{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-20_2_StR_629_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"2 StR 629/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 628/51 | 5301 048\n\n— — m anan ran am\n\nIm Namen des Volkess\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günther H EB aus IB, dort\ngeboren am EB 1921,\n\nwegen Wirtschaftsvergehens u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nais beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1951 wird\nverworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon: Rechts wegen\n\n——.\n\nnn\n\noma te\n\nBr et\n\nen ee\n\nTr\n\n05\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Wirtschaftsvergehens\" zu zehn Monaten Gefängnis und zu\neiner Geldstrafe und ausserdem wegen eines selbständigen Vergehens der Steuerhinterziehung Zü einer weiteren Geldstrafe verurteilt. j\n\nSeine Revision, die Verfahrens- und Sachrügen erhebt, ist unbegründet. Es\n1. Zum Wirtschaftsvergehen. a\nl...:Die Firma Hg KG, deren einziger Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der Angeklagte war, befasste sich vor wie nach der Währungsreform mit dem Vertrieb von Bedarfsartikeln für Bäckereien\nund Konditoreien, ferner mit dem Verkauf von bewirtschafteten Eisenwaren, insbesondere von Maschinen an jene Geschäfte. Auf Antrag des Angeklagten wurde die Firma\n1947 zum sog. Eisenscheckverfahren zugelassen. Demgemäss\nerhielt sie fortlaufend vom Amt für- Wirtschaft in Hamburg bis Anfang 1949 insgesamt neun Scheckhefte mit zusammen 720 Scheckvordrucken: Von Juli 1948 bis Anfang\n1949 verkaufte der Angeklagte Eisenschecks über etwa\n2500 t für rund 100 000,- DE an interessierte Abnehmer.\n\nDie Strafkammer sieht darin ein strafbares Beiseitescharffen von Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen im Sinne des § 1 Abs 2 der zur Tatzeit geltenden\nKriegswirtschaftsveroränung (KWVO). Sie hat ihn deshalb\nnach § 2 des zur Zeit der Aburteilung an Stelle des KWVO\ngeltenden Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) in Verbindung mit dessen § 26 Abs 2 verurteilt.\n\n-_n\n\nKa .\n“oo. .\n\nu.\nPar u,\n\ner\nman nee\n.\n\nFIRE >\n\nm RR able ut ehe DR\n\nFu ah u Bas “ Er ae 2 2 2 HET\ntt\n\nBade En ER SE SEE en\n\n„um.\n\n. denn die vom Angeklagten gehandelte Ware sei nicht be-\n\n- 3 -\n\n2, Die Revision meint, die Feststellungen der Strafkammer genügten für eine Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens weder dem § 267 Abs 1 StPO noch den\nAnforderungen des sachlichen Rechts. Sollte diese Behauptung der Revision zutreffen, so würde das: Urteii\nzwar das sachliche Recht, nicht aber den § 267 Abs 1\nStPO verletzen. Denn das Urteil ergibt immerhin die für\nerwiesen erachteten Tatsachen, in denen es die gesetzlichen kerkmale eines Wirtschaftsvergehens findet.\n\na) Nach Auffassung der Revision fehlt es schon für\ndie Annahme der Strafkammer, die vom Angeklagten verkauften Eisenschecks seien Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen gewesen, an ausreichenden Feststellungen;\n\nzugsbeschränkt gewesen.\n\nOb diese Behauptung richtig ist, kann dahingestellt\nbieiben. Denn für ie Frage nach dem Charakter der\nEisenschecks als Bezugsberechtigungsscheine kann es,\nwenn überhaupt, nur darauf ankommen, ob die Eisenwaren,\nauf die die Schecks lauteten, bezugsbeschränkt waren.