{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-20_2_StR_688_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"2 StR 688/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı/\n\n2_StR, 688/52 2501 0°C\n\nIm Namen des Volkes i\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Autoschlosser Klaus _K ec . Ohne fosten Wohn\nsitz, geboren am 930 in „ Zu2t, in\nUntersuchungshaft, '\n\n2. den Schlosser Paul_H „ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1926 in IB; 2.2t. in\nUntersuchungshaft, .\n\n5. den Zimmermann Joachim B ohne festen Wohn- ;\nsitz, geboren em zum\": in HE, f\nz.2t. in Untersuchungshaft, ’\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns vom 20. Februar 1953, en der teilgenommen haben: H\nBundesrichter Dr. Dotterweich .\nals Vorsitzender,\nBundesrichter YTerner\nBuudesriı.Ater Dr. Ssusr\nBundesrichter Dr. Ortlieb ui\n\nBundesrichter Dr. Arnät\nals beisitzende Richter, ss\n\nTandgerichtsret EM in der Verhandlung,\n\nOberstas.tsanwalt Dr. Mbbei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter sei u\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle, 1\n\nfür Recht erkannt: A\n\nAuf Gie Revision der Staatsanweltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 2. Juli 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das\nLandgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Rechtsmittelkosten zurückverwiosen. !\n\nar rm -\n\nVon Rechts wegen\n\n.—L\n\nGründe:\n\nDie drei ‘bereits vorbestraften Angeklagten, jetzt\n22, 26 und 25 Jahre alt, sind durch das angefochtene\nUrteil wegen: -Fortgesetzten schweren Diebstahls zu drei,\nawei und einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer\nhat dabei folgenden ‚Bachverhnlt tostgestellt;\n\nDie Angeklagten. haben in der Zeit von -Juli bis. September 1951 an verschiedenen Orten Diebstähle ausgeführt,\nund zwar zunächst. Kun und FEER (gelegentlich mit noch\n\n. me von HE. en -8. September 1951 EEE usamen mit\nBEER. noch an zehn weiteren Tagen. In neun Fällen öffneten\n.die ‚Angeklagten parkende Personenkraftwagen mit Werkzeu-\n\ngen :oder ‚Nachschlüsseln,. machten sie fahrbereit und lies-\n\n“ sen sie nach ausgiebiger Denutzung später teilweise unter\nMitnahme des Inhalts irgendwo stehen. In 21 Fällen Öffne-\n\nten cie frende Kraftwagen mit falschen Schlüsseln oder\n\n‘Werkzeugen und nahmen den.Inhalt mit; in einigen Fällen\n‚blieb es nur.beim Versuch. ‚Ausserdem führten sie ärei Einbrüche in Geschäfte. aus, ‚Die .Strafkammer hat in:allen\n\nFällen versuchten oder vollendeten schweren Diebstahl angenomuien. Bandendiebstahl ist verneint, weil keine von\nvornherein bestehende Absprache zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen.vorgelegen habe, auch alles eine\nfortgesetzte Tat sei. Der Portsetzungszusammenhang ist\nangenormen mit Rücksicht euf die ununterbrochene kurze Folge\ndor Taten, die Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und die immer gleiche Tataysführung, auf Grund dessen die Strafkammer auf die von -vornherein- bestellende Absicht zu wiederholter Begehung gleichartiger Taten 8%\nschlossen hat. .\n\n.....\n\n®\nDE a LIE\n\n.\nu; 0.\n\n<—\n\nvoran in. ae tn nn Dee\nga AP I En Zu de Te in :\n\naan\n\nGrin.