{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-03_2_StR_864_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-03","aktenzeichen":"2 StR 864/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"öl u\n2501 067 ©\n\n2 StR 864/52 ss,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache Si\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Peter H En zus AUEEER\ngeboren am EEE :922 in mp,\n\nwegen fahrlässiger Tötung uU.\n\nSamen.\n: =.\niur :z\n\nEr ut\nAse\n\n=,\n2\nFr\n\nyes\nED 2\n\nRESET:\n2 en\n\nie,\n\nwi\n\nhat der 2. .Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Aachen vom 23. September 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer jetzt 30 Jahre alte Angeklagte Ho ist durch\ndas angefochtene Urteil - nachdem eine frühere Verurtei-Jung durch Urteil des Senats vom 22. April 1952, 2 StR\n127/52,. aufgehoben war - wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Verkehrsübertretung sowie wegen Fahrer-\n?lucht zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:\n\nAm 23, Februar 1951 hat sich in ‚Aachen gegen 21 1y2\nUhr auf dem regennassen Albert-Stein-Weg ein. Verkehrsun-\n£all zugetragen. Die Fahrbahn ist pier rund 11m breit,\ndie beiden Gleispaare der Strassenbahn liegen in der östlichen Hälfte der Fahrbahn, so dass zwischen den Strassenbahngleisen und der Bordkante hier nur etwa 1 m Zwischen-\n. raum ist. Der Kraftfahrer 7 \\ hatte dem Angeklagten\nHB, obwohl dieser seit 17 Uhr mindestens zehn Glas\nBier getrunken hatte, die Führung seines Ikw überlassen.\nDer Ixw fuhr in Richtung Kaiserplatz (also auf der östlichen Strassenhälfte), davor ein Strassenbahnzug in gleicher Richtung, den Hp nur links überholen konnte;\nvor dem Lkw fuhr ein Pkw und vor dem Strassenbahnzug ein\nRadfahrer (SB), der zunächst für die Insassen\ndes Lkw durch die Strassenbahn verdeckt war. Der Radfahrer\nbog.dann vor der sich nähernden Strassenbahn nach links\naus. Hm war euch beim Überholen der Strassenbahn und\nfuhr den Radfahrer von hinten an, so dass dieser auf die\nStrasse stürzte : und von einem nummehr folgenden Lkw (Fahrer. Bi) überfahren wurde. Hp war zunächst\nweitergefahren, hatte nach 40 m gehalten und den Vagen\nwieder BED überlassen. BED fuhr un den Kaiserplatz\n\n-_n\n\nherum, zurück zur Unfallstelle und hielt hier an der ent.\ngegengesetzten Strassenseite etwa 100 m entfernt in einer\nlangen Reihe parkender Wagen, wo er den Verkehr nicht behinderte. Hg und EUER bemühten sich um den Rad--\nfahrer und liessen ihn durch einen Pkw :ns Krankenhaus\nfahren, wo der Radfahrer alsbald starb. Ein Zeuge ging\n\non den Ikw des BB heran, um sich die Nummer zu merken, nahm dann aber davon Abstand. Hop und DM\nmischten sich unter die umstehenden Zuschauer und fuhren\ndann ab. Der Ikw des Big hatte das Fahrrad des Getöteten mitgeschleift und wurde daraufhin von der Polizei\nangehalten, Hop und Bub meldeten sich freiwillig\nkurz nach 22 Uhr auf der Polizei wegen des Unfalls, gaben aber an, daß Bi gefalıren habe, so dass zwar von diesem, nicht aber von Tb eine Blutprobe entnommen wurde.