{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-20_2_StR_729_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-20","aktenzeichen":"2 StR 729/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er . INT 2\nNT.\n® .\n\n_\n—\n\nGesetz: StGB §§ 113, 114\n\nRechtssatze: § 113 StGB schliesst die Anwendung des\n§ 114 StGB aus, wenn es sich um den\nWiderstand oder tätlichen Angriff gegen\ndie rechtmässige Vollstreckungshanädlung\neines Vollziehungsbeamten handelt.\n\n.\n- tm nr dann —\n\nAktenzeichen: 2 StR 729/52 .\n* Urteil des BGH vom 20. Februar 1953 LG Bonn\n\n.\nx\n28\n\n|\nLJ\n»\n%\nDe\n\n. .’\n-. ii tw u u ce\nz . “. -.\n\n..\n\n.r\n\n2 5+R_729/52 IL\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz N EB zus BE, geboren am EM 1921 in ze:\n\n%\n[0\n4\n.\n\nwegen Beamtennötigung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 19. Mai\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfL\n\nDer jetzt 31 Jahre alte Angeklagte ist durch das angefochtene ‘Urteil wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit\nVerkehrsübertretung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:\n\nAm Abend des 12. Januar 1952 fuhr der Angeklagte mit\nseinem Personenkraftwagen nach erheblichem Alkoholgenuss\n(2,3 Promille) durch Bonn. Ein Streifenwagen mit den Polizeiwachtmeistern Sp und Schi nahm Aie Verfolgung\nauf und versuchte zunächst durch Hupzeichen den Angeklagten zum Halten zu veranlassen. Dieser fulir in schneller\nFahrt (teilweise bis zu 70 km) weiter, hielt dabei möglichst die Strassenmitte ein oder wechselte von einer Seite auf die andere, überfuhr Stopschilder, bog ohne Winkerzeichen ab, betätigte den Richtungsanzeiger falsch und überfuhr durch scharfes Schneiden einer Kurve beinahe die Eheleute HE - Zweimal gelang es dem Streifenwagen, sich\nvor den ’Wagen des Angeklagten zu setzen und ihm das ‚Leuchtschild \"Halt Polizei\" zuzuwenden; SR ging beide Male\n\n\"nahe an den Wagen des Angeklagten heran und forderte ihn\ndurch Erheben der Hand zum Stehenbleiben auf. Der Angeklagte fuhr jedoch beide Male so scharf auf den Polizeibeamten\nzu, dass dieser sich nur durch schnelles Beiseitespringen\nvor dem Überfahren retten konnte, wobei er einmal sogar vom\nWagen gestreift wurde. Sp gab nach dem zweiten Vorfall\nzwei Pistolenschüsse auf die Hinterreifen des flüchtenden\nWagens ab; ein Schuss verletzte den Angeklagten.\n\nMit der Revision wird Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen gerügt.\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils:\n\nBD\n.—n tm dar METTW GmBERSTEEDL Cine Saale Seat nee TER ZEWErR\nin ern machte Zu ai ae \"er ARTE TEUER:\n\nNein ih\n\nran mn”\n\nu\n\n„\nhi\nR\n\na Ar 2 Up u zu\n\nom .\n\n-3-—\n\nDie Verkehrsübertretungen sind allerdings einwandfrei festgestellt. Zwar gilt. heute die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 9 Abs 1 StVO nicht mehr für Perronenkraftwagen (Art 4 des Gesetzes zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952, BGBl I, 832), aber nach\n§ 9 Abs 2 StVO hat der Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der lage\nist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten.\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte auch diese’ Tatbestanädsmerkmale erfüllt; es kann daher\ndahingestellt- bleiben, dass an die Stelle des § 9 Abs 1\nStVO jetzt die schwerere Strafvorschrift des § 315 a StGB\ngetreten und: die Tat nach den damals geltenden Bestimmungen abzuurteilen ist (§ 2 a StoB).