\nDie Revision meint, Bezugsberechtigungsscheine oder Vordrucke hierfür im Sinne des § 1 Abs 2 KWVO und des § 2\nWiSt@ seien nur solche, die Geschäfte mit bezugsbeschränkten Waren zum Gegenstand haben; bezugsbeschränkt\naber sei eine Ware nur dann, wenn der letzte Verbraucher\n\nsie nicht frei beziehen könne.\n\nEs kann unerörtert bleiben, ob es nicht auch für\nWaren, die der Verbraucher ohne Bezugsberechtigungsnachweis erhält, auf der Stufe des Erzeugers oder des Händlers Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen gab und\ndemgegenüber ein Händler sich des Beiseiteschaffens sol-\n\n-4-\n\ncher Bescheinigungen oder Vordrucke hierfür schuldig\nmachen konnte, ohne dass die Ware, auf die die Bescheinigungen oder Vordrucke lauteten, für den Letztverbraucher der Bezugsbeschränkung zu unterliegen brauchte;\ndenn die Eisenwaren, auf die die Eisenschecks lauteten,\nwaren vom Letztverbraucher nicht frei beziehbar, demgemäss bezugsbeschränkt. Dies stellt allerdings die\nStrafkammer nicht ausdrücklich fest. Sie verweist jedoch zur Begründung ihrer Annahme, die Schecks seien Bezugsberechtigungsscheine gewesen, auf die seinerzeit\ngeltende \"Anoränung über die Regelung der Eisenbewirtschaftung\" vom 24. Juni 1948 (Mitteilungsblatt der Ver-\n.waltung für Wirtschaft des amerikanischen und britischen\nBesatzungsgebiets 1948 Seite 212). Die Anordnung bestimmte in § 1, dass die dort genannten Erzeugnisse, darunter\ninsbesondere \"Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse\", die ganz oder teilweise aus Eisen und Stahl bestenen (§ 1 Abs 1 Nr 3), nur gegen Eisenbewirtschaftungspapiere geliefert und bezogen werden durften; Abs 2 dieser Bestimmung nennt unter den in Betracht kommenden\nzisendewirtschaftungspapieren namentlich \"Eisenbezugsrechte (Eisenschecks)\".\n\nAus dieser Bestimmung wird deutlich, dass mindestens\nein Teil der auf dem Markt erscheinenden Eisen- und Stahlwaren vom Letztverbraucher nicht frei sollte bezogen werden dürfen. Dass dies tatsächlich zutraf, ergibt auch\ndie Verfahrensregelung der Eisenbewirtschaftung des Verwaltungsamts für Wirtschaft vom 23. Mai 1947 (Mitteiiungsblatt 1947 Seite 103), die im Rahmen der Bestimmungen der erstgenannten Anordnung vom 24. Juni 1948, also\nnoch zur Zeit der Taten des Angeklagten, fortgalt (§ 9\n\n.\n\n;\ner\nk\n..\n\n[&\n“\nPr\n”\nE.\n\n‘\n\n-5-\n\nder Anordnung vom 24. Juni 1948). Jene Verfahrens-:.;\nregelung ;:ısah nur in bestimmtem Umfang, nämlich für\nErsatzteile, Reparaturen und Kleinstaufträge an Hersteller Freigrenzen vor, innerhalb deren Bestellrechtsfreiheit galt (vgl Teil A XIII). Sonst waren Eisen- und Stahlwaren, auch für den Letztverbraucher, nicht unbeschränkt\nerhältlich, Mochte die Überwachung dieser Bezugsbeschränkung auch nicht durch Verbraucherbezugscheine gewährleistet, sondern die Bestimmung der jeweils an den Verbraucher abzugebenden HKenge dem pflichtgemässen Ermessen\n\ndes Letztverteilers überlassen gewesen sein, £o blieb’doch die\nTatsache bestehen, dass wenigstens teilweise Eisen- und\nStahlwaren vom Letztverbraucher nicht frei bezogen werden konnten. Damit aber waren sie in diesem Umfang bezugsbeschränkt. Demgemäss waren auch die der Einhaltung\näieser Beschränkungen dienenden Eisenschecks Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen im Sinne des § 1 Abs 2\nKWVO und § 2 WiStG.