{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-13_2_StR_737_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-13","aktenzeichen":"2 StR 737/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der an einem Bandenschmuggel durch körperliches,\nörtliches und zeitliches Zusammenwirken mit den\nanderen Bandenmitgliedern Beteiligte ist dann, wenn .\ner das Schmuggelunternehmen nur fördern will, nicht.\nTäter, sondern nur Gehilfe des Schmuggelunterneh- \\\nmens. Er ist demgemäß der bandenmäßig begangenen\nBeihilfe zum Schmuggel schuldig. Die Strafe gegen\nihn ist allerdings dem Strafrahmen des § 401 b \\\nAbs 1 zu entnehmen. :\n\n| Aktenzeichen: 2 StR 737/52\nUrteil des BGH vom 13. Februar 1953 LG Aachen\n\n.3\n\n>7","text_plain":"2301095 '\n\n‚Für das Nachschlagewerk! zT\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nmim äite = item N He m\n\nBEPUOWAEER\n\nGesetz: RAbgO § 401 db Abs 2 Nr 1\n\nRechtssatz: Der an einem Bandenschmuggel durch körperliches,\nörtliches und zeitliches Zusammenwirken mit den\nanderen Bandenmitgliedern Beteiligte ist dann, wenn .\ner das Schmuggelunternehmen nur fördern will, nicht.\nTäter, sondern nur Gehilfe des Schmuggelunterneh- \\\nmens. Er ist demgemäß der bandenmäßig begangenen\nBeihilfe zum Schmuggel schuldig. Die Strafe gegen\nihn ist allerdings dem Strafrahmen des § 401 b \\\nAbs 1 zu entnehmen. :\n\n| Aktenzeichen: 2 StR 737/52\nUrteil des BGH vom 13. Februar 1953 LG Aachen\n\n.3\n\n>7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Landwirt Josef£f_J aus AB;\ndort geboren am I:\nwegen Beihilfe zur liandenmäßigen Abgabenhinterziehung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ers\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 9. Februar 1952\n\nwird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvw u N an ©\n’\nums\n\npn nn dr en\n. „-- -\n\nKto\n\n$\n“\n\\\n\n7\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der in Ah in der Nähe der deutschbelgischen Grenze eine Gemüsegärtnerei betreibt, gestattete\neines Nachts im März 1951 drei Schmugglern, die er auf seinem\nHof antraf. ihr Schmuggelgut (41,5 kg Kaffee in Säcken), das\nsie gemeinsam über die Grenze gebracht hatten, in seiner\nWaschküche vorläufig abzustellen.\n\nDie kleine Strafkammer als Berufungsgericht hat ihn,\nder vom Amtsgericht freigesprochen worden war, auf Revision\nder Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes zu drei Monaten\nGefängnis und zu 100,- DM verurteilt. Sie hat sein Verhalten\nals bewußtes und gewolltes, mit Gehilfenvorsatz geleistetes\nZusammenwirken mit den Schmugglern gewertet.\n\nHiergegen hat der Angeklagte aus sachlichrechtlichen\nGründen Revision eingelegt. Das zur Entscheidung über das\nRechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Köln möchte\nes verwerfen. Es glaubt aber, daran durch Urteil des erkenze’yen Senats vom 95.1952 - 2 StR 69/52 (veröffentlich! :-\nMDR 1952, 438) gehindert zu sein. Deshalb hat es die Sache\nnach § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt. Der Senat hält es für zweckmäßig, im vorliegenden Falle nicht nur über die Kechtsfrage, die Anlaß zur Vorlage der Sache bildete, durch Beschluß, sondern über die\nRevision des Angeklagten abschließend durch Urteil zu entscheiden.\n\nIn seinem Urteil vom 20. Mai 1952 hat der Senat über die\nRevision des Hauptzollamtes gegen ein Urteil der Strafkamner\nentschieden, das den damaligen Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Bandenschmuggel verurteilt hatte. Dieser Angeklagte hatte\neiner Schmugglergruppe in seinem grenznahen Gehöft für kurze\nRast Obdach gewährt. Das Hauptzollamt hatte Revision mit der\n\nRi]\n\nme, nerw-n\n\nPop\nRn 4 . ee\n\nSa en\n\nBegründung eingelegt, der Angeklagte hätte \"als Täter ans batt\nnur als Gehilfe am Bandenschmuggel verurteılt werden müssen\"\nDer Senat hat diese Revision verworfen und in den Gründen\nseines Urteils ausgeführt:\n\nBandenmäßig sei. wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen habe (RGSt 47, 377), der Schmuggel allerdings\nschon dann begangen, wenn mindestens 3 Personen zeitlich, ört\nlich und körperlich zusammenwirken. Darauf, in welcher Eigenschaft der einzelne mitwirke, ob als Täter oder als Gehilfe,\nkomme es nicht an. Die Revision scheine diese Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts dahin mißzuverstehen, als ob auch derjenige der den Schmuggel anderer nur fördern will, also den\nGehilfenvorsatz hat, als Täter am Bandenschmuggel verurteilt\nwerden müsse. Das habe das Reichsgericht nirgends gesagt.