\n\nDie Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung aus § 114 StGB. § 114 StGB bestraft denjenigen,\nder es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Beamten zur Vornahme öder Unterlassung einer Amtshandlung\nzu nötigen. Daneben bestraft § 115 StG3 die Widerstandsleistung durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt oder den\ntätlichen Angriff gegenüber einer rechtmässigen Amtshandlung eines Vollstreckungsbeanten. Gemeinhin wird § 113\nStGB als Spezialfall des § 114 StGB angesehen, wenn die\nAmtshandlung begonnen hat, aber noch nicht beendet ist.\nNur vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass das\nnicht richtig sein könne, weil dann der schwerere Fall\nmilder bestraft werde, so dass Tateinheit zwischen beiden Bestimmungen möglich sei, da auch der Widerstand bei\neiner Amtshandlung eine Nötigung für künftige Entschliessungen enthalten könne (Liszt-Schmidt 8 171 Anm 16; Frank\n§ 114 I). Dem kann nicht zugestimmt werden. Ein Vergleich\nbeider Bestimmungen zeigt, dass § 113 StGB die Spezial-\n\nwu TAT,\n\nYyra®\n\none:\n\nTe\n\n-4-\n\nvorschrift gegenüber § 114 darstellt. Die verschiedenen\nStrafdrohungen stehen dem nicht entgegenz ‘denn bei § 113\nStGB hat der Gesetzgeber zugunsten des Täters berücksichtigt, dass dieser regelmässig gegenüber einer noch andauernden Vollstreckungshandlung leichter erregbar ist, so\ndass vom Normalfall aus gesehen die Widerstandsleistung\ngegenüber einem -Vollstreckungsbeamten bei der Vollstreckung\nmenschlich nicht sa schwer wiegt wie die Bedrohung eines\n\nBeamten vor Beginn der Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB;\n\n§ 114 StGB ist daher nur anwendbar, wenn die Amtshandlung\nnoch nicht begonnen hat oder schon sbgeschlossen war, s\nund ausgeschlossen, wenn es sich um den. Widerstand oder\ntätlichen Angriff gegen die rechtmässige. Vollstreckungshandlung eines Vollziehungsbeanten handelt. Das entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der\nüberwiegenden Meinung der Rechtslehre (R6St 3, 335; 20,\n355 34, 1135 41, 895 RG JW 1927, 1757; RG HRR 1938, 487;\nRG DR 1942, 1756). Nur wenn der Täter durch sein Verhalten\ngleichzeitig eine spätere Wiederholung der Amtshandlung\nverhindern will, kann Tateinheit zwischen § 113 StGB und\n\n§ 114 StGB vorliegen. 0 -\n\nDie Strafkammer hat dieses Verhältnis der §§ 113, 114\nStGB verkannt. Der Zeuge sn war als Polizeibeanter\nein Vollstreckungsbeanter im Sinne des § 113 StGB. Er\nbefand sich in der rechtsmässigen Ausübung seines Amtes;\ndenn er war zur Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben,\nzur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung, zur Verhinderung der Fortsetzung strafbarer Handlungen des Angeklagten nach allgemeinem Polizeirecht und\ngemäss § 127 StPO zum Einschreiten und zur Festnahme des\nAngeklagten befugt. Die Polizeibeanten versuchten, ihren\nPolizeibefehl durch Anwendung unmittelbaren Zwanges durchzusetzen. Für die Rechtmässigkeit ist dabei unerheblich,\n\nzz rn —\n\n5.\n\ndass der Polizeibeamte hinterher von der Schusswaffe Gebyay\ngemacht hat; denn der Tatbestand des § 113 StGB war schon\nvorher durch den Angeklagten erfüllt. Der Angeklagte hat\nauch durch Gewalt Widerstand geleistet und den Beamten tät.\nlich angegriffen, indem er mit seinen Wagen zweimal auf den\nvor ihm stehenden Polizeibeamten losfuhr, dessen Leben gefährdete und ihn einmal dabei auch körperlich berührte.