{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-10_2_StR_289_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-10","aktenzeichen":"2 StR 289/52","doktyp":null,"leitsatz":"s Wer einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu\nbegehen, in der Absicht,an dem Diebesgut teilzuhaben, ist nur wegen Anstiftung zum Diebstahl zu\nbestrafen, auch wenn er den Beuteanteil gewerbsmässig im Sinne von §§ 259,.260 StGB verwertet\n(Erweiterung von BGHSt 2, 315).\n\n‚ Aktenzeichen: 2 StR. 289/52\nUrteil des BGH vom 10.Februar 1953 LG Bremen\n\n2\n\nImNamen des Volkes\nIn'der Strafsache\n\ngegen\n\n7\n\n. L.\n\n1.) den Produktenhändler Hermann _S aus BEER 2:\n‚„ dort geboren am R 5\n\ner\n\nZr\n\n2.) den Produktenhändler Otto V aus\nDO, dort geboren am 1931,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 2. Dezember 1952 in der Sitzung\nvom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nar\n\nGer Een\n\nN\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat rm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter EEE 6\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, i\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen -Grosse Strafkemmer in\nBremerhaven- vom 15. November 1951 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\nr\n\na) soweit sie in einem Falle wegen gemeinschaftlicher gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit\neinem Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr\nmit unedlen Metallen und Vollbrecht ausserdem we-\n\nEr, -2-.\n\ngen Anstiftung zum Diebstahl verurteilt sind,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch der\nNebenstrafen und des Berufsverbotes,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts.\nmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\ner\n\na. >\n\nma\nEr\n\nPOST 7 Cr Brrc\n\nET\n\nPERS De Yes\nnr ARE mei\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\na\n\nVon Rechts wegen\n\nen 3 u\n\nmem\npP\n\n|\n\nY Ze t\n\n-3-\n\nGründe;\n\nDie Angeklagten eröffneten gemeinsam im Februar 1951\neinen Produktenhandel","text_plain":"I\n\nü 2301 094\n“ pür das Nachschlagewerk!\n. Für die Amtliche Sammlung!\n\nuunmmntiinen Gym tür Gin fin GP Gr AR Aimiimeaen Ue Ail- Min mer Men ip Affe Aiin Aitan Ar um\n\n.\n\nGesetz: StGB §§ 48, 242, 259, 260\n\nRechtssatz:s Wer einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu\nbegehen, in der Absicht,an dem Diebesgut teilzuhaben, ist nur wegen Anstiftung zum Diebstahl zu\nbestrafen, auch wenn er den Beuteanteil gewerbsmässig im Sinne von §§ 259,.260 StGB verwertet\n(Erweiterung von BGHSt 2, 315).\n\n‚ Aktenzeichen: 2 StR. 289/52\nUrteil des BGH vom 10.Februar 1953 LG Bremen\n\n2\n\nImNamen des Volkes\nIn'der Strafsache\n\ngegen\n\n7\n\n. L.\n\n1.) den Produktenhändler Hermann _S aus BEER 2:\n‚„ dort geboren am R 5\n\ner\n\nZr\n\n2.) den Produktenhändler Otto V aus\nDO, dort geboren am 1931,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 2. Dezember 1952 in der Sitzung\nvom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nar\n\nGer Een\n\nN\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat rm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter EEE 6\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, i\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen -Grosse Strafkemmer in\nBremerhaven- vom 15. November 1951 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\nr\n\na) soweit sie in einem Falle wegen gemeinschaftlicher gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit\neinem Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr\nmit unedlen Metallen und Vollbrecht ausserdem we-\n\nEr, -2-.