\n-\n\n“ u:\nDE 2 3E 25 2\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie hat zunächst Verletzung formellen\nRechts gerügt, aber entgegen § 344 Abs 2 StPO dafür keine näheren. Tatsachen vorgetragen; insoweit ist die Revision daher unzulässig. Daneben rügt die Revision Ver-\n\n' Tetzung des’ sachlichen Rechts, insbesondere durch Ver-.\nKennung des’ Begriffes’ der fortgesetzten Tat und des Ban-\n| ondtebstehlg. Insoweit ist die Revision begründet,\n\nDie. Annahme « eines schweren. Diebstahls ist vom Landgericht, ‚nur . 'summarisch erörtert. Es fehlt durchweg eine\n\ngenauere Tatbeschreibung, aus der die Erfüllung der ein-\n‚..zelnen Merkmale des schweren Diebstahls nachgeprüft wer-\n;‚ den kann,. insbesondere £ehlt eine Erörterung der inneren Tatseite, des Vorhabens und Willens der Angeklagten zu Beginn \"und während der Tat. Es muß auch in jedem\neinzelnen Fall dargelegt werden, welcher Erschwerungsfall des § 243 StGB gegeben ist, die wiederholte Bemer-\n‚ kung in den ‚Gründen, der. ‚Wagen. sei auf die übliche Art\n\n.- aufgebrochen,, genügt heil den verschiedenen Begehungsar-\n\nten nicht. Schon wegen dieser mangelhaften Feststellungen\nmußte das Urteil aufgehoben werden.\n\nAuch die rechtliche Beurteilung ist nicht bedenken-\n£rei: Die Strafkammer 'hat. schon dei Entwendung der Kraftwagen selbst § 243. zift 4 StGB. angenommen, auch wenn Seachen aus ‚dem Vagen nicht gestohlen sind. Das ist unrich-\n' tiß5 weil die Entwendung des Transportmittels selbst\nnicht unter diese Bestimmung fällt, scndern nur der Diebstahl von Sachen,. die befördert werden sollten. Die Anwendung des § 243 Ziff 3 StGB ist zwar in einzelnen Fäl-\n\n« . - a\n\nlen möglich, weil ein Personenkraftwagen- ein umschlossener Raum ist (BGHSt 2, 214). Die Angeklagten haben auch\nnach den Feststellungen der Strafkammer zur Zrö2fnung\nder Zugänge falsche Schlüssel oder. ordnungswidrige\nWerkzcuge benutzt. Im Falle des § 245 Ziff 2 StGB muß\naus einem umschlossenen Wagen mittels Einbrüchs gestohlen werden.\" Die: Strafkemmer mußte also- erörtern, welchen\nWillen. die. Täter bei Erbrechen der Kraftwagen ünd bei\nMitnahme :des :Inhalts hatten. Soweit die- Angeklagten den\n‚Vorsatz hatten,. fremde Kraftwagen: gewaltsam. zu Öffnen\nund zu.plündern, lag schwerer Diebstahl: ngeh § 243 °\nziff.2 und\"3: StGB, vor. Vielfach wird. sich ‚bei der Öff-\n‚nung des: Wagens der Vorsatz der Angeklagten von vornherein .darauf erstreckt haben, später deri brauchbaren |\ninhalt mitzunehmen. Dabei ist es gleichgültig,. welche Bi\n‚Vorstellung sich die Täter über die spätere Verwendung vl\n\nfr 20777 AR Zee BEE en\n\nET WIEDER 2\"\n\n0303 e\nna ie“\n\nu ar:\n. ”) ä\n« F Zr\n\nEn\n\n&. ‚der :Sachen ‚gemacht haben; selbst wenn sie erst bei Be- R\n\"S endigung der Fahrt und Aufgabe dcs Besitzes feststellen er\nni - wollten, welche..Sachen’ für sie geeignet waren, um ungeeig- in\nBr nete:im Wagen zurückzulassen, erstreckte sich der 'Vor- %\nR :. satz bei Tatbeginn auf den Diebstahl des gesamten Wagenm inhalts,. da es auf den. Willen zum dauernden Behalten der ei\nSr Sachherrschaft nicht ankomt;. Anders kann es liegen, \"wenn is\nF. die Angeklagten zunächst nur .den Wagen wegnehmen wollten A\n\nund erst später nach einiger Fahrzeit den