{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-03_2_StR_651_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-03","aktenzeichen":"2 StR 651/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ze 2301 038\n\nIm Namen des v Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberförster Fritz Hopp aus Kguuumuiiii,\ngeboren am EB 1904 in TB.\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsilzender,\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ar:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangeste_lter samni\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 6. Juni \"952 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen-\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten einerseits verurteil% \"Mwsgen eines furtgesetzten Vergehens der Unterschlagung in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der\nUntreue\" zu sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe,\nihn audererseits freigesprochen \"on einem Verbrechen der\nschweren Amtsunterschlagung und einem Vergehen der Untreue\n\nzum Nachteil der Stadtgemeinde Kenn: .\n\nGegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft\nwie der Angeklagte Revision eingelegt Die Staatsanwal tschaft erhcbt die Sachbeschwerde, der Angeklagte rügt außerdcm angebliche Verfahrensverstöße.\n\nTI: 1.) Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung ihres\nsachlichrechtlichen Angriffs geltend, der Angeklagte hätte\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verurteilt\nwerden müssen, weil er die ihn zur Last liegende Unterschlagung 21z Beamter begarscn habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge war der Angeklagte Forstbeamter der Stadt\nKO. Als solcher war er von seinem Dienstvorgesetzten, dem Oberbürgermeister der Stadt, 1940 beauftragt\nworden. nebenantlich die heereseigenen bewaldeten Fiächen\ndes deutschen Truppenübungsplatzes TED forstlich zu\nbetreue::, Diese seine Tätigkeit wurde infolge seiner Einberufung zur Wehrmacht bis 1946 unterbrochen. Vom 1.7.1946 ab\nnahm er sie auf Weisung des Forstcffiziers der französischen\nBesatzungsmacht wieder auf, die den Übungeplatz in Besitz\ngenoumen hatte und zum. Scharfschießen ihrer Truppen verwendete. Die durch Beschuß beschädigten Bäume mußte der Angeklagte einschlagen lassen vnd das Holz rerksufen, Deiı Erlös hatte\ner auf Weisung des Besatzungsoffiziers auf ein Sonderkonto\n\nRESTE\nKERERREEETT.\n\nbei der Stadthauptkasse Kim einzuzablen. Dies\n\ntat er uber nur zum Teil, Eınen Betrag von 2 300 DM behiei\ner nach den Peststellungen der Strafkamner widerrechtlich\n. für sich.\n\nAllerdings übte der Angeklagte. wie die Strafkammer\nH zutreffend annimmt, als deutscher Beamter hsheitliche Bejr fugnisse, die aus der deutschen Staatsgewalt abgeleitet waj ren. aus. Er schädigte das Vermögen der Bundesrepublik Deutsch.\nland, deren Eigentum das frühere Reichsvermögen mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geworden ist (Art 134 Abs ' GG),\nDer Auftrag. den dem Angeklagten die französische Besatzuugsmacht erteilte, bewirkte nicht, daß er hcheitliche Funkti.nen\nDu dieser Besatzungsmacht ausübte, sondern nur, daß er seine Tätigkeit, die er schon vor 1945 als deutscher Beamter wahrnahn,\nspäter mit Genehmigung der Besatzungsmacht fortsetzte.\n\nut\n=\n- -\n\nr\n\nu hr A nn\nP3\n\nTurn gm\n\nDennsch kat dic Strafkammer mit Recht den inneren Tat-N bestand seines Antsverbrechens verneint. Sie hält das Vorbriner gen des Angeklagten für richt widerlegt, er habe nichts da-\n\n, von gewußt daß das frühere Wehrmachtvermögen Bundesvermögen geworden ist; er habe vielmehr geglaubt, nur eine Aufgabe der Besatzungsmacht, die allein ihm Weisungen gegeben habe, wahrzunehmen und nur in ihrem Interesse zu handeln, zumei\nsich keine deutsche Stelle um scine Tätigkeit für den Truppernl Übungspiatz gekümmert habe, Dieser Irrtum des Angeklagten wer\n4 Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB). Er bezog sich auf tatsächliche\nGegebenheiten, nämlich auf den ihm vom Offizier der Besatzungsmacht erteilten Auftrag und darauf, daß die deutschen Behörden sich um den Waldbestand des Übungsplatzes nicht kümmertel.