\nDas war, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (Verkpi\n1952, 94), Gewaltanwendung. Denn Gewalt ist die Anwendung\nkörperlicher Kraft zur Überwindung eines Widerstandes, wobei die Gewaltanwendung auch durch ein Werkzeug oder einen\nGegenstand erfolgen kann. Im vorliegenden Fall wendete der\nAngeklagte das Gewicht und die Wucht seines fahrenden \\Yagens auf, und veranlasste dadurch den Polizisten, dem Wagen auszuweichen und von der Fortsetzung seiner Antshandlung in diesem Augenblick abzusehen. Das ist Widerstandsleistung durch Gewalt. Ausserdem liegt darin schon ein\ntötlicher Angriff auf den Polizeibeamten, weil das Losfahren auf den Beamten eine unmittelbare Einwirkung auf\nden Körper des Beamten bezweckte und dieser mit dem Wagen\nsogar einmal angefahren worden ist. Der Angeklagte musste\ndeshalb aus § 113 StGB und nicht aus § 114 StGB bestraft\nwerden. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des\nUrteils’ nötigt. Es ist auch nicht auszuschliessen, .dass\nbei dem verschiedenen Strafmass beider Bestimmungen .eine\nandere Strafbemessung erfolgt wäre. In den schriftlichen\nUrteilsgründen heisst es zwar, dass die möglicherweise\nirrige Anwendung des § 114 StGB statt des § 113 StCB auf\ndie Strafzumessung ohne Sinfluss geblieben sei, doch kann\ndas keine bei der Urteilsfindung selbst massgebliche überlegung gewesen sein, da dann der Schuldspruch anders 8°-\nlautet hätte. Mit dieser nachträglichen Bemerkung in der\n\nN\n\\\n\nYı\n\n-6-\n\nschriftlichen Begründung kann deshalb die Bedeutung der\nGesetzesverletzung nicht verringert werden, zumal da jede\nFeststellung zum Vorsatz nach § 113 StGB fehlt.\n\nDas Urteil unterliegt ferner Bedenken, da § 51 StGB\nund insbesondere dessen Abs 2 nicht ausreichend erörtert\n\" ist. Die Strafkammer schliesst zwar den Zustand einer Volltrunkenheit aus und fährt dann fort, aus dem späteren\nErinnerungsvermögen und der Fahrlässigkeit des Angeklagten\nmüsse geschlossen werden, dass er sich seines Verhaltens\nund der Strafbarkeit von Anfang an bewusst gewesen sei.\nDas reicht zur Verneinung des § 51 StGB nicht aus, da nicht\nerörtert ist, ob der Angeklagte auch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln, und erhebliche Anhaltspunkte für\ndie Möglichkeit vorliegen, dass sich der Angeklagte in\neinem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\nbefunden hat. Dabei kommt es nicht nur auf die von der\nStrafkammer allein hervorgehobene Einsichtsfähigkeit, sondern auch auf die Handlungsfähigkeit an, nämlich auf die\nFähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unerlaubte der Tat\nentsprechend zu handeln. Der Angeklagte hatte einen Alkoholgehalt von 2,3 Promille und sein Verhalten war nach den\nersten Verfolgungsmassnahmen der Polizei sinnlos, da er\ndurch seine Flucht nur die augenblickliche Festhaltung,\nbei der heutigen Ausrüstung der Polizei aber seine alsbaldige Feststellung doch niemals verhindern konnte, nachdem\ndas Kennzeichen seines Kraftwagens festgestellt war. Der -\nSachverhalt drängte zur Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte nicht infolge des Alkoholgenusses in einem Zustand\nverminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat. „Jieser\nRechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nun nn\n\n——-\n\n—n._.\n7m.\n._ -\n\n.\n\n=\n\nBETT TR en >\nur Nenn\n\nETE rw WWF\n—\nu\n\n- R\nm T Zeh\nin. .u -.\n\nx 2\nro\n>\n\nı wer\n\ncc Ze I;\n\nET AT a ER”\nmore. >\n\n=\n“=\n\nfe\n\n..\n\n.. LE Sa a ET TEE, Fr\n\nu DE Zune BERLIN,\n\n. Pr»...\n\n[ie\n\n- 1-\n\nDa die Sachrüge der Revision durchgreift, bedürfen\ndie Verfahrensrügen keiner näheren Erörterung mehr; sie\nsind geprüft und greifen nach Auffassung des Senats nicht\ndurch.\n\nDr.Dotterweich Werner Dr.Sauer\nDr.Ortlieb Dr.Arndt\n\nPe N\n\nin 2 00 für\n—.--..-. u...\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-20/2-str-729-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":10},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-20/2-str-729-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.105638+00:00"}}