Plan fassten, Hr\nnunmehr bei Aufgabe des Besitzes am Wegen.den beweglichen, y\ne brauchbaren Inhalt mitzunehmen... Im Falle 7 konnten die di\n‚Angeklagten den Wagen nicht fahrbereit machen und ‚plünder- od\n‘ ten.ihn nur aus; auch hier wäre Bestrafung wegen voll- u:\nendeten schweren Diebstahls möglich, wenn nur eine Ein-\n‘schränkung des Vorsatzes auf einen Teil des bisher er- #\n‚strebten Gesamterfolges . vorlag; . das wäre kein neuer Vor- 14\n\n+\n\nsatz. Die Strafkammer muß allerdings auch hier feststellen, welchen Willen die Täter bei‘ Tatbeginn hatten.\n\nBande te 0.\n\nBedenken gegen das Urteil bestehen ferner deshalb, weil !\n\ndie Strafkammer die für den Diebstahl erforderliche\nAbsicht der rechtswidrigen Zueignung nicht ausreichend\nfestgestellt hat, soweit es sich um die ‘“Jegnahme der\nKraftwagen \"handelt, Die rechtswidrige Benutzung eines\nKraftwagens ohne Zueignüungsabsicht ist nur nach der Verordnung vom 20; Oktober 1932 strafbar.-Die Strafkammer\nbezeichnet auch diese unbefugte Benutzung fälschlich\nals Gebrauchs diebstahl und- meint, es bedürfe\nkeiner weiteren Ausführung, daß diese Verordnung nicht\nvorliese. Das ist keine ausreichende 'Begrüindung, wenn |\nsich nicht aus den tatsächlichen Feststellungen die Zueignungsabsicht sicher und zweifelsfrei ergibt. Das Vesen der Zueignung besteht darin, dass die Sache selbst\noder doch der in ihr verkörperte Sachwert vom Täter dem\n\n“eigenen Vermögen nicht nur vorübergehend einverleibt\n\nwird (RGSt 64, 259, 415), ohne dass der Täter den Willen\n\nhaben muß, die Sache auch für dauernd zu behalten. Der\n\nblosse Gebrauch einer Sache ist dagegen keine Zueignüng.\n\n\"Die unbefugte Schwarzfahrt enthält keine Zueignung. Der\n\nTäter, der fremde Kraftwagen wegnimut,. damit fährt und\nsio beliebig benutzt, hat aber auch dann schon die Zueignungsabsicht; wenn er den Wagen nicht dauernd für sich\nbehalten will, sondern sich des Kraftwagens (regelmässig\nnach Verbrauch des Penzins) wieder entäussern will, aber\n\n\"in einer Weise, dass der Wagen dem Zugriff Dritter preis-\n\ngegeben ist, und es dem Zufall überlassen bleibt, ob der\nEigentümer den Wagen wieder unbeschädigt erlangt (RG JW\n\\ - 2 . . . s\n\n| OENB .\n\nft\n\n1935,. 3387,.3388; RG HRR 1942, 425). In’den Fällen 7,\n11, 14 und 15, in denen die Täter nur: ein kurzes Stück\nmit den Wagen: gefahren waren und sie anscheinend in der\nNähe des früheren Standortes zurückgelassen haben, läßt\nsich aus:der Tatbeschreibung nicht entnehmen, ob die\nAngeklagten.die Wagen nur vorübergehend benutzen oder\nsich schon‘ zueignen wollten.\n\nDie Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges\nsind nicht. hinreichend festgestellt. Der. Begriff der .\ntortgesetzten’Handlung ist von der Rechtsprechung .aus\n‚natürlicher Betrachtungsweise und den: Bedürfnissen der\n‚Praxis Zolgend entwickelt. Er verlangt. äussere, und inne-\n. re’ Portsetzungsmerkmale, Äussere Merkmale sind. die.