\nDer Angeklagte nahm also einen Sachverhalt an, bei dessen Vc’-\nliegen er in der Tat keine aus der devtschen Staatshoheit.\nfließenden hcheitliche Funktionen ausgeübt haben würde Lenn\n\nfr\n\nBeamter im Sinne des deutschen Strafrechts ist nur, wer\ndgurrh einen Ööffentlich-rechtlichen Akt Jer zuständigen Behörde zu Dienstverrichtungen berufen worden ist, die aus\nder deutschen Staatsgewalt abgeleitet sind und deutschen\nstaatlichen Zwecken dienen (BGHSt >, 396, 398).\n\n2.) Die weitere durch die Sachrüge der Staatsanwaltschaft geb:tene Prüfung des Urteils ergibt zwei Fehler zu\nGunsten des Angeklagten.\n\na) Er war nur wegen fortgesctzter schwerer Amtsunterschlagung zum Schaden teils des Staates, teils der Stadt\nKO angeklagt. Verfehlungen zum Fachteil der\nStadt hielt die Strafkammer nicht für erwiesen. Da sie ferner die Unterschlagungen zum Nachteil der Bundesrepublik aus\nMangel am inneren Tatbestand nicht als Amtsunterschlagung\nerachtet, hat sie den Angeklagten, soweit sie ihn nicht für\nüberführt hält, mit der Begründung fr.igesprcechen, Fortseisungszı sammenhang zwischen §§ 246 und 350 StGB sei nicht möglich.\n\nOb diese Annahme zutrifft, kann auf sich beruhen. Selbst\nwenn sie richtig sein sollte, durfte der Angeklagte nicht\nteilweise freigesprochen werden. Denn er war wegen einer\nfortgesetzten Straftat ungeklagt und ist wegen einer solchen\nTat verurteilt worden. Daß sich gegenüber dem Arklagevorwurf der Umfang der Fortsetzungstat nach lem Ergebnis der\nHavptrerhandlung verringert hat und außerden die rechtliche Beurteilung der Strafkammer zum Teil von der Anklage abweicht, begründete keinen Anspruch des Angeklagten auf teilweisen Freispruch. In dieser Entscheidung liegt auch ein\nsachlichrechtlicher Fehler, Demu ebenso wie dann auch das\nsachliche Recht verletzt ist, wenn das Gericht den wegen\nmehrerer selbständiger Straftaten Angeklagten, im einen >der\nanderen Fall aber nicht überführten Täter nicht insoweit frei-\n\nrm\n\na\n\n.-\n\nE22\na.‘\n\n>\n\n. T K— de\nu EL Se Se\n... Find\n\nZe\n\n=\n\n“nz\n\nm LEI EASET\n- ”E rn\n\nEn E\n\nnt ger\n\nDr 3 ir)\n. & De\n..\n\n——r {7\n—\n-\nDr Zu\n\nrn\n- —\nalien:\nzim\n\nui 2\n\n...\nEr\nPr\n\nsprirht, so ist es in gleicher Weise sachlichrechllich foh_\nlerhaft., wenn das Gericht zu Gunsten les Angeklagten sınsı\nfehlerhaften Teilfreispruch erläßt, auf den er keinen Anspruch hat. Die Strafkammer wird demgemäß dann, wenn sie\nden Angeklagten auch in der neven Verhandlung einer Unterschlagung zum Nachteil der Stadt N nicht für\nüberführt halten sollte, den bisherigen Freispruch insoweit und die damit zugunsten des Angeklagten verbundene K“-\nstenentscheidung zu beseitigen haben,\n\nb) Der andere den Angeklagten zu Unrecht begünstigende\nFehler des Urteils liegt darin, daß die Strafkammer einen\nrechtlich selbständigen Teil des von ihr festgestellten\nSachverhalts, der auch Gegenstand der Anklage war. stra?-\nrechtlich nicht würdigt Wie das Landgericht für erwiesen\nhält, hat der Angeklagte nicht nur einen Teil des von ihm\naus Holzverkäufen eingenommenen Geldes unterschlagen, Sunjern Durchschriften der den Käufern erteilten Quittungen\nver. \"htet, nachdem der Verdacht der Yeruntreuungen gegen\nihn entstand und er deshalb aufgefordert worden war, die\nQuittungsdurchschriften abzuliefern. Zwur wird der Angeklagte insoweit ebensowenig wegen eines Amtsverbrechens bestraft werden können wie wegen der Unterschlagungen. Dagegen wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob er sich nicht\ngegen § 133 „den § 274 cder gegen beide Bestimmungen (§ 7%)\nStGB ‚ergangen hat.