{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-13_2_StR_655_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-20","aktenzeichen":"2 StR 655/52","doktyp":null,"leitsatz":"Werden steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren Abgabenhinterziehung begangen ist, vom Staat beschlagnahmt und in Besitz genommen, So muss\nauf Einziehung, darf aber nicht auf Wertersatz erkannt werden, auch wenn der Staat den\nBesitz an den beschlagnahmten Waren später\nunfreiwillig verliert.","text_plain":"2301 098 1\n\nYür_das_ Nachschlagewerk!\n\nFür, die, Amtliche Sammlung!\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nRAbgO § 401 Abs 2\n\nWerden steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren Abgabenhinterziehung begangen ist, vom Staat beschlagnahmt und in Besitz genommen, So muss\nauf Einziehung, darf aber nicht auf Wertersatz erkannt werden, auch wenn der Staat den\nBesitz an den beschlagnahmten Waren später\nunfreiwillig verliert.\n\nAktenzeichen: 2 StR 655/52\nUrt. des BGH. v. 20. Februar 1953 AG Hamburg\n\n-—.,\n\nOLG Hamburg\n\nrt\n\nB\nwa u %\n\n.\ns.\n\n. .\nsu mu.\n\n2 Stk 655/22\n\nf\n\nze\n®\n\n.\n®\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Marian D GER aus u: sevoren am u 1922 in vo,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 13. Februar 1953 in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr, Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. med\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rin\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Hauptzollamtes werden die bei\ndem Angeklagten beschlagnahmten Waren, nämlich\n\n8,221 kg Tabak und 1070 Stück 'Zigaretten,. eingezogen;\ndie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAl\n\nDas Amtsgericht - Schöffengericht - hat u.a. den Angeklagten DB wegen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnis- und zu einer Geldstrafe verurteilt. Dolata hatte von einem britischen Offizier Tabakwaren angekauft,\ndie, wie er wusste, unverzollt und unversteuert waren.\nNoch bevor er sie verwerten konnte, wurden sie von der\ndeutschen Polizei bei ihm beschlagnahmt, Darnach nahm\nsie die Besatzungsmacht in Besitz.\n\nMit dem Hinweis hierauf begründet das Amtsgericht\nseine Auffassung, dass die bei DB sichergestellten\nTabakwaren nicht eingezogen werden könnten. Das Hauptzollamt. macht in seiner Revision, die im übrigen den\nSchuld- und Strafausspruch gegen DEM nicht angreift,\ngeltend, es hätte anstelle der gegen DEM nach § 401\nAbs_1 RAbgO nicht mehr möglichen Einziehung der Tabakwaren auf eine Wertersatzstrafe nach Abs_2 aa0 erkannt\nwerden müssen.\n\nDas zur Entscheidung über die Revision an sich zuständige Oberlandesgericht in Hamburg hat die Sache dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs 2\nGVG). Es möchte-der Begründung der Revision folgen und ihr\nstattgeben. Daran sieht es sich aber durch eine Entscheidung des OLG Bremen vom 24. August 1950 (NJW S 797) gehindert, nach der auf Wertersatz anstelle einer nicht mehr\nmöglichen Einziehung nur dann erkannt werden kann, wenn\ndie Unmöglichkeit der Einziehung auf einem Verhalten des\nTäters beruht,\n\n-\n\nDie in § 121 Abs 2 GVG bezeichneten Voraussetzungen für eine Entscheidung des BGH liegen vor. Der Senat\nhält es für zweckmässig, nicht nur über die strittige\nRechtsfrage, sondern über die Revision im ganzen zu entscheiden. nr\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts\nnur insoweit, als nicht auf eine Wertersatzstrafe nach\n§ 401 Abs_2 RAbgO gegen den Angeklagten erkannt worden\nist. Solche Beschränkung des Rechtsmittels ist rechtswirksam (RGSt 67, 30; BGH 5 StR 176/52 vom 6. November\n1952). Das Hauptzollamt geht in seiner Revisionsbegründung offensichtlich davon aus, dass eine Einziehung der\nbeim Angeklagten sichergestellten Tabakwaren nicht ausgesprochen werden Gürfe, weil diese schon vor der Urteilsfällung in den Besitz der Besatzungsmacht gelangten und\ndeshalb ihre Einziehung nicht mehr vollzogen werden könne. Ob diese Meinung zutrifft, mag zunächst dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf und muss der Revisionsangriff dahin verstanden werden, dass dann, wenn im vorliegenden Falle bereits eine auf Einziehung nach § 401\nAbs_1l lautende Entscheidung zulässig und dann geboten\nsein sollte und demgemäss eine Entscheidung nach Abs_2\naa0 ausser Betracht bleiben müsste, auch das Unterbleiben der Einziehungsentscheidung gerügt sein soll, Denn\ndie Entscheidung der Frage, ob nach Abs 2 aaO auf Eriegung des Wertes steuerpflichtiger Erzeugnisse und zoilpflichtiger Waren gegen einen wegen Steuerhinterziehung\nVerurteilten zu erkennen ist, hat zur Voraussetzung,\ndass eine Entscheidung nach Abs_1l aa0 nicht ergeren kann.\nOb dies der Pall ist oder nicht, muss demgemäss auch bei\n\nder Entscheidung über eine Revision geprüft werden, die;\n. a\n\n.--\n\n1\nr\nI\n\nKann\n.\n\nEr Se ze We EEE 20\n\nweil sie meint, die Voraussetzungen für einen Einziehungsausspruch nach Abs 1 lägen nicht vor, nur die Unterlassung einer Entscheidung nach § 401 Abs 2 rügt.