{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-20_2_StR_624_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"2 StR 624/52","doktyp":null,"leitsatz":"Das Erbrechen des Beförderungsraumes eines\nLieferkraftwagens erfüllt den Tatbestand des\n8 243 Abs 1 Nr 2 StGB nur, wenn cr auch zum\nBetreten durch Menschen bestimmt ist.","text_plain":"..:\n\nw.;} . s\n“4 \" :\n\n- Für das Nachschlagewerk! 2301 097\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n| mm an m en In Sara an TE Ir rn nnd\n\nGesetz: StGB § 243 Abs 1 Nr 2\n\nRechtssatz: Das Erbrechen des Beförderungsraumes eines\nLieferkraftwagens erfüllt den Tatbestand des\n8 243 Abs 1 Nr 2 StGB nur, wenn cr auch zum\nBetreten durch Menschen bestimmt ist.\n\nAktenzeichen: 2 StR 624/52\nUrteil des BGH vom 20. Februar 1953 LG Mainz\n\nsn.\n\nSEEEEÄTIE en en a DE ATPRDEN RER PERN GE = \\\n\n-\n2%\n\n*\n'n . .\nRBB \"2. 30% 007:90 7, DR DEen We oo\n\n‘\n\n:.\n\n08\n\nIm Namen des Volkes 3\n\nrn\n\nIn der Strafsache j\n\n{ ®\n\n: gegen .\n\n‘ 4%\n\n: . Fr\n\n; den.Elektriker Manfred Mn aus TEE, geboren s\n\n; am GE :927 in VE zur Zeit in Untersu- Y.\n\n- chungshaft, 4:\n\n+ \" ” ; ..\n\n* wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a. Ei\nhat der 2. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sit- - ı\n\nann.\n\nzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nar,\nıı\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nx Bundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret EEE in der Verhenälung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter san\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\num >»\n\n.e .\n.. 3\n. s - .. . -\n\n18 BREEDI Aupe men a Sir ge ne ae\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Mainz vom 5. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten\nschweren Rückfalldiebstahls verurteilt ist und im\nGesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6f\n\ni\nnn\n\ni\nww\n\nGründe: :\n\nee Omen an an Gin wor Ham dir a m m\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\n\nRückfalldiebstahls, versuchten schweren Pückfalldiebstahls }\nund wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines f\nKraftwagens in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt. I.\nKit der Revision bestreitet der Angeklagte das Vorliegen 1,\n\nder Tatbestandsmerkmale der §§ 242, 243 StGB und behauptet unrichtige Anwendung des § 51 St@B. Er rügt demnach\nfehierhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDie Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme zum\nErgebnis gelangt, dass der Angeklagte bei den Taten am\n10. Dezenber '951 zwar unter einem gewissen Alkoholeinfluß stand, jedoch seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner\nTaten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, trotz\ndes Alkohclgenusses nicht aufgehoben cder erheblich verrindert war. Sie verneint somit zutreffend die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB. Die Angriffe der Revision hiergegen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind\nim Revisionsverfahren unzulässig,\n\nDie Verurteilung wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftwagens in Tateinheit mit Sachbeschädigung zeigt keinen Rechtsfehler,\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme, der\nAngeklagte habe. sich dadurch eines schweren Diebstahls\nsowohl nach § 245 Abs I Nr 2 StGB, als auch nach § 243\nAbs i Nr 4 StGB schuldig gemacht, daß er zwei Fenster\ndes auf einer Öffentlichen Strasse stehenden Personen-\n\n.\nREN rn BR THE PM Se FETT FETTE Itmiiel Bat EEE O3 m am ..\n. ’ cr -.- me - . DS . . -—\n\n=. . me u TE IT N Sa\n2 2. r . ” ®\n\nr\n\n.. ”\ntn Te AG\nrn were vo.\n\nkraftwagens des Zeugen FB einschlug und einen Anzug\n\nund einen Koffer aus dem Wagen wegnahm (BGHSt 1, 158, 164;\n2, 214; RGSt 71, 198). Daß er in der Absicht handelte, die\nGegenstände sich zuzueignen, und bereits Gewahrsam erlangt\nhatte, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt.\nRechtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme zweier in\nTateinheit begangener Verbrechen. Auch wenn mehrere Strafschärfungsgründe vorliegen, begeht der Täter nur einen\n\nDiebstahl; die mehreren Erschwerungsgründe können jedoch\nbei der Strafzumessung berücksichtigt werden (RGSt 453, 332;\n55, 144). Die rechtlich fehlerhafte Ansicht der Strafkemmer hat in der Urteilsformel keinen Ausdruck gefunden;\n\nes entfällt daher insoweit eine Berichtigung.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte ausserdem die verschlossene Türe eines auf einer öffentlichen Strasse stehenden Lieferkraftwagens erbrochen, um geeignete Sachen\nzu stenien, scichs aber nicht gefunden Zu Recht erblickt\ndie Strafkammer derin einen versuchten schweren Diebstahl nach § 243 Abs I Nr 4 StGB (RGSt 71, 198). Bedenken\nbegegnet dagegen die Annahme auch der Erschwerungsgründe\ndes § 243 Abs 1 Nr 2 StGB. Der Bundesgerichtshof hat, ausgehend von der Abgrenzung der Begriffe des Behältnisses\numl des umschlossenen Raumes durch den Beschluß des Grossen Senats für Strafsachen vom 11. Mai 1951 (BGHSt i, °58);\nausgesprochen, dass ein Personenkraftwegen ein unschlossener Raum ist, da er zu den Raumgebilden gehört, die jedenfells auch dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu\nwerden (BGHSt 2, 214). Ob dies auch bei einem Lieferkraftwagen zutrifft, hängt jeweils von seiner Beschaffenheit ab. Es wird zu bejahen sein, wenn der Wagen derart\n\n%\n\nu\n2;\n\nws\n\n2.\n\n»>\n\nDr\n\nAn a he Komyant\n4° FR\n\ngebaut ist, dass er, sei es auch nur in der Hauptsache\n\nzum Beladen und Entladen, von Menschen betreten werden\nsoll. Hat er aber nur einen kleinen Beförderungsraun,\n\nder allein der Aufnahme von Sachen dient und für das\nBetreten on Menschen richt vorgesehen ist , liegt nur\n\nein Behältnis, aber kein umschlossener Raum vor. Erbricht\nder Täter nur diesen der Verwahrung von Sachen dienen-\n\nder Laderaum des Lieferkraftwagens, verstößt er nicht gegen § 243 Abs 1 Nr 2 StGB; dagegen würde er diese Bestimmung verletzen, wenn er in den für den Fahrer und Beifahrer bestimmten Führerraum einbricht. Das Urteil trifft\nüber die Beschaffenheit des Lieferkraftwagens keine Feststellungen. Dem Revisionsgericht ist somit die Nachprüfung\nverwehrt, ob die Strafkammer zu Recht die Erschwerungsgründe des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB angenommen hat. Das Urteil\nkonnte daher insoweit keinen Bestand haben.\n\n[2\n\nED ee\n\n.\n\nDr. Dosterweich Werner Dr, Sauer\nDr. IRtlLıeb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-624-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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