\n\ngen Anstiftung zum Diebstahl verurteilt sind,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch der\nNebenstrafen und des Berufsverbotes,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts.\nmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\ner\n\na. >\n\nma\nEr\n\nPOST 7 Cr Brrc\n\nET\n\nPERS De Yes\nnr ARE mei\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\na\n\nVon Rechts wegen\n\nen 3 u\n\nmem\npP\n\n|\n\nY Ze t\n\n-3-\n\nGründe;\n\nDie Angeklagten eröffneten gemeinsam im Februar 1951\neinen Produktenhandel und kauften vor allem Altmetall auf.\nSie erwarben gestohlenes Altmetall am 27. März 1951 von\ndem minderjährigen Gerhard SB (UA Nr 1), am 25.\nMai und 25. Mei 1951 von Bode (UA Nr 4, 6) und am 28. Mai\n1951 von BP una FE (VA Sr 8), SEHR ausserdem allein am 8, Mai 1951 von Ag unä dem minderjährigen\n\nSc (VA Nr 2).\n\nAm 27. Mai 1951 fuhr der Angeklagte Vo nit\ndem minderjährigen Mg nach Sp: Er zeigte ihm das\nHaus des Rentners FEB und erklärte ihm, dass dort\nMetall in jeder Menge und Art zu holen sei. Er zeichnete ihm sogar eine Skizze in den Sand und wies ihm den\nWeg, auf dem er in das Haus gelangen könne. Hierauf suchten sie den minderjährigen REED auf. Auch diesen\nsetzte VB auseinander, wie das Metall zu holen\nsei, und betonte, dass es von ihm sofort verladen und\nnach Hamburg abgesandt würde, so dass keire Gefahr bestehe. Sie vereinbarten, dass 30 % des Erlöses VB:\ndss übrige MW und Rh erhalten sollten. Bei einer zweiten Zusammenkunft an demselben Tag war auch der\nAngeklagte SE zugegen, den VER bereits von\ndem Vorhaben verständigt hatte. Die Sache wurde nochmals\neingehend besprochen und vereinbart, dass SB das gestohlene Metall mit einem Wagen holen solle. In der Nacht\nvom 27./28. Mai 1951 führten Mb.n: rguiiilihien Diebstahl aus und brachten, abweichend von dem ursprünglichen\nPlan, das Metall mit einem entwendeten PKW auf das Grundstück des SM. Dieser 1ud es auf einen Lieferwagen um.\n\nme\n\nrm --ın-r ....\n\nae u\n\n+\n\nAm Morgen schafften es. die beiden Angeklagten in eine\nKuhle im Garten. Da die Kriminalpolizei nach dem gestohlenen Metall fahndete, brachten MB und run\n\nes auf Verlangen des VB w<o-.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt,\nund zwar\n\n1.) SEM wegen gewerbsmässiger Hehlerei in drei\nFällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich, in einen\nFalle- fortgesetzt handelnd, und wegen damit in Tatein-.\nheit begangenen Vergehens nach §§ 5, 16 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen in zwei Fällen\nund wegen eines weiteren gemeinschaftlichen Vergehens\nnach §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen,\n\n2.) VO wegen gemeinschaftlicher gewerbsmässiger Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fal-\n\nle fortgesetzt handelnd, wegen damit in Tateinheit begangenen gemeinschaftlichen Vergehens nach § 8§ 5, 16\ndes Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen,\n\n_ wegen eines weiteren gemeinschaftlichen Vergehens nach\n\n88 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen und wegen Anstiftung zum Diebstahl.\n\nBeiden Angeklagten hat sie neben der Strafe die\nAusübung des Gewerbes als Produktenhändler auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des Verfahrens und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n.—-\n\nIl. __Verfahrensrügen.