{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-13_2_StR_777_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-13","aktenzeichen":"2 StR 777/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wo\nStR 777/52_\n\n2301 044\n\nIm Namen des Volkes F\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Expedienten Egon B EEE zu: vg, Kreis vg iu\nWE, zevoren an TEEEEEEEERD 2025 in CE i\n\nwegen schweren Diebstahls AR\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\n....\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt .\n... als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen - Grosse\nStrafkammer in Bremerhaven - vom 11. Juni\n1952, abgesehen von der Verurteilung des\nAngeklagten wegen fortgesetzter\nSteuerhinterziehung, mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit es die ıngeklagten\nSu, N ri und N or betrifft. In\n: Alesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die:\nKosten des Rechtsmittels, en das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n66\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat im Freihafengebiet Bremen aus einem\nEisenbahnwagen, nachdem er dessen Plomben mit einem Taschenmesser geöffnet hatte, einen Zentner Kaffee entwendet und\ndurch die früheren Nitangeklagten “oo — — y und WO in\neiner Rangierlok über die Zollgrenze schaffen lassen. Die\nStrafkamner hat ihn deshalb wegen \"schweren Diebstahls gen:\n§ 8 242, 243 zit 4 StGB in Tateinheit nit Vergehen nach\n§§ 133 Abs 2, 136 StGB sowie wegen Banäenschmuggels nach\n8.401 db Abs e ziert 1 RabgO zu einer Gesäutstrafe von acht _\nMonaten Gefängnis und 150.- DM Geldstrafet und zu Wertersatz und Schadensersatz verurteilt. Seine 'Revision ist be-\n\n. gründet. Zwar sind die Verfahrensrügen nicht dem § 344 Abs 2\nSs 2 StPO entsprechenä ausgeführt und deshalb unzulässig.\nJedoch hat die Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1.) Eines in Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§ 133\n\nAbs 1 St63) und Siegelbruck (§ 136 StGB) begangenen schweren .\n\nwiebstahls (§§ 242, 243 Abs 1 Nr 4 StGB) ist der Angeklagte\n\n. nach den, Urteilsfeststel ‚dungen allerdings schuldig: Was die\n\nRevision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in 'unzulässi-\n‚gen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die\nBehauptung der ‚Revision, sie widerspreche den Denkgesetzen\nund. ‚sei willkürlich, \"geht. offensichtlich fehi. Hingegen\nlässt \"sich dem. Urteil nicht entnehmen, dass der ‚Angeklag-\n\nte in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat. Hierzu genügt\nnicht das Streben nach irgendeinen sachlichen: Vorteil. Vielmehr ist § 133 Abs 2 StGB nur erfüllt, wenn die Handlung\n‘auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen _\nSteigerung des Erwerbssinnes berunt (BGHSt 1, 388). Zu. dieser Frage trifft das Urteil überhaupt keine Feststellungen.\n\nPERL oy Par Tr u Zn\n\nne Bm mar\n\nu gen aan 7 mm men: FRE Pe Pe ae\nROAEITT Pan SEE Fe .\n\nmemre\n\n. dung beteiligten Personen bei der Ausführung der Tat zeit-\n\nWEB erfuhr nach seiner Einlassung, zu der. die Strafkammer. 5\n\n\"Sodann steht fest, dass später Vu und a o34—<„Kon\n\nxönnte nur in dem Zeitpunkt stattgefunden haben, als zu\n\n5 nn\nun. vn\n\n. zu berücksichtigen.\n\nTante\n\non\n\n-3-\n\n2.) Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels wird durch die\nbisherigen Feststellungen nicht getragen. Bandenschmuggel\nist nur gegeben, wenn die mindestens drei an der Verbin-\n\nlich und örtlich bewusst zusammenwirken (RGSt 69, 105; 71,\n49; BGHSt 3, 40). Nach den Urteilsgründen trugen Ben\n\nund WEB, der Lokheizer, den Sack Kaffee zu einem Klingelposten der Bundesbahn, in dessen Nähe. eine Lokomotive stand. '\nAls ein Pfiff ertönte, lief Weg zu der Lok, weil er\n\nfürchtete, sie fahre ab. BER trug den Sack dann allein\nzu der Lok und warf ihn mit einem Schwung hinauf. Sie setzte\nsich unmittelbar danach in Bewegung. Der Lokführer Kg\n\nnicht Stellung nimmt, von dem Inhalt des Sackes erst später\nim Zollinlande. Danach schaffte er. den Sack mit Hilfe vg\n\nin seine Wohnung.\n\nDiese Feststellungen ergeben nur, dass zunächst Babbel\nund Winkels zusammengewirkt haben, möglicherweise auch in\ndem Augenblick, als DEE den Sack auf die Lok schaffte.\n\nSack gemeinsam untergebracht haben. Ein bewusstes Zusammenwirken aller drei Täter ist jedoch nicht festgestellt. Es\n\nden Sack auf die Lok warf.’ Unter diesem Gesichtepunkt hat\ndie Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Für\nein solches Zusammenwirken.kann sprechen, dass Ki\n\nund WR dei den Angeklagten Kaffee bestellt hatten. Im\nübrigen hat die Strefkammer in der neuen Verhandlung Gele-\n\ngenheit, die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseit®\n\n3.) Die Strafkammer nimmt ohne nähere Begründung Tatmehrheit zwischeh dem schweren Diebstahl und dem Bandenschmug-\n\nä ..\n\n;\n=\nz\n&\n®\n$:\n$-\nG.\nrt\n\nf\n4\n“\n%\nE.\n\n-4-\n\ngel an. Es mag sein, dass der Diebstahl rechtlich vollendet war, als der Angeklagte den Bandenschmuggel begann.\n\nEr war. jedoch noch nicht tatsächlich beendet und deshalb\nTateinheit zwischen beiden Straftaten nach § 73 StGB möglich (vgl. RGSt 49, 272). Im übrigen käme auch Tateinheit\nauf Grund natürlicher Handlungseinheit in Betracht, weil\ndie Wegnahme des Kaffees und dessen Sicherung hier zeitlich, örtlich und sachlich aufs engste zusemmenhingen und\ndeshalb nach natürlicher Lebensauffassung eine Einheit bildeten (RGSt 72, 193, 195).\n\n4.) Die Strafkammer hat alle drei Angeklagten gesamtschulänerisch zu 815.- DM, Krautwald allein zu weiteren\n\n1.54 'DM Wertersatz verurteilt. Eine Berechnung hierüber entnäit das Urteil nicht. Der Verurteilung zu Wertersatz fehlt\ndeshalb hinsichtlich der Höhe jede tatsächliche Begründung.\nDasselbe gilt von dem Schadensersatzanspruch, den die Strafkammer der Deutschen Bundesbahn zuerkannt hat.\n\n5.) Gemäss § 357 StPO ist das Urteil auch aufzuheben, 30-\nweit die Angeklagten “ 5% und vorn wegen Bandenschmuggels in Teteinheit mit Hehierei verurteilt worden\nsind. Das Urteil bleibt deshalb nur hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu 150.- DM Geldstrafe und der : z#inziehung des Neskaffees und der Zigaretten bestehen.\n\n6.) Für die neue 'Verkandlung ist \"noch auf ‘folgendes hinzuweisen: Nach § 401 Abs 2 RAbgO ist auf Wertersatz nur\ninsoweit zu erkennen, als die in Absatz 1 aa0 in erster\nLinie vorgeschriebene Einziehung nicht möglich ist. Bei dem\nAngeklagten zug ist nach den Feststellungen ein Beu-\n‘tel mit 12,5 kg Kaffee beschlagnahmt worden, der offenbar\naus dem Schmuggel herrührt, der nier abzuurteilen ist. Ist\ndies der Fall, dann darf die Strafkammer nicht auf Erle-\n\ns\n‘\noe\n..\nir,\nte\n24\nve.\nu 5\nar\n..\n\nTEE IE m mn\n\ngung des Wertes dieser 12,5 kg Kaffee erkennen. Sie hätte\nihn vielmehr einziehen müssen. Dieskann in der neuen Ver-\n\nhandlung nachgeholt werden (RG Recht 1913 Nr 2672). Inso-\n\nweit würde sich der Wertersatz ermässigen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr, Sauer\nDr. Ortlieb - Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-777-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-777-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.532460+00:00"}}