{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-27_2_StR_256_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-27","aktenzeichen":"2 StR 256/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 256/52 HK\n\n2591 0386\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Walter G 0) sus\nKOM, äort geboren um EEE 2915,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung 0.0.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 27. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrickter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ER\nals Verirster der Bunderamwaltschaft,\n\nJustizangestellter RER\n\nals Urkunäsbeanter der Geschöftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n25, Oktober 1951 aufgehoben, und zwar in\nden Fällen B und VO mit den\nFeststellungen. .\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten es Rechtsmittels, an das Landgericht zurüclverwlosen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-. DD\nje U CI\n\n u\n\n- ——| 0 mem nun m - ..\n\n— on\n\nEu\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer jetzt 37 Jahre alte Angeklagte ist wegen einfacher\nKörperverletzung in drei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt Die Straftaten sind in russischen Kriegsgefangenenlagern begangen, wo der Angeklagte Aufsichtsstellen erlangt\nhatte, insbesondere als Leiter von Arbeitsgruppen, Führer\neines Wachkommandos und antifaschistischer Funktionär\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen.\n\nDie Strafkamer hat auf die Taten deutsches Strafrecht\nangewandt. Das ist nicht zu beanstanden; denn nach § 3 StuB\ngilt deutsches Strafrecht auch für Taten eines Deutschen.\ndie er im Ausland begangen hat. Die Ausnahmebestimmung des\n$& % Abs 2 StGB für die Fälle, dass die Tat am Tatort nicht\nmit Strafe bedroht ist, trifft im vorliegenden Falle nicht\nzus denn im Gebiet des russischen Strafrechts sind Körperverletzungen ebenfalls mit Strafe bedroht, wie der Bundesgerichtshof bereits früher eingehend dargelegt hat (4 StR\n73/52 vom 10. Juli 1952). Im übrigen würden äle Taten immer strafwürdiges Unrecht bleiben.\n\nDie Strafkammer hat ferner nur das Strafgesetzbuch und\nnicht das Lilitärstrafgesetzhuch (MStGB) angewandt Der Angeklagte war als Ösutscher Soldat in Kriegsgefangenschaft\ngeraten. Kriegsgefangene unterliegen auch in der Gefangenschaft dem deutschen Militärstrafrecht. Der Angeklagte war\nvom Gewahrsamsstsat mit Aufsichtsbefugnissen gegenüber anderen Gefangenen betraut, so dass er dadurch nach deutschen\nWehrrecht Vorgesetzter kraft Dienststellung geworden war\n(Rost 57, 475 BGHSt 2, 122). Der Angeklagte hätte sich dann\neiner Misshandlung Untergebener nach § 122 MStGB schuldig\ngemacht, soweit nicht die Taten nach August 1946, dem Zeit-\n\n47. 2\n—\n\n-\n...\n\npunkt der förmlichen Aufhebung der deutschen wehrrechtlichen Bestimmungen durch das Gesetz des Kontrollrats Nr 34,\nbegangen sind- Einige Taten sind anscheinend vorher begangen, jedoch alle nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht. Der 3. Senat hat in einer Entscheidung vom 6. Dezember 1951 (BGHSt 2, 121) ausgeführt, dass schon von der\nKapitulation im Mai 1945 ab eine Anwendung des § 122 MStGB\nnicht mehr möglich sei, weil die Kriegsgefangenen nicht\nmehr Angehörige der deutschen Wehrmacht gewesen seien. Der\nerkennende Senat ist in der Entscheidung vom 29. Mai 1952\n(NDR 1952, 694) von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Entscheidung dieser Frage kann hier aber dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des § 122 MStGB nicht beschwert.\n\n1. Poll zn\n\nAnfang 1947 wurde der Kriegsgefangene DR nach\neiner missglückten Flucht von mehreren Leuten geschlagen.\nDer Angeklagte hat sich an der Misshandlung des N\nbeteiligt und ihn auch geschlagen. DB erlitt erhehliche Verletzungen im Gesicht und wurde zeitweise taub.\nDie Strafkammer hat den Angeklagten insoweit wegen gefährlicher Körperverletzung durch gemeinscheftliche Begehung\nverurteilt.\n\nDie Revision rügt zunächst Verletzung des § 265 StPO.\nDiese Rüge greift durch: Nach dem Eröffnungsbeschluss wurden dem Angeklagten mehrere Körperverletzungen zur Last gelegt, und zwar mittels gefährlichen Werkzeugs oder einer\ndas Leben gefährdenden Zehandlung (§ 223 a StGB). Der Angeklagte ist zwar aus § 225 a StGB verurteilt, aber wegen\neiner gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung, ohne\naus eine Veränderung des rechtlichen Gesichtevunktes voT-\nher hingewiesen zu sein. Nach § 265 StPO musste der Angeklagte belehrt werden, wenn er auf Grund eines anderen al\n\n8 des ı\n\n?