{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-13_2_StR_207_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-13","aktenzeichen":"2 StR 207/52","doktyp":null,"leitsatz":"Schaumwein im Sinne der Schaumweinsteuerbestimmungen ist auch der im\n‚ Imprägnierungsverfahren hergestellte\nSekt.\n(Im Anschluss an RGSt 47/215)","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 2301 088\n' Nicht für die Amtliche Sammlung !\n\n_— mu\n\nGesetz: Raba0 § 396\n\nRechtssatz: Schaumwein im Sinne der Schaumweinsteuerbestimmungen ist auch der im\n‚ Imprägnierungsverfahren hergestellte\nSekt.\n(Im Anschluss an RGSt 47/215)\n\nAktenzeichen: 2 StR 207/52\nUrteil des BGH vom 13. Februar 1953 LG Köln\n\n.\n\n.\n..\nre\na SR\n\n“\nar\n\n. .\nAr hi 8\n\nwe\n\nVor\n\nen\" we\nBgm\n\n22 117 2757 00\n..\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nı. den Gastwirt Johann FT OB aus KW dort geboren am ER 1909,\n\nun nun\n\n>. den Kaufmann Johann $ aus KB, geboren »..\nam EEE 1892 in , 5,\njubwegen Abgabenhinterziehung u.a. ni\n“ y\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der iR\nSitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben: H i\nBundesrichter Dr. Dotterweich i\nals Vorsitzender, 5\nBundesrichter Werner 5\n\n,-\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ,\nJustizangestellter Na\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, f\nfür Recht erkannt:\n\n- 5.\n2 oo;\nDa gu FOR\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n6. Juni 1951 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘\n®\n%s\n’\n\n..\n\n.aı € #..\n\nnen\n\nww. ren ya\nFalle: were, gen,\n-\n\n+\n\n. — —— | nen\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten Fon wegen Aavgabenhinterziehung, wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung und wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung, den Angeklagten Sg wegen Abgabenhehlerei\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte Tb rügt mit seiner Revision die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts;\nzur Verfahrensrüge hat er keine Tatsachen vorgetragen,\nsie ist also unzulässig, § 344 Abs 2 StPO; seine Sachrüge\nist nicht näher ausgeführt, Die Revision des Angeklagten\nSB enthält unzulässige Angriffe auf die tatsächlichen\nFeststellungen und die Beweiswürdigung; im übrigen macht\nsie namentlich geltend, der Begriff des Schaumweins im\nSinne der Steuerbestimmungen sei verkannt,\n\nII. Offensichtlich unbegründet ist die Revision des Angeklagten FEB soweit sie sich gegen die Verurteilung\nwegen Abgabenhinterziehung und fortgesetzter Abgabenhehlerei\n- Erwerb unverzollten und unversteuerten ausländischen Alkohols (Wein, Sekt und Spirituosen) - richtet.\n\nIII. Im übrigen liegt der Verurteilung der beiden Angeklagten\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\n. Als Teilhaber der \"Rheinischen Sekt- und Weinvertrieb\nTEE\" stellte Fu zusammen mit Fo von\nMärz 1948 bis Anfang 1949 im Imprägnierungsverfahren Sekt\nher; er versteuerte diesen Sekt nicht, stellte jedoch beim\nVerkauf den Abnehmern die Schaumweinsteuer mit 3 DM für\ndie Flasche in Rechnung; insgesamt handelt es sich um 9155\nFlaschen, die von beiden so hergestellt und unversteuert\nbei je hälftiger Gewinnbeteiligung verkauft wurden. In der\nFolgezeit stellte FB ohne Beteiligung ro: \"indestens weitere 2700 Flaschen Sekt im gleichen Verfahren\nher und vertrieb sie, ohne sie zu versteuern.\n\n.r\n\na Ye una\n\nBE TTU Iunanpunnge belasteten in on\n- tm ’ er ..\na- n'n .\n\n'_ *\n. . .\nanna m 2 -\n\nsau -\n\nEra Aare.\n- Ei INTTI.\n“2,\n\n- a un en\n\nVon dem so hergestellten Sekt erwarb der Angeklagte\nSC in vier bis fünf Teillieferungen von TB ca\n1000 Flaschen. Bei der letzten Lieferung von 312 Flaschen\nSekt wusste Sp, dass der Sekt unversteuert war.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Tg wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung, und des\n„ngeklagten Si wegen Abgabenhehlerei weist keinen\nRechtsfehler auf.