\n\nDie Revision verweist für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass eine Kontrolle über die Bezugsberechtigungen im Eisenscheckverfahren gefehlt habe. Eine\nsolche vom Druck der Berechtigungsscheine bis zum: Letztverbraucher einerseits und vom Kleinverteiler über den\nGrosshandel und die eisenerzeugende Industrie bis zur\nbehördlichen Wirtschaftsstelle andererseits reichende\nKontrolle sei aber gerade ein wesentliches Kennzeichen\nder Bezugsbeschränkung. Dieser Einwand übersieht eine\nEigentümlichkeit des Eisenscheckverfahrens. In ihm bedienten sich die staatlichen Behörden der Selbstverantwortung der Wirtschaft zu Kontrollzwecken. Jeder Händler durfte nämlich Eisenschecks aus dem ihm überlassenen\nKontingent nur insoweit begeben, als er aus War®nver-\n\n-6-\n\n4)\n\n-6 -\n\nkäufen Eisenschecks erwarb. Die als Deckung hereingenommenen Schecks mussten von den Händlern für etwaige\nbehördiiche Kontroilen aufbewahrt werden. Es mag der\nRevision zugegeben werden, dass diese Kontrolle ein\n\nsehr unzuiänglicher und unwirksamer Ersatz für eine\n\nzur Zeit der Zwangswirtschaft sonst übliche straffe Überwachung der Bezugscheinregelung war. Dennoch reichte sie\nfür die Annahme aus, dass die auf Eisenschecks erhäitlichen Waren einer vom Staate angeoräneten und der Überwachung der Bezugsbeschränkung: dienenden Kontrolle unterworfen warten. Daran ändert der Umstand nichts, dass\ndie Schecks nicht an die staatlichen Bewirtschaftungsstellen, die‘ sie ausgegeben hatten, wieder zurückliefen. et\n\n-- Bei der Frage, ob die in den vorerwähnten Anordnungen des Amtes für Wirtschaft eingeführten Eisenschecks\n\"Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen oder Vordrukke hierfür im Sinne des $ i Abs 2 KWVO und des § 2 wiStG\nwaren, handelt es sich, wie die obigen Ausführungen er-\n\ngeben, um eine-Rechtsfrage. Mit dieser Begründung hat\ndeshälb die Strafkammer. zutreffend üen Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung, über die umstrittene\nFrage einen Sachverständigen für Wirtschaft zu hören,\nabgelehnt. Die Strafkammer brauchte auch dem Antrag des\nAngeklagten nicht stattzugeben, der durch Vernehmung\neines Sachverständigen beweisen wollte, dass die von\nder Firma Homann vertriebenen Maschinen nicht bezugsbeschränkt waren. Denn darauf kam es, wie schon erwähnt,\nnicht an. Überdies ist die Begründung für die Ablehnung\ndieses Antrags, nämlich, dass diese Frage bereits durch\nandere in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige geklärt sei, rechtlich unangreifbar.\n\nweni 0 Wi BE Et\n\nPeaehiige,\n\nnee son se cn\nEBEILTIE\n\nDong de\nBaal au\n\n4\n\nia,\ngr\nI: .\nrl\n\nE\nL .\n\nu\n1.\nL\nii\n\n- T-\n\nUnschädlich ist, dass die Strafkammer nicht klärt,\nob der Angeklagte die Eisenscheckformulare als solche\nblanko, also unausgefüllt, weiterverkaufte, oder erst,\nwie die Revision behauptet, nachdem er sie datiert und\nunterschrieben und dadurch zu Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen vervollständigt hatte. Denn sowohl\n§ 1 Abs 2 KWVO wie § 2 WiStG erfasst beide Begehungsarten, nämlich das Beiseiteschaffen von \"Bezugsberechtigungsscheinen und. das, ‚von Vorärucken hierfür;\n\nb) Die Revision wendet ferner ein,:der Angeklagte\nhabe die’ Eisenschecks, selbst wenn sie Bezugsberechtigungsscheine‘ oder Vordrucke dazu gewesen sein sollten,\nnicht beiseitegeschafft. Dieses Tatbestandsmerkmal der\n\n. angewandten. Strafbestimmung bedeute, wie in OGHSt 1,\n.62, entschieden sei, eine Verhaltensweise, die bewirke,\n\ndass echte Bezugscheine oder deren Vordrucke zus dem im\nInteresse der Deckung des Bedarfs der Bevölkerung