\nVielmehr sei auch dann, wenn mindestens 3 ein Schmuggelunternehmen betreiben, also Bandenschmuggel begehen, zu prüfen,\ncb der einzelne mit Täter- oder nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt habe. Im letzteren Falle könne er nur wegen Beihilfe\nzum Bandenschmuggel bestraft werden. Diese Voraussetzungen\nhätten auf den Angeklagten zugetroffen, weshalb die Revision\ndes Hauptzollamtes habe verworfen werden müssen.\n\nBei dieser Entscheidung hat der Senat allerdings übersehen, daß der damalige Angeklagte, der zwar die Tat der\nSchmuggler nur fördern wollte, dies aber “urch zeitliches,\nörtliches und körperliches Zusammenwirken mit ihnen tat,\nzu einer unter dem Mindestmaß des § 401 b RAbgO liegenden\nStrafe verurteilt worden war. Denn auch derjenige, der nur\nmit Gehilfenvorsatz, aber durch örtliches, zeitliches und köN\nperliches Zusammenwirken mit mindestens 2 weiteren Personen\nein Schmuggelunternehmen fördert, fällt unter die Strafdr°-\nhung des § 40! b RAbgO. Das ergibt sich aus der ständigen\n\n15)\n\nund überzeugenden Rechtsprechung des Reichsgerichts zu\ndem in § 401 db aufgegangenen § 146 des Vereinszollgesetzes. Dieser Rechtsprechung, von der der Senat durch sein\nUrteil vom 20. Mai 1952 nicht abweichen wollte, schließt\ner sich an.\n\nDennoch hält der Senat an der in den Gründen seines\nfrüheren Urteils dargelegten Auffassung fest, wonach nicht\njeder am Bandenschmuggel Beteiligte notwendig Mittäter ist.\nMit dieser Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht. Die Strafe für diesen Gehilfen darf zwar, wie der Senat in Ergänzung der Gründe\nseines früheren Urteils klarzustellen sich veranlaßt sieht,\nnicht unter dem Mindestmaß des § 401 b liegen. Trotzdem\naber hat es Sinn, und zwar auch für den Strafausspruch gegen\ndas einzelne Bandenmitglied, zu klären, cb er mit Täter- oder\nob.er nur mit Gehilfenvorsatz teilgenommen hat. Dies festzustellen kann und wird nämlich häufig für das Strafmaß beim\nGehilfen - unbeschadet der Einhaltung der Mindeststrafgrenze\ndes § 401 b such bei ihm - von Bedeutung sein.\n\nKeiner Erörterung bedarf der Fall des Gehilfen am Bandenschmuggel, der nicht selbst Mitglied der Bande war, d.h.\n‚nicht unmittelbar körperlich mit den übrigen Teilnehmern zusammengewirkt hat. Er darf, wie nicht näher erörtert zu werden braucht und unbestritten ist, nicht aus dem verschärften\nStrafrahmen des § 401 db bestraft werden (§ 50 StGB).\n\nDie Auffassung, daß nicht jeder am Bandenschmggel\n\n‚ unmittelbar mitwirkende Teilnehmer Täter ist, mag er auch\n\n: aus der für den Täter geltenden Strafdrohung des § 401 b zu\nbestrafen sein, liegt offensichtlich auch der Entscheidung\nRGSt 47, 377, 379 zugrunde. Denn nur auf der Grundlage die-\n\n= .n*\n\n- dm\n\nser Auflassung ist es verständlich, wenn das Reichsgericht\ndort ausführt, bei Anwendung des § 146 VZG sei \"kein Unterschied zu machen nach der strafrechtlichen Art der Teilnahmen,\nes seien \"vielmehr die Strafen aus § 146 gegen jeden der\nunter sie fallenden Teilnehmer rechtlich in gleicher Weise\nangedroht, mag seine Teilnahme als Beihilfe oder als Mittäterschaft zu beurteilen sein\",\n\nDer Senat vermag daher der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51.\ninsoweit nicht zu folgen, als dort die Meinung vertreten\nwird, derjenige, der an der Schmuggelverbindung durch örtliches, zeitliches und körperliches Zusammenwirken mit den\nanderen teilnehme, sei notwendig Täter, auch wenn er das\nSchmuggelunternehmen nur fördern will. An diese Entscheidung\nist der Senat nicht gebunden, da seine Entscheidung vor der\ndes 1. Senats ergangen ist.\n\nIm vorliegenden Falle wertet die Strafkammer die Beteiligung des Angeklagten am Bandenschmuggel in den Gründen ihres\nUrteils zutreffend als Beihilfe eines mit den Schmugglern unmittelbar zusammenwirkenden Teilnehmers. Sie hat gegen ihn\nauf 3 Monate Gefängnis und 100,- DM erkannt. Die Freiheitsstra\nfe in der Mindesthöhe des § 401 b mußte, wie oben dargelegt;\nden Angeklagten treffen. Die Strafkammer hatte auch eine\nGeldstrafe gegen ihn zu verhängen (§ 369 RabgO; R6St 75, 188).\nDie Revision des Angeklagten ist demnach unbegründet.\n\nDer Klarstellung des Umfenges seiner Teilnahme hätte\nes gedient, auch im Urteilssatz ihn nicht \"wegen Bandenschmuggels\" zu verurteilen, sondern etwa wegen bandenmäßig\nbegangener \"Beihilfe zum Schmuggel oder wegen einer als Bandenmitglied begangenen Beihilfe zum Schmuggel . Darin käme\n\n5\n\nder Unterschied seiner Teilnahmeform gegenüber der einfachen Beihilfe zum Schmuggel zum Ausdruck, die derjenige\nbegeht der ohne zeitliches, örtliches und körperliches Zugammenwirken mit einer Schmugglerbande deren Unternehmen\n\nfördert.\n\ndr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb \" Dr. Arndt\n\n'\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-737-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-737-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.509436+00:00"}}