\n\nDie gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten HB rüst Verletzung sachlichen und förmlichen\nRechts. Die Vorfahrensrüge ist unzulässig, weil dic Revision es unterlassen hat, dafür Tatsachen anzugeben (§ 344\nAbs 2 StPO). Im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nDie Annahme einer fahrlässigen Tötung ist bei dem festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der vom Angeklagten geführte Ikw (und nicht der vorher fahrende Pkw) den Radfchrer\nzu Doden gestossen, wodurch dieser einen Schädelbruch erlitten hat, an dessen Folgen er gestorben ist. Gegen den\nursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod des Radfahrers bestehen danach keine\nBedenken. Unerheblich ist es dafür, ob etwa der Tod erst\n\n—[ ner m 10000 0amnn\n\nr.u-\n\nFT\n\nvr un ur.\n\nm\n\n87\n\ninfolge des Überfahrens durch den zweiten Lkw eingetreten ist; denn diese zweite Verletzung war- nur dadurch\nermöglicht, daß der Angeklagte den Radfahrer zu.Boden\nIgestossen und verletzt hatte. Die Ursächlichkeit einer\nHandlung wird nicht durch das Mitwirken weiterer Umstände ausgeschlossen, die den ersten Erfolg .nur verstärken.\n- Der Angeklogte hat den Tod des Radfahrers auch durch\nFahrlässigkeit verschuldet (§ 222 StGB), Die Strafkammer\nnimmt als erwiesen en, daß der Radfahrer immerhin einige Sekunden im Blickfeld des Angeklagten : erschienen sei\nund dass diese Zeit ausgereicht habe, um dem Angeklagten\nzu ermöglichen, den Radfahrer nicht .anzufahren, Die Straf-\n\n‚kammer, sieht sich nicht in der Lage, die genaue Entfer-\n\nnung des Lkw. vom Radfahrer bei dem ersten. Erblicken festzustellen, meint aber, der Angeklagte habe bei der ihm\nbekannten gefährlichen Verkehrslage auf der regennassen\nund in abendlicher Dunkelung liegenden 'verkehrsreichen\nStrasse damit rechnen müssen, dass vor.der am rechten.\nStrassenrand fahrenden Strassenbahn plötzlich ein anäerer\nWegebenutzer nach links ausbiegen und in der Fahrbahn. des\n\n‚Ikw. erscheinen werde; der Angeklagte sei mindestens: für\n. diese Verkehrslage zu schnell gefahren und habe die Stras-\n\nsenbann unvorsichtig überholt. Diese Ausführungen der\nStrafkammer lassen Rechtsfehler nicht. erkennen. Auch eine\nwahlweise Feststellung dahin ist zulässig unü möglich,\ndaß der Angeklagte entweder den Radfahrer lange vor dem\nUnfall bemerken konnte oder beim Überholen der Strassenbahn so schnell gefahren ist, dass er vor dem erst kurz\n\nvor ihm auftauchenden Radfahrer nicht mehr ausweichen konn-\n..te, obwohl er mit einem solchen Zwischenfall rechnen muß-\n\nte. In beiden Fällen liegt eine Fahrlässigkeit des Ange-\n\n-.\n\nwe)\n35\n\nEr\n\nu”.\n.%\n\nDr\nEI 2 u\nNT\n\nPER\nLa de\n.. .\n\n.r\n\nrare\n=.\n\nTue\n{|\n\nZend\n=\n\n>\n\na ar\n\ner\n\nPre Zu e\n\nje VER PET Pe\nve“ ..\n\nuns\n\n'wie”aus § 1 StVO folgt (Müller, Strassenverkehrsrecht\n\nklagten vor, da er gegen die in § 1 StVO niedergelegte all.\ngemeine Sorgfaltspflicht als Teilnehmer am Strassenverkehr\nverstossen hat. Unerheblich ist es, ob der’ Radfahrer = 170-\nrauf insbesondere die Revision hinweist - ebenfalls verkehrs.\nwidrig gehandelt het. Nach den Feststellungen der Strafkammer lag hier eine so eigenartige und gefährliche Verkehrslage vor, die dem Angeklagten bekannt ‚war, daß die\nAnforderungen der Sirafkammer an dic Vorsicht des ortskundigen Angeklagten nicht überspannt sind. Der Fall liegt\nentgegen der Annahme der Revision hier anders, als wenn\nein parkender Wagen sich wieder in den fliessenden Verkehr einfügt. Der Radfahrer war im fliessenden Verkehr\nund mußte sein Augenmerk daher in erster Linie nach vorne\nund nicht nach hinten richten. Er mußte der hinter ihm\nkommenden schneller fahrenden Strassenbahn die Schienen\nund damit die ganze rechte