\nGleichheit des verletzten Rechtsgutes,. Gleichartigkeit\ndes Tatbestandes und der Begehungsart. Dazu muß die Wil-\n.xensrichtung des Täters auf eine fortgesetzte Verwirklichung dieses gleichartigen Tatbestandes gerichtet sein;\n\n-„. die: Einzeltaten müssen. von ejnem einheitlichen Vorsatz\n\numfasst: werden. Der Vorsatz muß sich von vornherein auf\neinen gegenstendlich;und zeitlich; in: gewisser, Weise: vorgestellten, nach und..nach. zu verwirklichenden, Gesamterfolg richten, Es genügt:nicht der allgemeine. unbestimmte. Entschluß,..bei künftiger Gelegenheit gleiche. oder\nShnliche Straftaten-zu. begehen. oder sich äurch irgendwelche Straftaten bestimmte Vorteile zu. verschaffen.\nErforderlich ist also. ein Gesamtvorsatz derart, daß. er\n‚vor oder bei. Verwirklichung des. ersten Teilaktes der\n.vom Täter: geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teite in den wesentlichen Grundzüigen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 1; 315). Hier fehlt schon die\n\n-..\n\nut iag \"2\n\nun\n\njZ\nF u fr\nwei\n\nx . .. . ..\nui beine eniei et er eiiinnickie\n\nm’\n\n.n\n\nwur.\nEPFEERPEEE Zee Zn\n\nee De NT Zu 222\n\n>\nler\n2\n\nne:\n\nDr\n\nBR} .\nmu ee\n\nDue 22 27527022\nDR Rs TEE ß ..\nee Tr mu anne ein 0 e\n\nu.“\non\n\nGleichartigkeit der Taten im Verhältnis der Wegnahme\nder Wagen zur Ausplünderung fremder Wagen, erst recht im\nVerhältnis zu den Ladeneinbrüchen.. Bezüglich des Vorsatzes 'spricht das JLandgericht nur von einer von vornherein bestehenden Absicht zur wiederholten Begehung\ngleichartiger Taten; das ist nicht der für eine Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz; wie er oben\nwiedergegeben ist,\n\nDie Abl&hnung der Verurteilung wegen Bandendiebstahls ist iebenfalls nicht ausreichend begründet. Ban-\n\n‚dendiebstahl‘liegt nach § 243 Ziff 6 'St63 vor, wenn bei\n‘einem Diebstähl .mehrere mitwirken, welche -sich zur fort-\n\ngesetzten Begeliung von Raub oder’ Diebstahl verbunden haben. Die- Verbindung muß auf die Begehung mehrerer selbständiger, ‚im einzelnen noch unbestimmnter Diebstähle\n\ngerichtet sein. Der im Gesetz verwendete Ausdruck \"fort-\n\n\"gesetzte Begehung\" ist nicht gleichbedeutend mit dem oben\n\n- \"erwähnten technischen Begriff der fortgesetzten Handlung.\n\"\" War nur die Begehung eines in sich fortgesetzten Dieb-\n> Btahls gewollt, dann ist das Merkmal der. bandenmässigen\n\nBegehung nicht erfüllt. Die Verbindung mehrerer zur wie-\n\nderholten Begehung von Diebstählen -braucht aber nicht\n\nausdrücklich zu erfolgen, es gmügt eine stillschweigende Einigung und ein Einigsein darüber, fortlaufend gemeinsam bestimmte Diebstähle oder Räubereien zu begehen\n(R6St 56,90). Die Strafkammer lehnt die Verurteilung wogen Bandendiebstahls ab, weil die Angeklagten eine von\nvornherein bestehende Absprache geleugnet haben. Mangels\nnäherer Angaben im Urteil muß davon ausgegangen vwcrden;\ndass die Strafkammer eine ausdrückliche Absprache, a180\n\n« § 7\n\neine wörtliche und ausdrückliche Vereinbarung zwischen\nden Tätern für erforderlich betrachtet hat. Das ist\nrechtsirrig, so dass auch insoweit cine Rechtsverletzung\nvorliegt.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Oborbundesanwalts.\n\nDr. Dotterweich . Werner Dr.Sauer\nDr. Ortlieb Dr.Arnät\n\n“oo ww: tn .\nFOR EORIR RE Fer u .\nne\n\nerurem:ie anime,\nRt nn\n\nr;\n£\n$\nS\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-688-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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