{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-13_2_StR_726_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-13","aktenzeichen":"2 StR 726/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 726/52 BY;\n\nnd ar\n4\n\n[77\n\n2391 C01\n\nImNamen des Vcelkes\n\nur\nwww\n\nee u“ VD pmmangemn «i\n\nIn der Strafsache\n\nFRI 2002\n\nor TI Z Zu\n.\n\ngegen\n\n“\n=\n\nden Werbeleiter Bernhard Albert Ferdinand M uw ;\n\naus HB: dort geboren arı 13905,\n\n. rs\n.w—\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen\nhaben; j\n\n>».\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb I\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEREEB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nder Fe ld must u,\n.. 0°\n\n.\n.\nnr. mi - re\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamturg vom 26. Mai\n1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landzericht zurückverwiesen,\n\nYon Rechts wegen\n\n_—.\n\nGründe:\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten \"wegen fahrläs-\n\nsiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der Strassenverkehrsordnung und Strassenverkehrszulassungsordnung\nsowie wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis\" verurteilt. Seine Revision,’ die Mängel\ndes Verfahrens und unrichtige Anwendung des sachlichen\nRechts geltend macht, ist begründet.\n1. Die Revision rügt, dass die Strafkammer die Nichtvereidigung des als Zeugen vernommenen Direktors Beling\nnur mit einem Hinweis auf § 60 Nr 5 StPO’ \"begründet habe.\nDie Behauptung trifft nach der Sitzungsniederschrift ZU.\nDie Rüge greift durch.\n\nNach § 60 Nr 3 StPO ist von der Vereidigung bei Personen abzusehen, die der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der\nBegünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deshalb bereits verurteilt sind. Ob einer dieser Gründe vorliegt,\nentscheidet zwar der Tatrichter nach pflichtgemässen Ermessen. Das Revisionsgericht hat jedoch nachzuprüfen, ob\ner einen Rechtsbegriff verkannt hat. Das ist regelmäßig\n. nicht möglich, wenn der Tatrichter sich nur auf 8 60 Ir 3\nStPO bezieht, weil diese Bestimmung mehrere Sachlagen betrifft, die einen Beteiligungsverdacht im weiteren Sinne ergeben können. Auch die Prozesspbeteiligten müssen imstande sein, die Gründe des Gerichts im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Das ist ebenfalls im Regelfall\nnur möglich, wenn der Beschluss den Grund der Nichtvereidigung anführt, BGH Urt v 11. Dezember 1951 - 1 StR\n493/51 - in HIW :952, 273.\n\nEEE EEE TU E n ane ange r ngn, nr\n\n- 3-\n\nNach den Urteilsgründen scheiden eine Verurteilung\ndes Zeugen BB in Sinne des § 60 Nr 3 StPO sowie eine\nHehlerei aus. Der Sachverhalt ergibt auch nicht, inwisfern BB an der Tat beteiligt gewesen ist oder den Angeklagten begünstigt hat. Sollte die Strafkammer eine Begünstigung in der Aussage gesehen haben, die Be in\nder Hauptverhandlung erstattete, so wäre § 60 Nr 3 StPO\nverletzt, weil diese Vorschrift nur eine frühere begangene\nBegünstigung betrifft, BGHSt 1, 360.\n\nDer Senat kann also nicht nachprüfen, ob die Strafkammer mit Recht von der Vereidigung des Zeugen Ds\nabgesehen hat.. Da nicht auszuschließen ist, dass das ÜUrteil mit auf seiner Aussage beruht, kann es nicht bestehen bleiben.\n\n2. Auch das weitere Verfahren, soweit die Revision es\nbeanstandet, erweckt teilweise Bedenken:\n\na) Die Strafkammer hat es auf einen Beweisamtrag\ndes Verteidigers hin als wahr unterstellt, j\n\"dass der Angeklagte ig im Hinblick auf eine etwaige Beteiligung an dem Unfall vom 1. Närz 1952 ein\ngutes Gewissen hatte und den Volkswagen in der Zeit\nnach dem Unfall von öffentlichen Tankstellen und\neiner Reparatur- Werkstatt versorgen liess, ohne\nden Schaden an der vorderen Stoßstange und an der\nHaube als gefährliche Hinweise auf eine etwaige Unfallsbeteiligung beseitigen zu lassen.\"\n\nIn den Urteilsgründen stellt die Strafkammer fest. dass\n\nder Angeklagte \"die einzige ihm erkennbare Spur an seinem Volkswagen, die aus dem Unfall herrührte, beseitig-\n\n..--\n\n-A-—- .\n\nte, indem er die verbogene Stoßstange zurlickbog\". Diese\nFeststellung ist mit dem, was die Strafkammer als wahr\nunterstellt hat, nicht ohne weiteres vereinbar. Denn offensichtlich wollte der Angeklagte den ilachweis führen,\ndass an der Stoßstange überhaupt keine Veränderung orgenommen worden sei, weder durch einen Dritten noch durch\nihn. Jedenfalls bedurfte diese Frage näherer Erörterung.\n\n..\nPur 7 er \\\n\nb\\Den Antrag des Verteidigers, einen Sachverständigen\nÜber näher bezeichnete Tatsachen zu hören, hat das Gericht\nabgelehnt, weil es selbst sachkundig sei. Hierzu ist zu\nbemerken, dass das Gericht mit der wiedergegebenen Begründung einen Beweisamtrag nur ablehnen darf, wenn alle seine\nMitglieder die erforderiiche Sachkunde besitzen. Das ist\nhier nach der Lebenserfahrung mindestens hinsichtlich der\nSchöffen zweifelhaft.\n\n0 vn Du 77977 Bam -\nN er Fe ehr u -\ndar\n_\n\n[ST N au 2. Eu zur 2\nnun\nlach _ r\n\n| N\nE20 ...\n\n..\n.\n\n3. Sachliche Mängel enthält das Urteil nicht. Es zeigt\ninsbesondere keine Widersprüche, Seine Feststellungen sina\nnur mit einigen Tatsachen nicht zu vereinbaren, die die\nRevisicn behauptet, Darin iiegr aber kein Xechtsfehler.,\n\neoyre\n\n=\n\n.\n\nrn. Du\n-\n\nLS\n\n=\n=\n\nen\n77 -\n\n— Ku, 72\n1) er\n\n. Dr -_\n\nu\n\n-»\n\n— nn —— 00.\n\n-5-\n\nSoweit die Revision einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Argeklagten und dem Unfall verneinen will, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\ngr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-726-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-726-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.487652+00:00"}}