{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-03_2_StR_697_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-03","aktenzeichen":"2 StR 697/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1\n2501 039\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kraftfahrer Friedrich Franz Heinrich F EEEEEEEEB\n\naus OR. geboren am HE 1906 in u,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. mr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ae.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Koblenz vom 9. Mai 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im\nFall K verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an das landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer jetzt 46jährige nicht vorbestrafte Angeklagte ist\nwegen Unzucht mit Abhängigen (Fall Kg) und wegen tätlicher. Beleidigung (Fall Sg) zu einer Gesamtstrafe von\neinem ‚Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nDie Strafkamner hat folgenden Sachverhalt. als erwiesen\nfestgestellt: Der Angeklagte fuhr’ im Frühjahr 1951 mit der\n\ndamals 14jährigen Zeugin KR von Oberwesel nach Wiesbaden,\n\ndamit sie ihm bei Umzugsvorbereitungen helfen sollte. Die\nMutter x legte dem Angeklagten besonders nahe, sorgsam auf ihr Kind Obacht ' zu geben. Das Kind wöhnte in der\n\n\"Wohnung ı des Angeklagten, \"der auch ihre Heise bezahlte und\nsie beköstigte. Die Zeugin’ war mit Unterbrechungen insgesamt\n\n28° Täge in der Wohnung des Angeklagten in Wiesbaden. In dieser Zeit hat der Angeklagte mehrfach mit der Zeugin unzüchtige Handlungen vorgenommen, auch mit ihr den Geschlechts-\n\nverkehr ausgeübt.- Der damals 14jährigen Zeugin Schmitt hat\nder Angeklagte im Frühjahr 1951 unter den Rock und über der\n\nu Hose ans Gesäß und an den Geschlechtsteil gegriffen und\nu versucht, sie zu klissen! ..\n\nDer Angeklagte ı hat gegen \"arsads Irieli Revision eingelegt, mit der er Verletzung 'verfehrensrechtlicher und sach-\n\nlichrechtlicher Bestimmungen rügt:\n\nSTE u ne.\n\nWITT ZT unearn\nDr\n..\n\n-\n. wo.\n\n.,.\n- .7\n..:-\n\n-—- ..\n- pe\n-\n\nSE OO, wii 3\n\nnah\n\n= age\n\ndo\n..\n.\n\n-.'.\nFE u 2: ee}\n..\n\n..\n\nen\n- - . ‘\n\\\n\n°\n\nI. Fall Klein\n\nA. Die Verfahrensrügen:\n\nDie Rüge der Verletzung der §§ 250, 256 StPO greift\ndurch: Die Strafkammer hatte auf einen entsprechenden Beweisamtrag des Verteidigers die Zeugin Kb während der\nHauptverhandlung, auf ihr geschlechtliche Unversehrtheit\ndurch einen Sachverständigen untersuchen lassen und das\nvon diesem schriftlich erstattete Gutachten verlesen. Nach\n§ 250 StPO musste der Sachverständige jedoch vernommen\nwerden. Nach § 256 StPO können zwar ärztliche Atteste über\nKörperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, verlesen werden; hier handelte es sich eber richt um die Feststellung einer Körperverletzung und deren Folgen, sondern\num ein Sittlichkeitsdelikt und die Feststellung des jetzigen\nkörperlichen Zustandes des Mädchens, aus dem Schlüsse auf\nihre Glaubwürdigkeit gezogen werden sollten. Für diesen\nFall gilt § 256 StPO nicht (R6St 26, 38). Das angefochtene\nUrteil kann auch auf diesen Verfahrensfehler beruhen; denn\ndas Gerirht hat das Attest zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, ohne dass er Gelegenheit hatte, aufklärende Fragen\nan den Sachverständigen zu richten. Das Urteil muss deshalb\naufgehoben werden, so dass es auf die weiteren Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\nB. Eine Verletzung sachlichen Rechts ist im Falle KR\nnicht ersichtlich. Das festgestellte Verkalten des Angeklaßten war ein Mißbrauch des Kindes zur Unzucht und die Strafkammer hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass äie\nZeugin Kg für die Dauer des Aufenthaltes in Wiesbaden ihn\n\n4\n\n77\n\n-L- .\n\ndurch die Mutter zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war\n\nII. Im Falle Sb sind Rechtsfehler nicht erkennbar.\nVerfahrensverstöße liegen nicht vor, weil der Antrag auf a\nVernehmung eines Sachverständigen sich nur auf die Zeugin 0 ’\nrn erstreckte und Anhaltspunkte in der Hauptverhandlung\nnicht hervorgetreten sind, die das Gericht nötigten, von N\nAmts wegen bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin einen Te\nSachverständigen zuzuziehen Der Griff an den Geschlechts- ine\nteil war unter den dargestellten Umständen auch eine Wißachtung der Ehre des Mädchens, also eine tätliche Beleidigung.\nInsoweit ist die Revision daher zu verwerfen.\n\nDr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Arndt\n\nEu en ER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/2-str-697-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/2-str-697-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.818645+00:00"}}