\n\nII. 1.\" Die Revision des Angeklagten sieht einen sachlich”\nrechtlichen Fehler des Urteils und zugleich einen Verfahrensverstoß des Landgerichts darin, daß es den Umfang der\nVerwendung der Geldbeträge, die der Angeklagte nicht auf\ndas Scenderkonto sbführte, zu erlaubten der von hm für eT-\nlaubt gehaltenen Zwecken nicht geklärt haube. Die Strufkommer\n\nu\n»\n.\n\ntr\nse\n\n€\n57\n\na\n\nBI\n\n2 Salt\n\nmern,\n\n- .\nE\nke\n€.\nf:\nFü\na.\n\nBR\nwt\n\nP”\n\nr« un\nDe\n\nhabe ihm nämlich auf den von ihr als nicht abgeführt ermittelten Betrag von 5 000 DM nur 2 700 DM als nicht unterschlagen angerechnet, die er als Vergütung für sich\nund seine zwei Holzfäller einbehälten durfte und einbehielt.\nDie Strafkammer. erwähne aber außerden, daß er eine Schutzkütte zu Günsten der Stadt NEE errichtete una\nzur Bestreitung der Baukosten u.a. auch Geldbeträge aus\naen Verkäufen: des Holzes des Übungsplatzes verwendete. Die\nRevision meint,. die Höhe auch dieser Beträge hätte die\nStrafkammer ermitteln müssen, weil dann'möglicherweise von\ndem Schuldvorwurf der Unterschlagung \\ und Untreue gegen ihn\n\nnichts übrig.-geblieben wäre.\n\nDer Rüge, die auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft geprüft werden muß, kann der Erfolg nicht versagt\nbleiben. Das Urteil stellt unter III Abs 2 seiner Gründe\nfest, daß der Angeklagte Ende 1948 zum Vorteil und Nutzen\nder Stadtverwaltung KB im Stadtwald eine Schut2-\nhütte bauen ließ und dazu u.a. \"Gelder aus Verkäufen des\nTruppenübungsplatzes a 5 verwendete. Im Anschluß\nan diese Feststellungen bemerkt das Urteil: \"Die Vorgänge\num den Bau der Schutzhütte sind nicht Gegenstand der Anklage. Sie stehen jedoch im Zusammenhang mit Einwendungen des\nAngeklagten hinsichtlich angeblicher Unterschlagung zum\nNachteil der Stadt\". Wie hoch die Beträge waren, die der Angeklagte von den Einnahmen aus Holzverkäufen für den Bau der\nHütte aufgewendet hat, läßt die Strafkammer ungeklärt. Mit\nRecht sieht darin die Revision sowohl einen sachlichrechtlichen Fehler wie eine Verletzung der Aufklärungspflicht,\nUnter beiden rechtlichen Gesichtspunkten hätte die Strafkammer, mochten die Vorgänge um den Bau der Schutzhütte auch\nnicht Gegenstand der Anklage gewesen sein, versuchen müssen\nzu klären, ob der Angeklagte nicht etwa wie für seine eigene und für die Entlohnung seiner Holzfäller so auch zur Be-\n\n- 17 -\n\nstreitung der Kosten für den Yüttenbau Beträge aus den zurückbehaltenen Geldern verbraucht hat. Zu dieser Klärung\nbestand aller Anlaß, da das Urteil selbst die erwähnte Tatisache teilweiser Verwendung nicht abgeführter Gelder zum\nHüttenbau festgestellt und außerdem der Angeklagte sich dem\nUrteil zufolge auf diese Verwendung zu seiner Entlastung berufen hat. War ’der Angeklagte befugt, Gelder auch zur Bestreitung der Hüttenbaukosten zu verwenden oder nahm er irrtümlich einen Sachverhalt an, kraft dessen er hierzu befugt\ngewesen wäre, so würde sich der Vorwurf der Unterschlagung\nund Untreue weiter in dem Maß vermindern, als er erlaubter\noder vermeintlich erlaubter Weise über sie Zu Gunsten des\nHüttenbaues verfügte. nz\n\n2.) Bei diesem Ergebnis hraucht auf weitere -übrigens\nunbegründete- Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten\nnicht mehr eingegangen zu werden.\n\nDr. Dotterweich _ Henneka Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr. Arndt\n\nERROR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/2-str-651-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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