{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-20_2_StR_595_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"2 StR 595/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 2 StR 595/52\n\n2391 04 0?\n\n| 0 une m man\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kammerjäger Albert H mp zus OR, Kreis\nBu dort geboren am B 1916,\n\nwegen Verführung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Amöät\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter RR\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt :\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 25, April 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nug run und.\n\n—\n\nen\n\nTE EN jet\n\ninte m\n\nTre\n\nwien ..\nPERFRE\n\nvn.\neh\n\n2 cry zu 28\n’\n\nWitan Un onen\n\nler oe\n\nVIER.\n\nWE a anieusern. \\\n\ntete Dank\n\nee TR NT PL See vr\n\nET bez a2\n\nzu\n\nEr\n\nare\n\na\n\nae\n\n.\n\n.. an ...\n\nu.\n\n.\n\nZ\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen\nVerführung nach § 1§ 2 StGB verurteilt. Seine Revision\nist begründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Kammer über die Behauptung\ndes Angeklagten, Käthe UggiB habe im Herbst 1950 mit\neinem Josef vo geschlechtlichen Umgang gehabt, nicht\ndie von ihm benannten Zeugen vernommen habe. Die Rüge\ngreift durch.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe geschlechtlichen Umgang der Käthe\nUnger mit Josef IB behauptet. Das Urteil stellt fest,\ndass sie mit keinem Manne ausser dem Angeklagten geschlechtiich verkehrt habe. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf der Aussage des Mädchens sowie darauf,\ndass es \"bei der Polizei und dem Jugendamt nicht in Erscheinung getreten\" sei. Hiermit durfte die Kammer\nsich nicht begnügen. Unter den geschilderten Umständen\ndrängte es sich vielmehr auf, die von dem Angeklagten\nbenannten Zeugen zu hören. Diese Aufklärungspflicht\nlag nach § 244 Abs 2 StPO dem Gericht ob. Denn bescholten im Sinne des § 1§ 2 StGB kann ein Mädchen nicht nur\nsein, wenn es sich freiwillig zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr bereit findet. Vielmehr genügt auch\nein sittenloses Treiben, das in einer unzüchtigen Ge-\n\"sinnung wurzelt (RGSt 37, 94; BGH vom 24. April 1951\n- 1 StR 109/51 - in NIW 1951, 530).\n\nar 2 ZEBEEn. SE HE Be AL GeE Rue\n\nES TE ET ie er an ec ae hen ne eu,\nPe PErT “ . .- . “1. % \"in tn ... ‘ .\na .. . - . .\nei rn “m “ie FR .\n\nPr\n\nee,\n\nee\n\num at ana\nIE TET:\n\nN te een sehen\n\nnn“\n\nnen men ne me\n\n«\n\nee Lori en Sea\nnr Io»,\n\nurın\n\nBir,\n\n=.\n\nerg\n\nnr\n\n- 3-\n\n2.) Die Revision beanstandet es ferner, dass die\nKammer über die Glaubwürdigkeit der Käthe Ugßkeinen\nSachverständigen vernommen habe. Ob auch diese Rüge begründet ist, kann dahin gestellt bleiben; denn der Vorderrichter kann diese Frage erneut prüfen.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nIn sachlicher Hinsicht erhebt die Revision Bedenken 'gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Sie\nbedürfen keiner Erörterung, da das Urteil schon auf die\nVerfahrensrügen hin aufzuheben ist. Die Kammer hat Gelegenheit, die Bedenken der Revision in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\nüb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-595-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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