{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-27_2_StR_135_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-27","aktenzeichen":"2 StR 135/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"X stR, 135/52 23501 035\n\n8\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Spediteur Franz I MEER aus Au eeboren am EMEMEMEE 1905 in Tamm,\n\nwegen Körperverletzung u.a,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1953. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustiz estellter EEE\nals Urkundsbeant®® er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 18. September 1951 dahin abgeändert, dass der\nAusspruch über die Zuerkennung einer Buße wegfällt.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—_\n\n.—r\n\nSG r_ün_d_e_:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu 100 DM\nGeldstrafe. ersatzweise zu zehn Tagen Gefängnis, verurteilt. Ferner hat es für Recht erkannt: \"Dem Angeklagten wird ausserdem eine an den Verletzten zu zahlende\nBuße von 50 DM auferlegt. Die weitergehenden Entschädigungsansprüche des Verletzten werden abgelehnt\".\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Nebenkläger\nwie der Angeklagte Revision eingelegt. Der Nebenkläger,\nder beantragt hatte, den Angeklagten \"gemäss § 403 StPO\nzur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 DM und Ersatz\nder Arztkosten von 25 DM\" nebst Zinsen an ihn zu verurteilen. rügt, dass das Landgericht diese Ansprüche \"abgelehnt\" und ihm statt dessen eine nicht verlangte Buße\nvon 50 DM zuerkannt hat. Ausserdem macht er Verletzung\ndes sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 223 a\nStGB und fehlerhafte Bemessung der Strafe geltend. Der\nAngeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts: das\nLandgericht habe zu Unrecht Freiheitsberaubung angenom-\n\nmen und fehlerhaft die Voraussetzungen des § 233 StGB\n\nverneint; auch habe es ihn zur Zahlung einer Geldbuße\nan den Nebenkläger, der Devisensusländer sei, nur mit\nGenehmigung der von der Militärregierung hierzu ermächtigten Stelle verurteilen dürfen.\n\nI. Beide Revisionen sind insoweit begründet, als sie\nsich dagegen wenden, dass das Lendgericht dem Angeklagten eine Buße zu Gunsten des Nebenklägers auferlegt hat.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Nebenkläger keinen Antrag auf Zuerkennung einer Buße gestellt.\nOhne sein Verlangen durfte das Landgericht jedoch nicht\nauf eine an ihn zu erlegende Buße erkennen (§ 231 Abs ı\nSteB, vgl auch § 406 d StPO). Durch die Zuerkennung der\nBuße ist der Nebenkläger auch beschwert, Denn nach § 231\nAbs 2 StGB schliesst eine erkannte Buße die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus,\n\nDer Ausspruch über die Zuerkennung einer Buße war\njedoch auch auf die Revision des Angeklagten, die ausschliesslich mit Verletzung des sachlichen Rechts begründet ist, hin aufzuheben. Wie sie mit Reäht rügt, durfte\nihn das Landgericht zur Zahlung einer Geläsumme an den\nNebenkläger, der nach den Feststellungen luxemburgischer\nBtaatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz ersichtlich in\nLuxemburg hat, nur verurteilen, wenn die nach dem Gesetz\nNr 53 Art I in Verb mit Art I 1 a der 3. DVO vom 31. Oktober 1950 (ABl AHK 1950 S 663) hierzu erforderliche Ge-\n-nehmigung vorlag. i\n\nII. Die weitergehenden Revisionen beider Beschwerdeführer\nsind unbegründet.\n\nSie meint, die Körperverletzung sei mittels eines\nhinterlistigen Überfalls begangen, weil der Angeklagte\nden Nebenkläger \"mit List, unter Verdeckung seiner wahren Absicht, in das Wohnzimmer gelockt, sodann hinter\nihm die Tür zugeschlossen und ihn dann nach wenigen Worten mit Faustschlägen erheblich verletzt habe\". Die Rüge\n\nIS\n\ngeht fehl. Ein hinterlistiger Überfall im Sinne des § 223 a\na StGB könnte in dem Verhalten des Angeklagten nur gefunden werden. wenn er von vornherein beabsichtigt gehabt\nhätte, den Nebenkläger zu schlagen, und ihn zu diesen\nZweck unter Vortäuschung eines Anrufs aus Lissabon aus\ndem Schlaf geweckt und in das Wohnzimmer gelockt hätte,\nNach den Feststellungen hat er jedoch zu der List mit\ndem angeblichen Anruf aus