{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-20_2_StR_134_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"2 StR 134/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR, 134/52. 2301 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Jakob N up au nt\ngeboren am U 1 1910 in PB:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEER\nals Urkundsbeamter der eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 26. September 1951.\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 22. Januar 1951 gegen 18,45 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen auf der Provinzialstrasse Nr. 25 zwischen Klausen und Hetzerath bei Kilometer -\n22,2 mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 st/km in die\ndort befindliche unübersichtliche, ein Gefälle von 5 bis\n6% aufweisende 'Rechtskurve, ohne die rechte Fahrbahn ein-\n\nzuhalten. Kurz-hinter der Einmündung einee Feldweges stiess\ner in der Strassenmitte mit einem entgegenkommenden Per-\n.sonen- und Lieferkraftwagen zusammen. Durch den Zusammenstoss wurde der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs,\nSW. tödlich verletzt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Seine Revision behauptet Ver-Sahrersmängel und Verletzung des sachlicnen Recuts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den\nMangel enthaltenden ‚Tatsachen anführt (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nDie Strafkammer kommt auf Grund der Spuren am Tatort, der Beschädigung der Fahrzeuge und des Gutachtens\ndes Sachverständigen zum Ergebnis, dass die beiden Kraftwagen in der Mitte der Strasse zusammengestossen sind\nund der Angeklagte nicht die äusserste rechte Fahrbahnseite eingehalten hat. Die Angriffe der Revision hiegegen bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und sind im\nRevisionsverfahren unzulässig.\n\nveidhtre\n\nD\n\nint...“\n\n, v Libamır wi.\n\n[RX zu 228\n\nwm\nun ine\n\nDr. ZEHRErEe EEE Feen\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\ndurch seine vorschriftswidrige Fahrweise die Vorsicht\nund Sorgfalt ausser acht gelassen, die von ihm als langjährigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage erwartet\nwerden konnte, begegnet keinen Bedenken.\n\nSie stellt auch fest, dass die Voraussehbarkeit keinem Zweifel begegnet, demnach der Angeklagte die Gefährdung des Verkehrs und die Möglichkeit des Unfalls bei\nseinem unvorschriftsmässigen Fahren voraussehen konnte.\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist daher nicht\nzu beanstanden.\n\n.... 2b das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite auf\ndie hohe Geschwindigkeit oder den vorherigen Alkoholgenuss zurückzuführen war, durfte die Strafkammer dahingestellt lassen. Dass sie nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nicht auch dadurch bereits den voraussehbaren Zusammenstoss schuldhaft verursachte, beschwert ihn nicht.\n\nBei der Strafzumessung konnte die Strafkammer strafschärfend verwerten, dass der Angeklagte den Wagen in\nfahruntüchtigem Zustand steuerte, auch wenn sie dies\nnicht als ursächlich für den Tod des SCEEW angesehen\nhaben sollte. Dass den Verunglückten ein Mitverschulden trifft, hat sie gewürdigt. In welchem Masse sie es\nbei der Strafzumessung berücksichtigen wollte, lag in\nihrem Ermessen (BGHSt 2, 319). Einer Feststellung bedurfte es daher nicht, wie Brose das Verschulden Jedes\n\nvo\n\nrn\n\neen\n\n)\n\nEn\n\n)\nKL KU EEe zR © 2\n\nder Beteiligten war. Worin sie das Mitverschulden sieht,\nhat sie im Urteil ausgesprochen.\n\nmem ar ni”\n\nanti 2\n\nre\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\n\nzugleich auch für Dr.Ortlieb,\n\nder im Urlaub und ortsabwe- Dr. Arndt\nsend und an der Unterschrift ‚Arm\nverhindert ist, .\n\nER ae es De ent DR ET\n\n. -\n\nä .\n\n. . 5\n| E.\n= F.\n\ns 12\nPR\n\n‘ ”..\n\n.\n\ni.\n\nKl\n\n. %\n\ner nme um nme 6 ee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-134-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-134-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.967173+00:00"}}