Strassenhälfte freimachen,\n\nS 6:6). Der Angeklagte mußte damit rechnen, da er die Ürt-\n„ichkeit kannte. Er mußte auch wissen, dass Radfahrer nicht\ngehau geradeaus fahren können und im Rückwärtsschauen\nund Zeichengeben behindert sind; Unerheblich wäre es, wenn _:\nder ‘Radfahrer zu weit nach links äbgebogen wäre, so dass\ner links vom Kraftwagen des Angeklagten fuhr; denn dann\nmüßte der Zeitraum zwischen der Unfall und dem Erscheinen\ndes Radfahrers im Blickfeiä‘. des Angeklagten noch grösser\ngewesen sein. Die Art der bei dem Radfahrer später festgestellten Verletzungen steht der Feststellung über den\nHergang des Unfalls nicht entgegen; denn der Radfahrer ist\nnäch dem Sturz noch durch den folgenden Kraftwagen des\nBirnbaum überfahren worden und der Körper des Redfahrers\nkenn schon nach dem Anfahren des Rades durch den Angeklagten irgendwelche Bewegungen ausgeführt haben.\n\n&/\n\nDie Verurteilung wegen einer Flucht‘.nach dem. Ver- Fr\nkehrsunfall ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 139 a\nStGB wird bestraft, wer sich nach eineh' Verkehrsunfall\nder Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder\nder Art seiner Beteiligung am Unfall vorsätzlich durch\ndie Flucht entzieht, Zwar kann der Strafkemmer nicht dahin gefolgt werden, daß der Tatbestand des $°139 a StGB\nschon dadurch erfüllt wurde, daß \"die Angeklagten nicht\nauf das Erscheinen der Polizei warteten und dass sie\nsich nicht den Umstehenden als Unfallbeteiligte zu erkennen. gaben. Eine so weitgehende Verpflichtung kann\naus § 139 a StGB nicht gefolgert werden, denn § 139 a\nStGB bestraft nur die Flucht, nicht aber verschleiernde\nUnterlassungen (RG VAE 1943, 38 und 79; BGH VRS 3,266).\nEine Flucht nach dem Verkehrsunfall lag aber schon darin,\ndass der Angeklagte Hi nach dem ihm bewußt gewordenen Unfall noch etwa 40 m weiterführ, dann anhielt und\ndie Führung des Wagens wieder dem Angeklagten BB über-\n&ab. Diese Weiterfahrt war nach den Feststellungen der\nStrafkammer nicht verkehrsbedingt; denn die Zolgende Strassenbahn hielt bereits. Schon durch dieses Verhalten hat der\nAngeklagte Hi sich räumlich von der Unfallsteile\nfortbegeben, obwohl in diesem Augenblick feststellungsbereite Personen anwesend waren; denn der Strassenbahnschaffner fuhr wieder an, um die Wagennummer des Angeklagten\nfestzustellen, Wie die Übergabe des Lenkrades an Be\nund das spätere Yerhalten des Angeklagten Hoi und\nBEE zeigen, wollte der Angeklagte dadurch die Art seiner Beteiligung am Unfall verschleiern und den Anschein\nerwecken, nicht er, sondern BEER habe im Augenblick\ndes Unfalls den Wagen gefahren. Insofern ist die Schluß-\n\nTe er nt\n\nDET nn\n\nfolgerung der Strafkammer gerechtfertigt, daß der Angeklagte sich einer Feststellung seiner Beteiligung em\nUnfzell durch ‚die willkürliche Entfernung vom Unfallort\nentzogen hat. Die Revision ist daher auch insoweit unbegründet, ohne dass es einer Erörterung bedarf, ob\n\ns\nRn auch in dem sonstigen Verhalten des angeklegten eine\n% Flucht nach einem Verkehrsunfall laß.\nN\nni . . . Br oo. .\n2! Dr. Dotterweich Henneka . . .. Dr.Sauer\n\nF j . Dr. Iudwig . Dr. Arndt,\n\n- x a ne Er Maps\nng a Zn\n- L “tn\n-\nun\n\nvi\nJE PER\n\nX Zus ur)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/2-str-864-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/2-str-864-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.839168+00:00"}}