Lissabon nur gegriffen, um den\nNebenkläger \"zu einer Aussprache zu zwingen\", und ist\ngegen ihn alsdann in der Erregung über seine Äusserung:\n\"Du willst mich wohl erpressen\" tätlich geworden. Damit\nscheidet ein hinterlistiger Überfall aus (vgl RGSt 65,\n65). °\n\nAuch sonst begegnet das angefochtene Urteil keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken; insbesondere ist\ndie Annahme eines tateinheitlichen (§ 73 StGB) Zusammentreffens zwischen der Körperverletzung (§ 223 StGB) und\nder Preiheitsberaubung (§ 239 StGB) bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden ZEbenso-\n\n. wenig- sind die Strafzüumessungserwägungen des Landgerichts\nrechtlich Tehlerhaft, \" °\n\n.\nDr\n\nNicht gehört werden kann der Nebenkläger endlich\nmit seinem Vorbringen, das Landgericht habe ohne Schwierigkeiten über seine Schadensersatzansprtiche entscheiden\nkönnen. Nach den Urteilsgründen (UA S 9) hat das Landgericht von einer Entscheidung über sie gemäss § 405 StPO\nabgesehen. Diese Entscheidung ist der Anfechtung durch\nRechtsmittel entzogen (§ 406 a Abs 1 StPO).\n\nPP EEE\n\n2.).Die_ Revision\n\nes_Angeklagten\n\nSie meint, der äussere Tatbestand der Freiheitsberaubung liege nicht vor, weil das WohAzimmer noch einen\nanderen unverschlossenen Ausgang in das eheliche Schlafzimmer des Angeklagten gehabt habe, durch den der Nebenkläger sich hätte entfernen können. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Nach seinen Feststellungen ist\njedoch dem Nebenkläger die Benutzung dieses Ausgangs zur\nNachtzeit nicht zuzumuten gewesen, weil er nicht angezogen war unG die Ehefrau des Angeklagten im Schlafzimmer\n, schlief. In dieser im wesentlichen auf tatsächlichem Gem biet gelegenen Würdigung tritt kein Rechtsirrtum zutage\n(vgl R6ST 8, 210).\n\nSchliesslich kann der Revision auch nicht zugegeben\n2 werden, dass in der Äusserung des Nebenklägers: \"Du willst\nmich wohl erpressen\" eine - strafbare - Beleidigung gelegen sei, die der Angeklagte äurch die Faustschläge auf\nA der Stelle erwidert habe. Denn der Nebenkläger hat die\nÄusserung jedenfalls zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gemacht. Nach den Feststellungen hatte ihn der Angeklagte zu einer ungewöhnlichen Stunde aus\ndem Bett in das Wohnzimmer gelockt, die Türe verschlossen\nund ihn \"zu einer Aussprache zwingen\" wollen. Der Angeklagte hatte an ihn dann die — ungerechtfertigte - Frage\ngerichtet: \"Was hast Du mit meinem Kinde angefangen?\"\nund, als der Nebenkläger seinerseits fragte: \"Was, was?\",\ndie Frage mit den Worten wiederholt: \" Du Schweinehund,\nwas hast Du mit meinem Kinde angefangen?\". Wenn der Nebenkläger darauf erwiderte: \" Du willst mich wohl er-\n\n“\n\nIr\n\npressen\", so kommt ihm wegen dieser - nicht leichtfertig getanen - Äusserung der Schutz des § 193 StGB zugute. Die Äusserung wäre deshalb nur dann strafbar gewesen, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus ihrer\nForm oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,\nhervorgegangen wäre. Dies ist jedoch ersichtlich nicht\nder Fall; das Landgericht führt hierzu ausdrücklich an,\ndass dem Nebenkläger als Laien der Unterschied zwischen\neiner Nötigung im Sinne des § 240 StGB und einer Erpressung im Sinne des § 253 StGB schwerlich bekannt gewesen ist. Hiernach entfällt aber die Anwendung des\n\n§ 233 StGB. Denn für eine Aufrechnung nach dieser Vorschrift ist nur Raum, wenn eine strafbare, rechtswidrige und vorsätzlich begangene Beleidigung mit einer leichten Körperverletzung auf der Stelle erwidert wird. Eine\nan sich beleidigende, jedoch durch § 193 StGB gerechtfertigte Äusserung bildet, keinen geeigneten Gegenstand zur\nAufrechnung (vgl RGSt 44, 143, 148).\n\nIII. Zu einer Ermässigung der Rechtsmittelkosten nach\n§ 473 Abs 1 Satz 3 StPO'bestand kein Anlass.\n\nDr. Dotterweich Henneka Werner\nDr. Iudwig Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-27/2-str-135-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406d","ref_norm":"406d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-27/2-str-135-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.573783+00:00"}}