\n\n1.) Fehl geht die Rüge, der Angeklagte Vollbrecht\nhätte wegen Anstiftung zum Diebstahl nicht verurteilt\nwerden dürfen, da der Eröffnungsbeschluss insoweit nicht\nentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Tat mit\nder erforderlichen Bestimmtheit bezeichnet habe. Aus dem\nEröffnungsbeschluss in Verbindung mit der Anklage ergibt sich. dass dem Angeklagten zur Last gelegt wurde,\nME una Run Diebstahı vestimmt zu haben, indem er ihnen die Diebstahlsmöglichkeit zeigte und zur\nAbnahme und Fortschaffung der Diebesbeute sich bereit\nerklärte. Damit ist die yorgeworfene Tat klar und bestimmt dargestellt; § 207 StPO ist daher nicht verletzt.\n\n2,) Die Rüge, das Gericht hahe den Sachverhalt wegen des Ankaufs des Altmetalls von BE (VA Nr 4, 6)\nnicht genligend aufgeklärt, ist unzulässig, soweit sie\ndie Vernehmung von Zeugen verlangt, da sie diese nicht\nbezeichnet (BGH 2, 168); sie ist unbegründet, soweit\nsie die Vernehmung von Sachverständigen fordert, da das\nGericht fürerwiesen hielt, der Zeuge BB habe dem Angeklagten den strafbaren Vorerwerb kenntlich gemacht.\n\n\" 3,) Unbegründet ist die Bemängelung, das Gericht\n\nhabe bei dem Ankauf von BR (UA Nr 4, 6 und 8) nicht\n\n‚ alle gegen die Glaubwürdigkeit des Bode sprechenden\nTatsachen gewürdigt. Die Rüge will offenbar Verletzung\n\ndes § 267 Abs 1 StPO behaupten. Dieser schreibt aber\n\nnur vor, dass die Urteilsgründe die für erwiesen erach-\n\na ne,\n\nu Er\n[5 ;\n\ninner.\n\nl\na\n\\\nR\n[1\n\nDune\".\nDD ...\n\n== x” 3\n\n7\n\nTa\n\n2 m nn nn\n\nteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.\n\nII. _Sachbeschwerde .\n\n1.) a) Die Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens nach §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen (UA Nr 1) zeigt\nkeinen Rechtsfehler. Das Vorbringen, SER habe\ndas Altmetall im Auftrag seines Vaters verkauft, widerspricht den Feststellungen. Es ist auch rechtlich\nohne Bedeutung, da das Gesetz den Ankauf von Altmetell von einem Minderjährigen ausnahmslos verbietet\nund unter Strafe stellt, auch wenn das Einverständnis, der Auftrag oder die Vollmacht der Eltern vorliegen (BGH 3 StR 463/51 Urt vom 2. August 1951; NW\n1951, 894).\n\nb) Keinen Bedenken begegnet die Verurteilung des\nAngeklagien BE |) wegen des Erwerbes des gestohlenen\nAltmetalls von Age und Sl (VA Nr 2). Nach dem\nUrteil hat SR dem Angeklagten auf seine Frage\nnach der Herkunft erklärt, \"das sei vom Ami\". Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass diese Äusserung nur\ndahin zu verstehen war, das Metall sei bei den Amerikanern gestohlen, und dass der Angeklagte sie auch so\naufgefasst hatte. Die Folgerung ist möglich; die Strafkammer stützt sie auch noch durch die Feststellung,\ndie zertrümmerten Teile seien als Stücke einer Dachrinne erkennbar gewesen. Die Annahme, der Angeklagte\nhabe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ist\n\n%\n\ndaher nicht zu beanstanden, Das Urteil stellt auch fest,\ndass er das Metall seines Vorteils wegen erworben hat,\nDa der minderjährige Szgß als Verkäufer zugleich\nmit AGB aufgetreten ist, hat die Strafkammer zu Recht\nauch ein Vergehen nach §§ 5, 16 des Gesetzes über den.\nVerkehr mit unedlen Metallen angenommen. Dass der Angeklagte als Verkäufer nicht auch Sc in das ceschäftsbuch eingetragen hat, schliesst nicht aus, dass\ndieser als Verkäufer aufgetreten ist.