{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-20_2_StR_816_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"2 StR 816/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2301 033 R\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden stud.med. Stanislaus O up su: NONE;\ngeboren am EEE 1917 in CE 2-2%. in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nv\n\nwegen Verbreitung von Falschgelä\n\nDaikiHEn ZEE2 5:78 255 on SENST22> 22 Org\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich ,\nals Vorsitzender, z\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret ER in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n..-—.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n2. Juli 1952 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Verbreitung\nvon Talschgeld\" nach § 147 StGB zu zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt Er beanstandet das Verfahren der Strafkammer\nin mehreren Punkten; ausserdem erhebt er die Sachrüge. Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\n\nDer Angeklagte führte Anfang Mai 1950 aus Paris kommend falsche 5 und falsche 100 US-Dollarscheine im Geramtbetrag von mindestens 1190 Dollars in das Gebiet der Bundesrepublik entweder selbst ein oder liess sie sich von dort\ndurch polnische Landsleute, TB und VER, bringen. Er\nwusste, dass das Gelä gefälscht war. Einen Teil der falschen\nNoten versuchte er durch einen polnischen Landsmann SB\nin Mannheim zu verkaufen. Zu diesem Zweck übersandte er dem\nSCHE fünf falsche 5 US-Dollarscheine, ein andermal Zulır\ner zu SE nach Mannheim und hatte vier falsche 100 Dollarnoten bei sich, um sie mit Hilfe Sgilißs zu verkaufen.\nDieser spielte ihn jedoch der amerikanischen Polizei ir die\nHände, Vorher bereits gelang es dem ängeklagten, ir. Hamburg\nfalsche 100 Dollarscheine zu verkaufen, während es ir einem\nzweiten Fall in Hamburg beim Versuch blieb.\n\nDie Strafkammer, die nur die Hamburger Taten abgeurteilt hat, hält ein Verbrechen nach § 147 StGB für gegeben, weil der Angeklagte falsches, von ihm selbst nicht\nnachgemachtes Geld \"sich verschafft und zum Zwecke der Verbreitung aus dem Ausland entweder selbst eingeführt hat\noder zum Teil sich durch Kg oder gun hat bringen\nlassen\"; er habe ausserdem das Falschgeld in Verkehr gebracht oder dies wenigstens versucht; insaweit sei er jedoch nicht besonders zu bestrafen, da seine Straftaten nach\n§ 147 bereits nit der Sinfuhr der falschen Noten in Verbreitungsabsicht vollendet gewesen seien.\n\nEr ve\n\n5\n|\n\n- 3.\n‘T.\nWie die Revision in Übereinstimmung mit den Peststellun.\ngen der Strafkammer vorbringt, wurde der ängeklaglie wegen\nder beiden Mannheimer Gelägeschäfte om dortigen amerikanischen\nDistrict-Gerichtshof durch Urteil vom 18. September 1950 we.\ngen zweier selbständiger versuchter Verbrechen nach §§ 147,\n43, 74 StGB rechtskräftig zu einer Gesamtstrafe von 30 fio-\n\nnaten Gefängnis verurteilt; 15 Monate dieser Strafe verbüsste\ner; dann wurde er im Paroleverfahren entlassen.\n\n1. Die Revision wendet ein, die Verurteilung durch das Besatzungsgericht habe die Strafklage wegen der vom deutschen\nGericht abgeurteilten Hamburger Straftaten verbraucht, weil\ndie sämtlichen Taten des Angeklagten, wie auch die Strafkammer annahm, eine fortgesetzte Handlung gewesen seien.\nFehlerhaft sei die Ansicht der Strefkammer, sie dürfe trotzdem den Angeklagten verurteilen, soweit dies nicht durch das\nBesatzungsgericht geschehen sei, und zwar deshalb, weil dieses sericht ihn wegen zweier selbständiger Versuchshandlungen verurteiit habe.\n\nDer Angriff muss erfolglos bleiben, Wie nicht nur der\nUrteilssatz, sondern auch die Gründe des Urteils des Besatzungsgerichts deutlich ergeben, hat ss den Angeklagten\nwegen zweier selbständiger Straftaten nach § 147 StGB verurteilt. Dann aber stand dieses Urteil keinesfalls etwa wegen Verbrauchs der Strafklage der Aburteilung der Hamburger\nTat des Angeklagten durch die Strafkammer im Wege. Dabei\nkann die Frage ausser Betracht bleiben, ob ein Verbrauch\nder Strafklage etwa echon deshalb verneint werden müsste,\nweil das erste Urteil das eines Besatzungsgerichts war;\ndenn auch wenn es das Urteil eines deutschen Gerichts gewesen wäre, hätte kein Verbrauch der Strafklage wegen der Hamburger Taten eintreten können. Auch wenn sich nachträglich\nin Verfahren des später entscheidenden Gerichts ergibt, dass\ndie von einem früher urteilenden Gericht als selbständige\n\n7\n\nHandlungen gewürdigten Strafteten eines Angeklagten in Wirklichkeit zusammen mit den den Gegenstand des zweiten Verfahrens bildenden Taten Teilakte einer Fortsetzungstat waren,\ndarf das später urteilende Gericht über die noch nicht abgeurteilten Teilakte entscheiden. Es darf nur nicht die\nbereits rechtskräftig abgeurteilten Taten in sein Urteil\neinbeziehen (RGSt 54, 283, 285; 72, 258). Das aber hat die\nStrafkammer, wie das Urteil deutlich erkennen lässt, nicht\ngetan und zwar weder im Schuld- noch im Strafausspruch.