\n\n\"un\n\nÜber das Schicksal der beim Angeklagten beschlagnahmten Waren stellt das Amtsgericht lest: Die gesamten\nTabakwaren wurden sichergestellt und von der Besatzungsmacht in Besitz genommen. Mit Recht durfte das Amtsgericht\nauf Grund dieser Tatsache zwar annehmen, dass die Einziehung der Waren im Zeitpunkt der Urteilsfällung an sich\nnicht hätte vollzogen werden können. Eine solche Annahme\nrechtfertigt, wie schon § 401 Abs 2 RAbgO ergibt, regelmässig die Entscheidung, dass eine Einziehung nach Abs 1\nunzulässig ist und auf Wertersatz nach Abs 2 erkannt werden muss. Denn für die Frage der Vollziehbarkeit der Einziehung kommt es, wie in R6St 37, 15 ff zutreffend entschieden ist, grundsätzlich darauf an, ob sie zur Zeit des\nUrteils möglich oder unmöglich ist.\n\nrn na\n..- ‘ - - ‘\n\nUnter den Gründen, die dem Vollzug der Einziehung entgegenstehen, unterscheidet die Bestimmung nicht. Daraus\nhat die Rechtsprechung zutreffend gefolgert, dass es einer- .\nlei ist, ob tatsächliche oder rechtliche Umstände den Vollzug der Einziehung hindern. Auf Wertersatz muss also nicht '\nnur erkannt werden, wenn der Täter sich’ des einzugiehen- \"\nden Gegenstandes in einer Weise wieder entäussert hat,\ndass er für den Staat nicht mehr greifbar ist, oder wenn\ner ihn verbraucht oder vernichtet hat, sondern auch, wenn\nder Gegenstand dem Täter abhanden gekommen ist, etwa,\nwenn er ihn, sei es auch ohne seine Schuld, verloren hat\noder wenn er ihm gestohlen worden ist. Der Senat hat in\n\n- werden konnte, weil die Schmuggelware nach der Beschlag-\n\nBGHSt 3, 163 diese Rechtsprechung fartgesetzt und entschieden, dass gegen den einer Steuerhinterziehung Schuldigen auch dann auf eine Wertersatzstrafe erkannt werden\nmuss, wenn die steuerpflichtigen Erzeugnisse und zolipflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung\n\"begangen worden ist, gestohlen waren und deshalb, wären\nsie noch vorhanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 351 ff) nicht ohne weiteres eingezogen werden dürften,\n\n3\n\nDennoch hat das Reichsgerieht in RGSt 37, 15 ff\neine auf Einziehung einer Schmuggelware lautende Entscheidung bestätigt, obwohl im Zeitpunkt ihres Erlasses\nder Ausspruch über die Einziehung nicht mehr vollstreckt\n\nnahme durch die Zollbehörde und vor Urteilserlass dem bestohlenen Eigentümer von der Behörde zurückgegeben worden\nwar. Das Reichsgericht begründet seine Entscheidung, es\nsei dennoch zu Recht auf Zinziehung der Schmuggelware erkannt worden, unter Berufung auf den seinerzeit geltenden\n§ 154 des Vereinszollgesetzes. Daernach ging das Eigenvunm\nan einer geschmuggelten Sache mit dem Zeitpunkt ihrer Beschlagnalıme durch die staatliche Behörde auch dann au?\nden Staat über, wenn die Sache ihrem Eigentümer gestohlen\nwar. Deshalb, so führt das Reichsgericht weiter aus, habe\nsich der Staat als Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes seiner auf jede Weise wieder entäussern, auf keinen Fall aber die gesetzliche Folge seines Eigentums willkürlich etwa mit der Wirkung beseitigen dürfen, dass er\nnunmehr anstelle der Übertragung des Eigentums an dem\nGegenstand Ersatz seines Wertes zu beanspruchen hätte.\n\n%\n\nDie entgegengesetzte Annahne würde nach Meinung des\nReichsgerichts dazu führen, dass der Fiskus auch nach\ngeschehener Beschlagnahme ein Wanlrecht zwischen Einziehung und Wertersatz hätte.\n\nNach jetzigem Rechtszustand bewirkt nicht schon\ndie Beschlagnahme eines der Einziehung unterliegenden\nGegenstendes den Übergeng des Eigentums auf den Staat,\nsondern erst die Rechtskraft einer auf seine Einziehung\nlautenden Entscheidung. Trotzdem verdient noch heute\nder die Entscheidung in RGSt 37, 15 ff tragende Gesichtspunkt Beachtung und Anerkennung. Er liegt in folgendem: Hat einmal der Staat steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren eine\nAbgabenhinterziehung begangen worden ist, beschlagnahmt\nund in Besitz genommen, so geht von dem Augenblick an,\nda die Waren in seinen Machtbereich gelangen, die Gefahr\nauf ihn über, und zwar auch dann, wenn die Einziehung\nspäter nicht mehr vollzogen werden kann, gleichgültig,\nob der Umstand, der den Vollzug der Einziehung hindert,\nvon einem staatlichen Organ verschuldet ist oder nicht.\n\nAuf den vorliegenden Fall angewandt ergibt dieser\nGrundsatz, dass auf Einziehung der vom Angeklagten ge-\n\n- —a—s\n\nBEE EEE EEE. Tan SELLER ei an ae: Rz Ds a nr\nCC u } -“ ...- -\n\num\n\nSan 7\nr\n\n. .\nng te egal nen re re\ny ns Fuwid ri FE. um\nee j\n\nastra an a\n\"as en un\n\"\n\nner\n\n43\n\nu. vs\n\nkauften Tabakwaren erkannt werden muss, er aber nicht\nzu ihrem Wertersatz für verpflichtet erklärt werden darf\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Armädt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-655-52","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-655-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.465502+00:00"}}