zu billigen. Fraglich könnte nur sein, ob hier\nnicht Diebstahl vorliegt, weil die Angeklagten den Eisenschrott gegen den Willen des Eigentümers BI@WWB abgefahren haben. Nach ihrer Einlassung, der das Landgericht insoweit ersichtlich folgt, haben sie hierzu jedoch vorher\ndie Zustimmung eines Angestellten des BI eingeholt;\nDiebstahl entfällt deshalb jedenfalls mangeis des inneren\nTatbestands: Die Genehmigung des Angestellten haben die\nAngeklagten aber nach den Feststellungen in betrügerischer\nAbsicht dadurch erschlichen, daß sie ihm bewußt wahrheitswidrig erklärten, Blg> habe ihnen die Abfuhr des Schrotts\nerlaubt. Hiernach sind alle Tatbestandsmerkmale des § 265\nStGB erfüllt.\n\nb) Fehl geht auch der Einwand der Revision, das Landgericht habe nicht wegen 3 Vergehen des Betrugs verurteilen\ndürfen, da nach der Sachlage zwischen den Betrügereien\nFortsetzungszusammenhang vorgelegen habe. Eine Fortsetzungstat hat das Landgericht mit rechtlich einwandfreien Erwägungen verneint.\n\nf\nx\nBR\n“\nIr\n\nernge\n\nbs 2eE)\n“ur FERN -_r e3\n\nTen er\n\n=,\nie\n7 Pre\n\n“ie,\n\n*.\n\nI‘ : . F\nTel nn nn Te\n. . -..\n\n-8-\n\nce) Ebensowenig weisen die Strafzumessungserwägungen\neinen Rechtsfehler auf, Nach §§ 248, 38 StGB durfte das\nLandgericht gegen den Angeklagten auch auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkennen.\n\nDr.Dotterwei.ch Henneka Dr. Sauer\n\nDr. Ludwig Dr.Arndt\n\nom.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/2-str-869-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/2-str-869-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.863441+00:00"}}