\n\n2. Zum ersten Tag der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war u.a. ein Zeuge Zllb von Amts wegen geladen,\njedoch nicht erschienen. Darauf oränete das Gericht die Vor-\n\nführung des Zeugen an. Auch am zweiten Verhandlungstag war\nZarembinski nicht erschienen.\n\nDie Revision bemängelt es, dass die Strafkammer es\nunterlassen habe, \"ausdrücklich durch Beschluss zur Frage\ndes Vollzugs des Ledungsbeschlusses Stellung zu nehmen\",\nund verweist auf den in RGSt 57, 165 entschiedenen Ya!l.\nDort hatte das Gericht, das die beantragte Ladung eines Zeugen beschlossen hatte, nach dem Ausbleiben des Zeugen zur\nFrage des Vollzugs des erlassenen Beschlusses keine Stellung\ngenormen. Das Reichsgericht erklärte dies für fehlerhaft,\nweil es geboten gewesen wäre, \"dass nicht nur vom Gerichtstisch aus die Unmöglichkeit alsbeldiger Ladung des Zeugen\nbekanntgegeben, sondern vom Gericht förmlich zur Frage des\nVollzugs des erlassenen Beschlusses Stellung genommen worden wäre\". Im vorliegenden Fslle dagegen war Zarembinski\nnicht auf Antrag des Angeklagten, sondern von Amts wegen\ngeladen. Schon deskalb geht der Hinweis der Revision auf\ndie erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts, die einen\nanderen Fall betrifft, fehl.\n\n>\n\n.. . DL nl 2 0 02\n\n- £)\n— tn 1 m -\n\nu —— (\n\n. om\n\n5.\n\nAuch nicht wegen der dem Gericht von Amts wegen oblie.\ngenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts war entgegen der Meinung der Revision die Vernehmung Zinn.\ngeboten. Aus einem zu den Akten genommenen und im Urteil\ninhaltlich erwähnten Brief ZB s an einen in der\nHauptverhandlung vernommenen Zeugen war nämlich ersichtlich, dass Zi 11 Tage vor der Hauptverhandlung\ndiesen Zeugen geschrieben hatte, er werde auf einige Wochen\nverreisen, ohne ailerdings zu sagen, wohin. Daraus durfte\ndie Strafkammer entnehmen, dass der Versuch, Zinn\nvorführen zu lassen, scheiterte, weil er wahrscheinlich\nverreist war. Unter diesen Umständen hätte für die Strafkammer nur dann Anlass bestanden, die Hauptverhandlung\nnicht durchzuführen, ohne die Rückkehr des Zeugen abzuwwarten, wenn sie ohne ihn: die Wahrheit nicht ‚hätte\nermitteln können. Dies war nicht der Fell. Denn die Strafkammer trifft. ihre Feststellungen, auf die sie die Verurteilung des Angeklagten gründet, schon auf Grund der Aussagen der andern Zeugen und Beweismittel und unabhängig\n\nvon dem etwaigen Wissen Zins.\n\n3. a) Zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die treibende Kraft bei der Einfuhr falscher Dollarnoten aus Frankreich in die Bundesrepublik und beim Inverkehrbringen des\nFalschgeldes war und mehr als nur die in Mannheim angebotenen Scheine zu diesem Zweck einflihrte, verwertst die\nStrafkammer u.a. den Inhalt von Briefen des Angeklagten\n\nan SB -\n\nDie Revision hält die Verwertung des Inhalts dieser\nBriefe für verfahrenswidrig, da sie in der Hauptverhandlung weder verlesen noch vorgehalten worden seien. Diese\nRüge scheitert an der Feststellung der Sitzungsnlederschrift, wonach die betreffenden Briefe, die sich ale\n\nA\n\n-6-\n\nFotokopien und in englischer Übersetzung bei den Akten des\namerikanischen Besatzungsgerichts befanden, in deutscher\nÜbersetzung,” und zwar aus einer ebenfalls ins Deutsche\nübersetzten Abschrift dieses besatzungsgerichtlichen Urteils dem Angeklagten vorgehalten wurden.\n\nb) Die Revision wendet ferner ein, der Inhalt der\nBriefe, wie ihn das Urteil der Strafkammer in deutscher\nÜbersetzung wiedergibt,weiche von ihrem bei den besatzungsgerichtlichen Akten befindlichen Inhalt in englischer !bersetzung aus dem Polnischen ab. Damit behauptet die Revision\neine wnrichtige Feststellung des Inhalts der in polnischer\nSprache verfassten Originalbriefe. Mit diesem Einwand gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tetrichters kann\ndie Revision in diesem Nechtszug nicht gehört werden.