vorges£henen Verfahrensgang herausfallen. Das aber habe\nder Angektagte gar. ‚nicht erreichen können, weil es für\n\n\"die Eisenschecks einen solchen. \"Verfahrensgang, nämlich\n\neinen Weg von der Druckerei und ausgäbeberechtigten\nAmtsstelle an die Versorgungsberechtigten und von'diesen über den Handel wieder zurück an jene Dienststelie\nnicht gegeben habe. \"\n\nZur Widerlegung dieses Einwands sei auf die unter\na) behandelte Eigentümlichkeit des Eisenscheckverfahreris hingewiesen. Sie brachte es mit sich, dass der\nsonst übliche Weg des Rücklaufs der Scheine nicht bis\nzur behördlichen Ausgabestelle führte, sondern beim.\nHändler endete. Er war verpflichtet, das ihm in der\nForm von Eisenschecks' zugeteilte Bezugskontingent da-\n\nmug\n+\n\n..:.,.a\n\nx\n\n(93\n\n-8-\n\ndurch aufrechtzuerhalten, dass er nur insoweit darüber\nverfügte, ais er durch den ordnungsgemääsen Erwerb anderer Schecks einen Zuwachs erfuhr. Da äer Angeklagte\ngegen diese Pflicht sich verging, schaffte er unbefugt\nBescheinigungen über Bezugsberechtigungen beiseite.\nHiergegen kann er sich nicht darauf berufen, er sei\nselbst Bezugsberechtigter gewesen, weil. er zum Eisenscheckverfahren zugelassen worden sei. ‚Denn er hat nicht\nim Rahmen: der ihm eingeräumten Befugnis über die ihm\nzugeteilten Schecks verfügt, sondern ohne Rücksicht auf\ndie Erhaltung seines Scheckkontingents.\n\nc) Die, Strafkammer geht davon aus, dass für eine\n\n„Bestrafung aus Abs 2 ebenso wie für eine aus Abs 1 des § 1\nKWVO das hier ausdrücklich vorgesehene Merkmal der Be-\n\ndarfsgefährdung erfüllt sein müsse, soweit es sich um\ndas Beiseiteschaffen von Bezugsberechtigungsscheinen\noder von Vordrucken für solche handelt. Die Strafkanmer folgt dabei der Auffassung in OGHESt 1, 161. Der Senat schliesst sich ihr und der dort gegebenen Begründung an. In ähnlicher Weise hat bereits vorher das OLG\nKiel entschieden (SchlHA 1548, 174; 1949, 171). Die\nStrafkammer hält die Voraussetzungen für die Annahme,\n\n‚der Angeklagte habe durch sein Verhalten den Bedarf der\n\nBevölkerung gefährdet, auf Grund ihrer Feststellungen\n\nfür gegeben. Darnach hatte der Angeklagte innerhalb etwa eines halben Jahres Eisenschecks über insgesamt rund\n2 500 to veräussert. In Übereinstimmung mit verschiede-\n\n=\nu\n\neen nn ne ee\n\naeaan\n\nnen Sachverständigen kommt die Strafkammer zu dem rechtlich unangreifbaren Ergebnis, durch die Veräusserung dieser grossen Menge habe der Angeklagte den Bedarf der Bevöikerung an Eisenwaren in Hamburg gefährdet.\n\nPIERRE NT\n\n.\n\nmen me Ammanbrmee sense m een omasmnerte sahne\n\nRETTET rn\n- Dr . \"eo.\n\nAuch die Bejahung des inneren Tatbestands des angenommenen Wirtschaftsvergehens unterliegt keinen Bedenken. Denn es ist festgestellt, dass sich der Angeklagte nicht nur der Rechtswidrigkeit, sondern auch des bedarfgefährdenden Charakters seines Verhaltens bewusst\nwar.\n\nOb der „Angeklagte auch böswillig gehandelt hat. kann\ndahingestellt 'bieiben. Denn für eine Verurteilung nach\n§ 1 Abs 2 KWVO, nunmehr nach § 2 WiStG, ist nicht, wie\n\ndie Revision \"annimnt, ein böswilliges Handeln des Tä-\n\nters erforderlich. Das ergibt sich schon aus dem Wortjaut dieser Bestimmungen. Es wäre kaum verständlich,\ndass der Gesetzgeber, wenn er wie für.die unter Abs 1\ndes § 1 KWVO auch für die unter Abs 2 fallenden Straftaten Böswilligkeit des Täters verlangt hätte, dies nicht\ndurch Wiederholung des Merkmals \"böswillig\" in Abs 2\nzum Ausdruck gebracht hätte. Dass Abs 2 dieses Merkmal\nim Gegensatz zu Abs 1 nicht enthält, rechtfertigt: die\nAuslegung, dass das Gesetz in Abs’ 2 auch nichtböswilliges Handeln treffen wollte. Es hatte überdies guten\nSinn, die Bescheinigungen über. Bezugsberechtigungen und\nihre Vorärucke in noch stärkerem Maß als den Verkehr\nmit den Waren selbst. unter strafrechtlichen Schutz zu\nstellen. Denn die. Straftat nach Abs 2 richtete sich in\nbesonderem Maß gegen die staatlich gelenkte Wirtschaft,\ndie gerade von einem ordnungsmässigen Funktionieren des\nBezugscheinwesens abhing.\n\n‘Schliesslich bringt die Revision vor, der Angeklagte habe, sei es wegen einer Wirtschaftsstraftat, sei es\n\n_ wegen einer Oränungswidrigkeit, deshalb nicht bestraft\n\nwerden dürfen, weil im Zeitpunkt seiner Aburteilung\n\n- 10 -\n\n03\n\n- 10 -\n\nEisenwaren nicht mehr bewirtschaftet waren und die zur\nmatzeit geltenden Vorschriften über die Eisenbewirtschaftung keine Zeitgesetze im Sinne des § 2 a Abs 3\nStGB seien.\n\nDieser Einwand geht fehl. Er muss von vornherein\ndeshalb scheitern, weil das Verhalten des Angeklagten\nden damals geltenden § 1 Abs 2 KWVO verletzt hat. An\ndessen Stelle ist seit'ien- it Oktober: ELCH 2.0 nr\nWiStG getreten. Diese Bestimmung wird nicht deshalb unanwendbar, weil zur Zeit der Aburteilung der Erwerb von\nWaren, die zur Tatzeit bezugsbeschränkt waren, von Bezugsberechtigungen und Bescheinigungen hierüber unabhängig geworäen ist. Geändert haben sich in einem solchen Fall nicht die gesetzlichen Vorschriften zwischen\nTfatzeit und Entscheidungszeit. Denn wie zur Tatzeit\ngalt auch zur Zeit der Aburteilung und gilt noch heute\ndas Verbot, Bescheinigungen über eine Bezugsberechti-\n\n“ gung oder Vordrucke hierfür beiseite zu schaffen (§ 2\nwWiStG). Eine solche Änderung aber wäre Voraussetzung\nfür eine Anwendung des § 2 a Abs 2 StGB. Geändert hat\nsich allerdings die Wirtschaftslage zwischen beiden\nZeitpunkten, insofern zur Tatzeit, nicht mehr eber zur\nZeit der Entscheidung Eisen- und Stahlwaren bezugsbeschränkt waren und sind. Eine solche Änderung in den\nwirtschaftlichen Voraussetzungen, die nicht zugleich\neine Änderung in den Strafbestimmungen zur Folge haben,\nist in § 2 a Abs 2 StGB nicht gemeint.\n\nWas die Revision schliesslich gegen das Strafmaß\nvorbringt geht offensichtlich fehl. Die Strafkamner\nhat sich in keinem Punkt ihrer Strafzumessungserwägungen in Widerspruch zu den Tatsachen gesetzt, die der\n\n- 11 -\n\nAn em\n\nnn 0.\nKr 27\n\nNT\n\nBR aan\n\nPak ar? DEEP Er Gr Zure\nte“\n\n— |.\nDE\n*\n\nER\nDo ttne PRPFRR B\n\n- 11 -\n\nAngeklagte durch verschiedene Beweisamträge hatte beweisen wollen, die Strafikammer aber als wahr unter-\n\nstellt hat.\n\nII. i. Gegen die Verurteilung wegen Steuervergehens\nwendet die Revision ein, der Angeklagte sei nur wegen\nEinkommensteuerhinterziehung angeklagt gewesen und habe\ndeshalb nicht wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt werden dürfen; er habe im Gegenteil überdies von\nder Anklage wegen Einkommensteuerkinterziehung, die ihm\nnicht habe nachgewiesen werden können, freigesprochen\nwerden müssen. Dieser in seinem ersten Teil verfahrensrechtliche und in seinem zweiten Teil sachlichrechtliche\nAngriff der Revision muss erfolglos bleiben.