{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-13_2_StR_876_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-13","aktenzeichen":"2 StR 876/52","doktyp":null,"leitsatz":"Als Landstreicher zieht umher, wer aus einem eingewurzelten Hang ohne die Absicht redlichen Erwerbs\nunter ständigem Wechsel des Nachtquartiers von Ort\nzu Ort umherstreift und dabei anderen zur Last fällt,\nindem er seinen Lebensunterhalt durch fremde Hildtätigkeit, Betteln oder solche geringfügigen Straftaten bestreitet, die zur unmittelbaren Befriedigung\neinfacher Lebensbedürfnisse bestimmt sind.\n\nÄ","text_plain":"& -\ni\n£\n14\n|\n;\n\n. A das Nachschlagewerk! 2301 096\n\n'rür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz:\nRechtssatz:\n\nStGB § 361 Ziff 3\n\nAls Landstreicher zieht umher, wer aus einem eingewurzelten Hang ohne die Absicht redlichen Erwerbs\nunter ständigem Wechsel des Nachtquartiers von Ort\nzu Ort umherstreift und dabei anderen zur Last fällt,\nindem er seinen Lebensunterhalt durch fremde Hildtätigkeit, Betteln oder solche geringfügigen Straftaten bestreitet, die zur unmittelbaren Befriedigung\neinfacher Lebensbedürfnisse bestimmt sind.\n\nÄ\n\nAktenzeichen: 2 StR 876/52\nUrteil des BGH vom 13. Februar 1953 16 Köln\n\nar.\n\nF 2 StR 876/52\n\net sn un en mm un\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Marianne I EB , zuietzt wohn-\n\nhaft in Ip vei KW zeboren am m 1928 in\n“EEE, ::2. in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Versitzender,\nBundesrichter Wemer\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt Dr. ws\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 22. September 1952 aufgehoben,\nsoweit sie wegen Landstreichens verurteilt und die Unterbringung in einem ärbeitshaus angeoränet ist. Die Angeklagte wird von der Anklage des Landstreichens freigesprochen, Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens, einschliesslich des Revisionsverfahrens, zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.—\n\nCL\n\nGründe\n\nDie jetzt 24-jährige, mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzten Rückfallbetruges, fortgesetzten Rückfalldiebstahls und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis und wegen Iandstreichens zu sechs Wochen Haft verurteilt; daneben ist die Unterbringung in\neinem Arbeitshaus angeordnet. Die Angeklagte hat Revision\neingelegt, diese aber auf die Verurteilung wegen Landstreicherei und die Unterbringung in einem Arbeitshaus\nbeschränkt,\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist begründet.\n\nDie Strafkammer hav zur Landstreicherei folgendes\nfestgestellt: Die Angeklagte wurde im April 1950 aus\nder Strafhaft wegen einer bevorstehenden Entbindung beurlaubt. Nach Ablauf des Urlaubs stellte sie sich nicht\nzur Strafverbüssung, sondern begab sich auf Wanderschaft.\nEinem Hang zum Umhertreiben folgend, zog sie durch verschiedene Städte, beging neue Straftaten und entwickelte sich zu einer gefährlichen reisenden Betrügerin und\nDiebin. Im Urteil sind 32 einzelne Diebstahls- und Betrugsfälle festgestellt und abgeurteilt, die sie in der\nZeit vom 5. Dezember 1950 bis 28. Februar 1952 an 22 verschiedenen Orten im Westen der Bundesrepublik begangen\nhat. Bei der Festnahme im März 1952 wohnte sie bei der\nEutter ihres jetzigen Verlobten, eines Fernfahrers. Die\nStrafkammer nimmt an, dass die Angeklagte aus einem eingewurzelten Hang zum Umhertreiben gehandelt habe und dass\nsie über ein Jahr lang unter ständigem Wechsel ihres\nHachtquartiers von Ort zu Ort gezogen und mit ihren lebenskosten überwiegend anderen zur Last gefallen sei,\n\n- 3 -\n\n>\n\n1\n&_\nf\n:\n\nv\nse\n\n- 3.\n\nindem sie immer wieder gestohlen und Betrügereien verübt habe.\n\nDiese Feststellungen reichen zu einer Verurteilung\nwegen Landstreichens nicht aus. Nach § 361 Ziff 3 StGB\nwird derjenige bestraft, \"der als Landstreicher umherzieht\". Wesentlich ist demnach ein Umherziehen im Land,\nalso ein Wandern von Ort zu Ort, das mit einem ständigen, höchstens kurzfristig unterbrochenen Wechsel des\nNachtquartiers verbunden sein muss. Der Täter muss dabei\naus einem Hang zum Umhertreiben handeln; denn nur dann\n\"zieht er als Landstreicher umher\" Er muss ferner bei\nseinem Umherziehen anderen zur Last fallen und auf frende Kosten leben, weil er nicht die Absicht redlichen Erwerbs hat, Insoweit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit.\n\nStreitig ist, in weicher Weise der Landstreicher\nanderen zur last Zä?1t und auf fremde Kogten lebt .und\ndurch welche Begleitumstände der Täter:eufhört, Landstreicher zu sein. Es wird, insbesondere in älteren Entscheidungen, die Auffassung vertreten, Landstreicher sei\nauch, wer sein Leben äurch Straftaten beliebiger Art\nfriste, also durch Diebstähle, Betrügereien, gewerbsmässige Unzucht usw (RGSt 30, 438; RG DI 1938, 1156; Olshausen § 361, 3). Zine andere Auffassung meint, dass\nnur die Ausmutzung fremder kildtätigkeit, insbesondere\ndurch Betteln, zum Landstreichen gehöre (Liszt-Schmidt\n§ 190 I; LeipzKomm § 361 IiI; OLG Karlsruhe 2StW 40,\n\n96; OLG Kassel GoltdArch 52, 266). Später ist angenon-\n\nmen, dass auch kleine Felddiebstähle oder kleinere Be-\n\ntrügereien dem Wesen des Lanästreichens nicht entgegenstehen (RG DR 1939, 365°. a\n\nL\n\nsavs\n\nDurch die Strafbestimmung gegen Landstreichen\nsollte der wandernde Müssiggänger erfasst werden, der\neine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit ist, da er der Versuchung zu Gelegenheitsstraftaten zu schnell unterliegt. Das Verbot des Landstreichens\nist nach seiner Entwicklung ein Polizeidelikt und dient\ndem Schutz der Öffentlichen Ordnung. Die Bestrafung we- »\ngen Landstreichens mit der Möglichkeit der Verwahrung x\nin einem Arbeitshaus soll keine Zusatzstrafe, sondern\nein Vorbeugungsmittel gegen ernstere Straftaten sein\nDer zwischen verschiedenen Orten umherreisende Hochstapler oder Hoteldieb, der zu Veranstaltungen reisende gewerbsmässige Taschendieb oder Falschspieler, die alle\nschnell ihren Wirkungsbereich ändern, fallen nicht unter den herkömmiichen Begriff des Landstreichens. Gegen\nsie gibt es andere ausreichende Möglichkeiten des strafrechtlichen Einschreitens; wenn sie aus einem Hang zur\nWiederholung ihrer Straftaten zu Orten mit günstigen Gelegenheiten reisen, fallen sie unter den Begriff des Berufs- und Gewohnheitsverbrechers, aber nicht unter den\ndes Iandstreichers. Reisende Verbrecher wechseln den Aufenthalt, um Gelegenheit zu neuen Straftaten zu finden,\nwährend der Landstreicher aus der Sucht zum arbeitslosen Wandern umherzieht und nur nebenbei gelegentlich\nkleinere Straftaten begeht, weil er nicht arbeiten will,\naber doch leben muse. Es steht deshalb dem Begriff des\nLandstreichens nicht entgegen, wenn der Täter seinen unnittelbaren Lebensbedarf einfachster Art durch Straftaten befriedigt, indem er bettelt, Übernachtungen erschwindelt, Hausfriedensbrüche begeht oder zum sofortigen Verbrauch Lebens- und Genussmittel entwendet. Dabei\nist auf einen einfachen Lebenszuschnitt zu.achten; denn\n\n.\n-\n\n.-\n-..\n\nen ri\n\nEn\n\n“\n\n——r.\n\nals Iandstreicher gilt nur der primitiv lebende Wanderer. Wer sich durch Betrug Hotelunterkunft verschafft,\nGeldbeträge erschwindelt, Geld oder Gegenstände\nstiehlt, die er in Geld umsetzen will, ist nicht mehr\nLandstreicher.\n\nAls Iandstreicher zieht demnach nur umher, wer aus\neinem eingewurzelten Hang zum Umherziehen ohne die Absicht redlichen Erwerbs unter ständigem Wechsel des\nNachtquartiers von Ort zu Grt umherstreift und dabei\nanderen zur Last fällt, indem er seinen Lebensunterhalt\ndurch fremde Mildtätigkeit oder äurch sonstige geringfügige Straftaten bestreitet, die zur unmittelbaren Befriedigung einfacher Lebensbedürfnisse bestimmt sind.\n\nVon dieser Betrachtung aus kann die Verurteilung\nder Angeklagten wegen Landstreichens nicht aufrecht erhalten werden. Sie hat durch die festgestellten Straftaten ihren Lebensunterhalt nur zu einem kleinen Teil bestritten, weil sie von den aus den Straftaten gezogenen\nVorteilen in der festgestellten Zeit nicht leben konnte. In zahlreichen Fällen hat sie Wertgegenstände oder\nin Geld unsetzbares Gut entwendet, erschwindelt oder\nunterschlagen. Dee ist nicht mehr die unmittelbare Bestreitung einfachster Lebensbedürfnisse, sondern ein\nfortgesetztes Stehlen, Betrügen und Unterschlagen an\nverschiedenen Orten Sie wird deshalb vom Vorderrichter\nauch als \"reisende Diebin und Betrügerin\" bezeichnet.\nIm übrigen hat sie in fast 14 Monaten mır an etwa 22\nverschiedenen Orten gelebt, muss also etwa vierzehn\nqage durchschnittlich an einem Ort gelebt haben; das\n\n« s\n\n-6-\n\nom...\n\nbı\n\n-6-\n\nreicht nicht zur Feststellung aus, dass sie ihr Nachtquartier ständig wechselte. Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Angeklagte wegen Landstreichens\nverurteilt ist. Damit entfällt auch die Unterbringung\nin einem Arbeitshaus, weil sie nur neben einer Verurteilung zu Haft wegen Landstreichens möglich ist (§ 42 d\nStGB)-\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\nuser\n\nI\n\nen. = m ne a FE I u mein","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-876-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-876-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.570398+00:00"}}