\n\nc} Fehl geht auch die Rüge, die Briefe hätten verlesen werden müssen, um für das Urteil verwertet werden zu\ndürfen. Der Inhalt von Urkunden darf auch im Wege des Vorhalte an den Angeklagten oder ar. Zeugen zum Gegenetand der\nVerhandlung gemacht werden. Dann ist nicht dieser Inhalt,\nvielmehr sind erst die Erklärungen dessen, dem der Vorhalt\ngemacht wird, Grundlage der Feststellungen. Die Nichtverlesung von Urkunden kann nur dann verfahrenswiädrig sein,\nwenn ihre Verlesung entweder ausdrücklich von einem Beteiligtern beantragt wird oder wegen der dem Gericht von Amts\nwegen obliegenden Wahrheitserforschung geboten ist. Dass\neiner dieser Fälle zuträfe, behauptet seibst die Revision\nnicht.\n\nd) Schliesslich wacht sie geltend, es tpätten die\nBriefe des Zeugen HER an die Zeugen NEE\n\nund KB nicht verlesen werden dürfen, denn äle Verlesung\ndieser Briefe diente zum Beweis der in den Briefen erwähnten Vorgänge; anstatt üessen wäre eine Vernehmung des\n\nee\n-n8\n\nr\n\n- 7 -\n\nZeugen ZU au Platz 'gewesen\". Dem Inhalt der Si+_\nzungsriedersckrift zufolge wurde allerdings ein Brief\nZUR S von 14. Dezember 1950 an den Zeugen ig\nGEB und cin zweiter Brief vom 19. Juni 1952 an den\nZeugen KB verlesen. Die Rüge genügt aber nicht dem Erfordernie des § 344 Abe 2 Satz 2 StPO. Die Verlesung von\nUrkunden zum Zwecke der Verwertung ihres Inhalts ist, von\nAusnahmen abgesehen, in denen die Verlesung zu diesem\nZweck immer zulässig ist (z.B. § 249 StPO), damn grundsätzlich unzulässig, wenn die Verlesung dem Beweis einer\nfür die Wahrheitsfindung verwendeten Tatsache lient,. die\nauf der Wahrnehmung einer Person beruht (§ 250 StPO).\nWelche Tatsachen im vorliegenden Fall durch die Verlesung\nder beiden Yriefe etwa zum Gegenstand der Hauptverhandlung\ngemacht und für des Urteil verwertet wurden, gibt die Revision nicht an. Dies wäre erforderlich, damit der Senat\nbeurteilen könnte, ob die Verlesung der Briefe zum Beweis\neiner Tatsache geschah, die Aurch das Wissen von Zeugen\nnach § 250 StPO hätte bewiesen werden müssen.\n\nIII.\n\nIn sachlichrschtlicher Beziehung enthält das Urteil\nim Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Reclıtsfehler. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte\nauch insofern die dritte Tatbestenäsart des § 147 verwirklicht, nämlich sich nachgemachtes Geld verschafft\nund es zum Zwecke der Verbreitung aus dem Ausland eingeführt hat, als er sich von mp oder TB Falschgeld aus Paris bringen liess. Denn jedenfalls nätte er\ninsoweit den zweiten Untertatbestand der Vorschrift erfüllt, sich nämlich nachgemachtes Geld verschafft und es\nin Verkehr gebracht oder in Verkehr zu bringen versucht:\nDass die Strefkammer den Angeklagten nur unter dem recht-\n\n”,\n$.\n\nte\nr\n8.\n\n7°»\n\nlichen Gesichtspunkt des dritten Untertatbestanäs verurteilte, belastet ihn weder im Schuld- noch im Strafaus-\n\nspruch.\n\nDie Revision behaurtet schliesslich, das Urteil\nenthalte einen Widerspruch. Es verwerte zum Beweis dafür, dass der Angeklagte amerikanisches Falschgeld aus\ndem Ausland eingeführt habe, u.a. die Aussagen des Zeu-\n\ngen KB, ihm habe SB erklärt, er erwarte in\n\nKürze amerikanische Freunde, die Dollars mitbrächten.\nDies habe Zi den KB zu einem Zeitpunkt erklärt, in dem der Angeklagte schon in Hamburg gewesen\nund nach dem er nicht mehr ins Ausland gegangen sei.\n\nEr könne also, da er zu diesem Zeitpunkt erst Geld von\namerikanischen Freunden erwartet habe, nicht selbst dieses Geld aus dem Ausland eingeführt haben.\n\nDiese Überlegung der Revision wäre richtig, wenn\nder Angeklagte im Zeitpunkt der Erklärung Zus\nan K@B noch keine Dollarnoten in Besitz gehabt hätte.\nDie Strafkammer ist aber vom Gegenteil überzeugt, gie\n\ngibt lediglich die Erklärung ZEENEB: an KB so\nwieder. wie dieser sie bekundet hatte, stellt aber\n\nns\n\n-9.\n\nkeineswegs fest, dass Sp: Zrklärung, er erwerte erst Freunde mit amerikanischen Geld, richtig war.\n\nDr. Dotterweich Werxer Dr. Saver\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-816-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-816-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.130787+00:00"}}