\n\na) Der Angeklagte war \"wegen Verstosses gegen die\n88 1 KWVO und 2 wiStG in Tateinheit mit einem Steuerver-'\ngehen nach § 396 RäAbg0\" angeklagt. Die Anklage erwähnte\nallerdings nients von einer Ussatzsteuerhinterziehlung,\nsprach vielmehr nur von Verkürzung von Steuereinnahmen,\nbegangen durch\"Nichtangabe der Gewinne bei den Zinkonmensteuererklärungen\" ‚Dennoch ergibt sich aus dem Inhalt\nder Anklage, dass sie das steuerstrafrechtlich irgendwie bedeutsame Verhalten des Angeklagten treffen wollte. Die Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten durfte und musste demnach zum Gegenstand der Aburteilung gemacht werden, weil sie Gegenstand der Anklage war (§ 264 StPO).\n\nb) Dass die Strafkammer zwar den Tatbestand der\nUmsatz-, nicht aber den der Einkommensteuerhinterziehung\nfür erfüllt hielt, bildete keinen Grund, den Angeklagten\ninsoweit freizusprechen, als ihm eine Einkommensteuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar\ntreffen, wie die Revision mit Recht bemerkt, beide Ar-\n\n- 2 -\n\n- 12 -\n\nten von Steuerhinterziehung nicht rechtlich, sondern\nsachlich zusammen. Die Anklage war jedoch gegen den\nAngeklagten nur wegen Steuerhinterziehung, also we-\n\ngen einer Steuerstraftat erhoben. Nur wegen einer Steuerstraftat ist er verurteilt worden, Deshalb war es weder erforderlich noch zulässig, ihn freizusprechen,\nsoweit er der Einkommensteuerhinterziehung nicht für\nschuldig befunden wurde.\n\n2. a) Auch die Einwände der Revision gegen die Strafzumessung sind nicht stichhaltig.\n\nDie Gelästrafe von 3 000 Dü für die Hinterziehung\nvon Umsatzsteuer begründet die Strafkammer mit der Erwägung, sie halte die Gelästrafe in dieser Höhe \"unter\nBerücksichtigung des hinterzogenen Umsatzsteuerbetrags\nsowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten\"\nfür angemessen. Die Revision beanstandet diese Begründung als mangelhaft, da sie nicht erkernen Tasse, ob die\nStrafkammer sich bewusst war, dass auch bei Anwendung\ndes § 27 c Abs 2 StGB die Richtlinien des Absatzes 1\neingehalten werden müssen. Allerdings der? auch in einem\nFall, wie dem der Steuerhinterziehung, auf den § 27 c\nAbs 2 StGB zutrifft, die Geldstrafe nicht unter Missachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bemessen werden. Dafür jedoch, dass die Strafkammer diesen\nFehler begangen hätte, liefert das Urteil keinen Anhalt.\nIm Gegenteil! Die Tatsache, dass die von der Strafkammer verhängte seldstrafe den Gewinn des Angeklagten aus\nder Steuerhinterziehung zwar erreicht, aber gerade nicht\nübersteigt, beweist, dass die Strafkammer sich bei Bemessung der Strafe auf Grund des Abs 2 an die Richtlinien des Abs 1 des § 27 c gehalten hat.\n\n- 13 -\n\nrn\n\na...\n\n7 un BETREUT TRETRE ER Bun\n\nATTETETRETT N\n\n-\n“\n\nen\n\nEAN TTTEON an\nTe nr\n.. ee dar\nBe\n\nun at\n\nPa 5\nN nn a Finn”\n\nGegen die Bemessung der Geldstrafe könnte auch\ndann nichts eingewandt werden, wenn der Angeklagte\nden Gewinn aus der Steuerhinterziehung äurch Nachentrichtung des Steuerbetrags wieder verloren haben sollte. Denn § 27 c Abs 2 ist auch dann anwendbar, wenn\nder Täter den aus der Straftat gezogenen Gewinn später wieder eingebüsst hat. Es genügt, dass er einen\nGewinn erzielt hatte. Es ist deshalb unschädlich, dass\ndas Urteil nicht klärt, ob der Angeklagte die Umsatzsteuer nachentrichtet hat.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortiieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-629-51","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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