\n\nVergeblich versucht die Revision des Angeklagten Sg\ndarzulegen, es habe sich bei dem von FB erzeugten una\n\n“ von ihm erworbenen Sekt nicht um Schaumwein im Sinne der\n\nKriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (RGBl I\nS 1609) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941\n(RGB1 I S 664) gehandelt. Die Revision meint, Schaumwein\nsei Wein, der infolge Flaschengärung unter Zusatz von\n\n‚Essenzen in jahrelanger Lagerung natürliche Kohlensäure\n\nerzeugt hat. Ein im sog. Imprägnierungsverfahren hergestellter moussierender Wein sei kein Schaumwein; sie will\ndaher nur in den im Wege der Flaschengärung erzeugten Sekt\nals Schaumwein gelten lassen. Dies ist rechtlich nicht zutreffend.\n\nDie erwähnte Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 in der Fassung vom 30. Oktober 1941 enthält\nkeine Bestimmung des Begriffes \"Schaumwein\", ebensowenig\nfindet sich eine solche im Weingesetz vom 25. Juli 1930,\nim Zolltarif und in früheren Schaumweingesetzen, z.B. dem\nvom 31. März 1926 (RGB1 I S 185). Der Begriff des Schaumweins ist daher so zu bestimmen, wie er herkömmlicherweise\nim Verkehr verstanden wird. Schaumwein ist danach kein Wein\nim Sinne des Weingesetzes, sondern ein Erzeugnis der Weiterverarbeitung ‚des Weins. Das Ziel dieser Weitervegarbeitung\nist, dem Ursprungserzeugnis Wein ein Mehr an Kohlensäure\n\neo.\n\n4\n\n0\nuk:\nDe\n\nMORE ee 7\n\n-B-\n\nzu verschaffen und darin festzuhalten. Dazu werden drei\nbesondere Verfahren angewendets Einmal die Herbeiführung\neiner zweiten Gärung in der verschlossenen Flasche\n(Flaschengärungs- oder Champagnerverfahren), oder eine\nzweite Gärung in verschlossenen grösseren Gefässen (Fassoder Tankgärung), schliesslich aber auch der Zusatz fertiger Kohlensäure zum Wein (Imprägnierungsverfahren). Wenn\nauch die beiden ersten Verfahren praktisch überwiegen mögen, so ist von jeher, wie sich aus der Entscheidung R6St\n47, S 215 ff ergibt, auch der im Imprägnierungsverfahren\nhergestellte Sekt als Schaumwein im Sinne der Schaumweinsteuerbestimmungen und auch im Verkehr als solcher angesehen worden. Von den Grundsätzen dieser Entscheidung abzugehen, besteht kein Anlass. Für den Begriff des Schaumweins im Sinne der Steuerbestimmungen ist daher entscheidend, ob Wein einem der drei üblichen Behandlungsverfahren\nunterzogen worden ist; darauf, ob stwa der Sekt später\n\"sauer\" und die Kohlensäure entwichen war, wie die Revision des Ängeklagten Sg vorbringt, kommt es nicht an;\ndie in letzterer Hinsicht erhobene Rüge der Verletzung\n\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist daher unbegründet.\n\nDen tatsächlichen Feststellungen des Urteils ist zu\nentnehmen, dass Tg den Sekt im Imprägnierungsverfahren\nhergestellt und Sup dieses Getränk als Schaumwein von\nFO srstanden hat, weiterhin, dass Ton Giesen\nSchaumwein vorsätzlich, ohne die Schaumweinsteuer zu entrichten, weiter veräussert und SH die letzte Lieferung\nvon 312 Flaschen in dem Bewusstsein, dass dieser Schaunwein nicht versteuert war, erworben hat. Nach diesen Feststellungen besteht daher die Verurteilung des Angeklagten\nTom wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgebenhinterziehung und des Angeklagten Sup wegen Abgabenhehlerei zu Recht. .\n\n3\n\n'\n\\\n%\n‘\nit\n\n-5_\n\nDie Errechnung und Festsetzung des Wertersatzes von\n1482 DM gegen Sb auf der Grundlage eines heutigen Wer.\ntes von je 4,75 DM für 312 Flaschen dieses Schaumweins ist,\nentgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten Sum,\nrechtlich nicht zu beanstanden, vgl RGSt 67, 257; 75, 100;\nder Wert von 4,75 DM für die Flasche liegt an der untersten\nGrenze dessen, was nach den Urteilsfeststellungen der Schawunwein im Verkehr als regelmässigen Preis unter Berücksichtigung der zuentrichtenden Steuer erreicht hätte. Auch im\nübrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler Die Revisionen der Angeklagten sind daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Arndt-!","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-13/2-str-207-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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