{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-13_2_StR_785_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-13","aktenzeichen":"2 StR 785/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r j 2301 045 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Dachdecker Gustav_K aus BERND:\ndort geboren am\n\n2. den Arbeiter hias aus BHHEEEEEREER ;\ngeboren am 1933 N\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. 'Dotterweich\nals Vorsitzender, ...\nBundesrichter Werner. .\nBundesrichter Dr. Saher\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GER\n\nals Urkundebeanter der Geschäftestelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n\n25. Juii 1952, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte KB\n\nund | betrifft.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\no mE Ra\nPa 3 2\n\nen:\n\nae\n\nne.\n“:\n\nae\nnn s\n\nuw. Or}\nBe\n\n5\n\nFE\npr\n\nso=\nm.\n\nsk\n\nem. .... ee\n£ “ - .. N\n\nDe\nRT\n\n„tr“ “\n.e\n=\n\n06\nera\n\nner\n.\n\n61\n\n- 2.\n\nGründe: ;\n\nmn amt min u men rn mn an vs An are an ae\n\nI. Der: frühere Mitangeklagte. O0 N alt, der zahlreiche Altmetall-, insbesondere Kabeldiebstähle zusammen\n\nmit seinen Söhmen, und anderen Personen begangen hat, schlug\nden sonst hieran unbeteiligten Angeklagten ii) und I | L,\nan einem Samstag abend vor, sich an einem Kabeldiebetahl i\nzu beteiligen. Die Angeklagten erklärten sich einverstan- „'\nden. Über die Tat wurde nichts weiter gesprochen, so dass\nbeide Angeklagte nicht erfuhren, wo der Diebstahl ausgeführt\nwerden sollte: -Sie zogen von Keiß gestellte alte Jacken\nan, holten auf. seine Weisung ihre Fahrräder, KB steckte\neine ihm von KegiiiiB gereichte Zange zu sich. Um bei der\nPolizei keinen Verdacht zu erregen, wurde beschlossen, nicht\ngemeinsam abzufahren. Als Treffpunkt wurde vielmehr der\nBahnhof Silib vestimnt. Dorthin fuhren die Angeklagten\ngetrennt. Am Bahnhof erweckte Bil ei Polizeibeamten Verdacht; er, Eu. und der später eintreffende Hermann\nKi jung wurden festgenommen.\n\nDie Strafkamer hat die \"Angeklagten von dem ihnen zur\nLast gelegten versuchten gemeinsamen schweren Diebstahl im\nSinne der $$.242, 17 wiG, 243, 43, 47 StGB freigesprochen,\nda es nur zu straflosen. Vorbereitungshendlungen hinsichtlich\ndes beabsichtigten Diebstahls gekomien sei.\n\nHiergegen wendet eich die Revision der Staatsanwalt-\n\"schaft mit der Sachrüge. Sie meint, die Ausführung des\nDiebstahls hätte in dem Augenblick begonnen, als sich alle\nTäter gemeinsam und mit Einbrecherwerkzeug versehen auf den\nWeg zum Tatort machten. Damit sei der Gewahrsam an dem Kabel unmittelbar gefährdet gewesen. Unerheblich sei, ob nur\nein Teil der Täter den Tatort gekannt habe und dass sie, um\nnicht aufzufallen, auf verschiedenen Wegen zum Treffpunkt\ngingen. Eventuell hätte Verurteilung aus § 49 a StGB ‚erfolgen\nmüssen.\n\nni\n\n-53.\n\nII. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Strafkammer einen Versuch des schweren Diebstahls nicht angenommen hat. Die Auffassung der\nStrafkamner, ein Anfang der Ausführung der beabsichtigten\nStraftat liege noch nicht vor, weil eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes nicht eingetreten sei,\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Anfang der Ausführung\neiner Straftat ist zu verlangen, dass entweder mit einer\nTatbestandshandlung begonnen ist, oder eine solche Handlung vorgenommen ist, die für die natürliche Auffassung\nvermöge ihrer notwendigen Zugehörigkeit. zu einer Tatbestandshandlung schon einen Bestandteil. des Tatbestandes bildet;\n\n‚die so zusammengefassten Einzelhandlungen müssen in ihrer\n\nGesamtheit einen derartigen unmittelbaren An ngr rif?£ euf das\n\n. geschützte Rechtsgut enthalten, dass es dadurch bereits ge-\n\nfährdet und die unmittelbar sich anschliessende Herbeiführung. des Enderfolges nahegerückt ist vgl B6hSt 2, 380.\nFolgerichtig hat die Rechtsprechung im allgemeinen ‘beim\nDiebstahl zur Annahme des Versuches nicht genligen lassen,\ndass sich der Täter auf äen Weg zum Tatort gemacht hat,\nwie z.B. aus RG 45, 332; 53, 339; 54, 329 hervorgeht.\n\nIm vorliegenden Fall ist ausser Zweifel, dass mit einer\nTatbestandshandlung, nämlich der Wegnahnme des zu stehlenden\nGegenstandes, noch nicht begonnen wurde. Darin, dass die\nAngeklagten sich auf den Weg zum Tatort machten, könnte nur\ndann der Beginn einer Äusführungshandlung erblickt werden,\nwenn dieses Verhalten der Angeklagten einen unmittelbaren\nAngriff auf die geschütäte Sache in dem oben dargelegten\nSinn enthielte. Die Strafkammer hat im einzelnen noch festgestellt, dass der von KegB 21t ins Auge gefasste Tatort noch kilometerweit von dem Treffpunkt der Angeklagten\nam Bahnhof SED entfernt 1ag. Sie hat weiter festge-\n\n\"stellt, die Angeklagten hätten an diesem Sammelpunkt erst\n\n61\n\n-4-\n\ndie Lage prüfen wollen und die Tat möglicherweise in dieser '\nNacht aufgegeben. Mit Rücksicht auf diese Umstände verneint\n\ndie Strafkammer, dass \"zwischen Tätern und Tatort\" bis zum\nZusammentreffen am Bahnhof SB: schon eine. :so: enge, Beziehung\nbestand, dass der Gewahrsam an dem noch weit entfernt befindlichen Kabel unmittelbar gefährdet war. Nach dem Ausgeführten ist die Verneinung des Anfangs der Ausführung\n\ndes Diebstahls in dieser Begründung rechtlich bedenkenfreir L\n\nseen\n\nIII. Dagegen hat die Strafkammer übersehen, dass die Ab- !\nsprache zwischen Kein und den Angeklagten die Verab- E\nredung der Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 49a ;\nStGB enthalten kann. Es war das freisprechende Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Dotterweich Werner: - Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-785-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-785-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.554266+00:00"}}