{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-20_2_StR_643_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"2 StR 643/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"g\n\n2 StR 643/52 nn\n| 2591 043\n\nIn Namen des Volkes ’\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den Landwirt Ernst E aus NEED.\nKrs. PB, dort geboren am ,\n2.) den landwirtschaftlichen Gehilfen Rubert E TER\nm\n\naus ‚Krs. PB, dort geboren a\nww 193},\n\n3.) den Landwirt Johann aus SE,\ndort geboren am j 4,\n\nwegen Abgabenhinterziehung u.a.\n\neen .\n\nRus:\n\nDir\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\na\n\nU Ener a . .\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter um\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nES RN 9 Nr\n. ... u .... . ..\nwer ee rim na er vente\n\n=\n\nER .\nea\n\n_\n.\n\nne\nnr.\nErna\", an\n\nu.\n\nu:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 9. kai\n1952, soweit es die Angeklagten Hubert\n\nund Johann H betrifft und soweit der Angeklagte Ernst IR wegen \"Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung\" verurteilt worden ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben. in diesen Umfange wirä die Sache zur neuen Verhandlung\nund 'üntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nBer\n\nenteo mu:\n\nDat Dies\nunsern.\n\nI ee Te Fe\n\nVon Rechts wegen . H\n\n67\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten verurteilt:\n\nErnst TPM u.a. wegen \"Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung\", Hubert Ton ebenfalls wegen\neiner solchen Straftat und ii \\Worrem \"Yorteilsbeihilfe\nzur gewerbsmässigen und bandenmässigen Abgabenhinterziehung\". Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie ‚die Sachbeschwerde erheben. Sie sind\nbegründet.\n\n1.) Gegen die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagten der Vorteilsbeihilfe zu.einer Abgabenhinterziehung\nschuldig seien, bestehen nach den Feststellungen keine 3edenken. Die Angeklagten Ernst und Hubert I) erkennen\ndies ausdrücklich an. Der Angeklagte Hg wendet ein. er\nhabe nicht dem belgischen Kafleeschmuggler, sondern den\nangeblichen Aufkäufer, Gie in Wirklichkeit Vertrauensleute der Zollbehörde gewesen seien, Beinilfe leisten wollen.\n\"ren Verhalten sehe das Landgericht aber nicht als Abgabenhinterziehung an. Damit bekämpft er jedoch nur in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die Feststellung des Urteils,\ndass er mit dem Belgier und dessen Helfershelfer bewusst\nund gewollt bei der Beförderung des Kaffees zusammengewirkt habe.\n\n2. ) Mit Recht beanstanden die Revisionen aber die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen ıbgabenhinterziehung. Die Strafkammer hält 8 401 R2bgO gegen\ndie Angeklagten für anwendbar, weil die Belgier gewerbsmässig gehandelt hätten und ihnen, den Angeklagten, dies\nbewusst gewesen sei. Das ist rechtsirrig. Die Gewerbsmässigkeit wirkt bei § 401 b RäbgO nicht strafbegründend, sondern nur strafschärfend. Sie ist deshalb eine persönliche\nEigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB. § 401 b RibgO\ngilt also nur für den, der selbst gewerbsmässig gehandelt\nhat. Der gewerbsmässigen Yorteilsbeihilfe zur +bgabenhin-\n\n- \n\n.. .. ES TEUNTE ah EEE U en ©,\n\nm 0 0ele\nDD\neh FR\n\nES\nem...“\n-\n\nLat\nDre on\n.\n\neen ’\nm.\n\nen\n\nwe;\n\nsw\n\n.—\n\na\n\n.\n\na\n\nPy\n\nu tree\num\n\nu...\n-..\n\n-3-\n\nterziehung (nicht der Vorteilshsihilfe zur gewerbsmässigen\nAbgabenhinterziehung) wären die Angeklagten daher nur Schul.\ndig, wenn sie sich durch die wiederholte Beihilfe zur ib.\ngabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahmequelle von\neiner gewissen Dauer verschaffen wollten. Das stellt das\nUrteil aber nicht fest. Da die Gewerbsmässigkeit zu den im\nStrafgesetz besonders vorgesehenen Umständen gehört, die\ndie Strafbarkeit erhöhen, und deshalb begrifflich einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bildet (vgl § 263 Abs 2 Stpo)\nmuss deshalb das Urteil, soweit es angefochten ist, in\nvollem Umfange aufgehoben werden. Hieran ändert nichts, Jass\nder Angeklagte | nach den einwandfreien Feststellungen\nder Strafkammer bandenmässig gehandelt hat und insoweit\n\n§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO gegeben ist. Denn die. irrige Ansicht der Strafkammer, in der Person des Angeklagten EB\nseien zwei straferhöhende Umstände gegeben, kann jedenfells\nfür die Bemessung der Gelästrafe von Bedeutung gewesen sein-\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-643-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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