\n\nim Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes verurteilt werden sollte. Der Angeklagte ist zwar aus derselben\nVorschrift (§ 223 a) verurteilt, aber § 223 a StGB enthält mehrere Fälle, die zwar alle als gefährliche Körperverletzung bezeichnet werden, die aber doch wesentlich\nverschiedene Erscheinungsformen einer Körperverletzung\nund ihrer Gefährlichkeit darstellen. Ein anderes Strafgesetz im Sinne des § 265 StPO liegt nicht nur dann vor,\nwenn eine andere Vorschrift angewandt wird, sondern schon\ndann, wenn der strafrechtliche Tatbestandsbegriff geändert\nwird, auch wenn er in der gleichen Strafrechtsnorm enthalten ist. Eine Belehrung ist deshalb auch notwendig,\nwenn eine Vorschrift mehrere Begehungsformen gleichartig\nnebeneinander erwähnt und der erkennende Richter eine\nandere Begehungsform als der Eröffnungsbeschluss annimnt\n(BCHSt 2, 373). So liegt der Fall hier, wie schon vom\nReichsgericht entschieden ist (R6St 12, 3795 30, 177).\n\nIn erchlicher Tinsizht rügt die Revirien it Recht\ndie Verkennung des Begriffes der gemeinschaftlichen Körperverlietzung. Eine gemeinschaftliche Körperverletzung\nliegt nur dann vor, wenn sie auf einem gemeinschaftlichen\nWillensentschluss mehrere Täter beruht, die Körperverletzung durch mehrere Personen auszuführen. Es genügt\nnicht die Nisshandlung durch mehrere Täter etwa hintereinander oder auch gleichzeitig, wenn kein entsprechender\nWille zum gemeinschaftlichen Handeln vorliegt {RGSt 23,\n196). Darüber enthält das Urteil keinerlei Peststellungen. Es heisst dort nur, dass mehrere Leute auf DB\neingeschlzgen haben. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass gerade die Schläge des Angeklagten die schwere\n\nVerletzung des Bil herbeigeführt haben, hat aber\ndiese schweren Folgen bei der Strafzwmessung gegen den\n\n.s\n\nIo oa\n\not net drae a >\n\nLern „rel\n\nPERF VORNE FERNE\n\na\n’\n\n-5_.\n\nAngeklagten berücksichtigt. Kur bei einer gemeinscheftlichen\n\nTatbegehung in der Form einer echten Teilnahme kann aber der\n\ndurch einen Täter verursachte schwerere Erfolg einem anderen\n' Teilnehmer zugerechnet werden.\n\n, Das Urteil muss daher in diesem Fall aufgehoben werden\n\nFD\nI In der Zeit zwischen Oktober 1945 und September 1947 hat\n\\ der Angeklagte als Führer eines Arbeitskommandos einen anf deren unbekannten deutschen Soldaten mit einem Stock ge-\n“ schlagen, wie der Zeuge Wiedemann bekundet hat.\n\nj Die Revision rügt hier Verletzung des § 223 a StGB, weil\n1 der Stock kein gefährliches Werkzeug gewesen sei. Die Rüge\nist begrünilet, da ein Stock nur dann ein gefährliches Werkzeug ist, wenn er nach seiner Beschaffenheit und nach der\n\ni Art der Benutzung geeignet war, erhebliche Verletzungen her-\n“ beizuführen Das Irteit onsarlt derülor rinerlei Festctellurv“ gen oder Ausführungen, sondern bemerkt sogar bei der Strafr zumessung, dass durch die Tat keine schwere oder nachnaltige\n\nVerletzung eingetreten ist. Das Urteil muss deshalb auch In\ndiesem Falle aufgehoben werden.\n\n3. Zeil ER\n\nZu einer nicht festgesteilten Tatzeit hat der Angeklagte als Führer eines Arbeitskommandos dem Zeugen R ‚„ der\nüber hohes Fieber geklagt hatte, einen Fusstrittbt versetzt\nDie Strafkammer hat insoweit eine einfache Körperverletzung\nangenommen\n\nDie Revision rügt nur die Strafzumessung, weil das Gericht\nals strafschärfend den Umstand verwertet hat, dass sich die\nTat gegen einen erkennbar kranken Kameraden gerichtet hatte;\nobwohl die Strafkammer die Erkennbarkeit der Krankheit nicht\n\nfestgestellt habe. Diese Rüge ist unbegründet; denn in\nder Bemerkung des Gerichts, der Angeklagte habe einen\nerkennbar kranken Kameraden geschlagen, liegt gleichzeitig mit genügender Deutlichkeit die tatsächliche\nFeststellung der Strafkammer, dass sie von der Erkennbarkeit der Krankheit nach der Hauptverhandlung überzeugt sei. Das Gericht brauchte das nicht näher darzulegen und die einzelnen Beweisgründe hierfür im Urteil nicht zu erwähnen.\n\n4, und 5. Fälle und Wi\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher\nKörperverletzung in diesen Fällen, in denen er andere\nGefangene getreten und geschlagen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist auch von der Revision im\neinzelnen nicht beanstandet.\n\nDas Urteil muss daher in den Fällen Bachmann und\nWiedenarn mit den Feststellungen aufgenoben werden,\nausserdem aber auch in den übrigen Fällen, damit die\nStrafkammer erneut vrüfen kann, ob die zu erwartende\nGesamtstrafe etwa unter das Straffreiheitsgesetz vom\n31. Dezember 1949 fäll$ oder ob in einzelnen Fällen\nder Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht wird\n\nu\n\n. .\n\n— -.-.\n\nZimt ge:\n-\n\na er\n\n—]\n\n(§ 27 » StGB). In diesen Fällen (Nr 3 bis 5) konnten\naber die Feststellungen bestehen bleiben.\n\nDr. Dotterweick Henneka Werner\nDr. Ludwig Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-27/2-str-256-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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