\n\nc) Keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler lässt die Verurteilung wegen des Ankaufs von gestohlenem Altmetall von BB (VA Nr 4, 6) und BED und\nFEB (VA Nr 8) ersehen. Die Strafkammer hat auf Grund\nder Aussagen des Zeugen ) 1 festgestellt, dass dieser\njeweils darauf hingewiesen hat, \"es sei keine reine Sachet, und die Angeklagten deshalb Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb hatten. Soweit die Revision sich gegen\ndie unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen und die\ntatrichterliche Beweiswürdigung wendet, ist sie unzulässig. Dass die Strafkammer den Zeugen in anderen Fällen\nfür unglaubwürdig hielt, hinderte sie nicht, ihm in den\nbezeichneten Fällen zu glauben, zudem sie die Richtigkeit seiner Angaben noch aus weiteren Beweisanzeichen\nfolgerte. Ein Widerspruch oder eine willkürliche Wertung\nliegt nicht vor, Es spricht auch keinesfaliS gegen die\nLebenserfahrung, dass ein Hehler den Verkauf von Altmetall gegen den ausdrücklichen Wunsch des Verkäufers in\ndas Geschäftsbuch. einträgt; er kann es trotzdem zu Seiner Sicherung tun,\n\n.\n\n”\n\nBEERETTEEHTTER Ahatıe.\n._ - en .\n\nPrag\n[3\n\ndt,\n\n2 gel mi\n\nu 7,\n\nwen\n..\n.n-ı> 2. -\n\n”\n\"ahzsakr. ne\n\n..\n\n=.\n\n-.——-.\n\nDass die Angeklagten ihres Vorteils wegen handelten, stellt das Urteil fest. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei diesen drei Ankäufen (UA Nr 4, 6\nund 8) beschwert sie nicht.\n\nad) Rechtlich fehlersrei. ist die Annahme, die Angeklagten hätten, soweit sie sich einer Hehlerei schuldig\nmachten, gewerbsmässig gehandelt (UA Nr 2, 4, 6, 8). Die\nStrafkammer geht zutreffend davon aus, Gewerbsmässigkeit\nfordere die Absicht des Täters, sich durch wiederholte\nBegehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle\nvon einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Sie\nkonnte diese Absicht bereits aus den von ihr als fortgesetzte Tat beurteilten Käufen von BB schliessen.\nDass BR in näheren Beziehungen zu ihnen stand, ist\nnicht notwendig:\n\n2.) Bedenken begegnet dagegen die Verurteilung wegen des Erwerbs von Altmetall mit Hilfe der Zeugen N 1\n\nund KEEEB (VA Nr 7).\n\nNach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten den Zeugen Mb und reuuh die erfolgversprechende Gelegenheit des Diebstahls bei dem Rentner REES\nmitgeteilt, ihre Unterstützung bei der Ausführung durch\ndie Zusage, das Metall abzunehmen und sofort weiterzuschaffen, in Aussicht gestellt und ausserdem durch die\nVereinbarung eines Anteils an dem Erlös und durch den\nHinweis auf das Ungefährliche des Vorhabens den Ent-\n\nschluss des Up und rl zestärkt. VOR nat\n\nsogar den Weg in das Haus durch eine Skizze gewiesen.\n&\n\n+\n\n.—_ -\n\n.\n-9-\n\nSie erwarteten für sich selbst einen Vorteil durch den\n30 %-igen Anteil am Erlös. Bei diesem Sachverhalt liegt\ndie Annahme nahe, dass die beiden Angeklagten den Erfolg der Straftat des MM und ri auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses und mit vereinten\nKräften als eigenen erreichen wollten, demnach Nittäter sind (RGSt 66, 236, 240; 71, 23). Dies gilt auch\nfür den Angeklagten TB. Seinen Tatbeitrag zu dem\nDiebstahl hat die Strafkammer überhaupt nicht geprüft.\nDass der Eröffnungsbeschluss die Handlung des Sander\ninsoweit rechtlich nicht würdigte, steht nicht entgegen, da die Anklage auch diesen Teil der Handlung umfasst.\n\nWären die Angeklagten Mittäter des Diebstahls,\nentfiele eine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei, da diese nur eine weitere Verwirklichung der\nrechtswidrigen Zueignungsabsicht und durch die Bestrafung wegen Diebstahls mitgetroffen (konsumiert) ist\n(RGSt 34, 504; 73, 322). Die. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1952 (BGHSt 3, 192) steht\nnicht entgegen, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Sie bejaht die Möglichkeit einer selbständigen Hehlerei durch den Mittäter am Diebstahl nur,wenn\ner nach Verteilung der Diebesbeute auf Grund eines neueN\nVorsatzes eine Hehlereihandlung begeht,\n\nEine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei\nscheidet auch aus. wenn nur Anstiftung zum Diebstahl\nvorliegt. Der Senat hat bereits entschieden, dass der\nAnstifter zum Diebstahl nicht auch wegen Hehlerei zu\nbestrafen ist, wenn er seiner, bei der Bestimmung des\n\nu de TEE\nm, ,%\n\nER Bet pe 7,\n.- on -\n\nm.\n\n[2\n\nwm\"\nar\no\n\nzart\n\nwe,\nPre 22007 Su\n. ’\n-\n\nP>7 ver\n\nENTSTESET\na Diehl 3 un Lam\n\n.-.n..“\nFRSPEEE Fnei\n7\n\n-\n—\n\n- 10 -\n\nDiebes entsprechenden Absicht, einen Beuteanteil erhält (BGHSt 2, 315). Er hat dabei offengelassen, ob\nder Anstifter zum Diebstahl immer wie ein Dieb zu\nbestrafen ist, auch wenn er mit dem Beuteanteil, wie\nvon vornherein beabsichtigt, gewerbsmässige Hehlerei\nbegeht, Im vorliegenden Falle ist dies zu bejahen,\nauch wenn die Täter nicht nur einen Anteil an der Beute erhielten, sondern das ganze Diebesgut zur Verwertung an sich brachten,\n\nDie Handlung der Angeklagten stellt sich innerlich und äusserlich als ein einheitliches, zusammengehöriges Ganzes dar. Sie wollten sich von vornherein\ndurch die Anstiftung in den Besitz des begehrten Altmetalls setzen und es in ihrem Interesse und dem der\nDiebe verwerten, Allein diesem Ziel diente ihre Anstiftung. Ein wesentlicher Bestandteil des Diebstahlplanes war die Bereitwilligkeit der Angeklagten zur\nÜbernahme und sofortigen Verwertung des Diebesgutes.\nErst durch diese Möglichkeit erschien die Ausführung\ndes Diebstahls erfolgversprechend, Zwar brachten die\nDiebe das Metall durch die Wegnahme an sich; beendet und gesichert wurde diese aber erst mit der vereinbarten Übergabe .an die Anstifter. Bereits durch\ndie Anstiftung sind somit die Angeklagten wie Mittäter in eine unmittelbare äussere Beziehung zu den gestohlenen Sachen getreten (RGSt 34, 304). Der der Entscheidung des Senats vom 6. Mai 1952 (BGHSt 2, 315) zuerunde liegende Rechtsgedanke trifft demnach auch hier\nZU.\n\nDass die Angeklagten mit der Beute gewerbgmässige\nHehlerei begehen wollten, kann die Beurteilung nicht\n\n- 11 .-\n\nändern. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist nur eine\npersönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 StGB. Den\nCharal-ter der Hehlerei ändert sie aber nicht, Das geschützte Rechtsgut ist beim Diebstahl dasselbe, wie\nbei der Hehlerei, Auch wenn der Täter gewerbsmässig\nhandelt, verletzt er keln neues Rechtsgut. Er schädigt den Eigentümer nicht weiter, als dies seinem bereits die Anstiftung beherrschenden Plan entspricht,\n\nDas Urteil musste daher insoweit aufgehoben werden. Die Aufhebung umfasst auch das demit in Tateinheit\nangenommene Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr\nmit unedlen Metallen.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\nauch die Rückfallsvoraussetzungen zu prüfen haben, ob\nsie nın Mittäterschaft am Diebstahl oder Anstiftung\nzum Diebstahl annimmt. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Angeklagte SW rückfällig, und zwar\nauch, wenn die Verurteilung wegen Hehlerei im Jahre\n1951 nicht herangezogen werden kann. Eine Rückfallsverjährung liegt nicht vor, da er die Diebstahlsstrafe aus dem Urteil vom 22. Mei 1940 am.19. Juni 1941\nverbüsst und die vorliegende Tat am 27. Mai 1951 begangen hat. Auch bei dem Angeklagten VB ran\nRückfall vorliegen, falls er die der Verurteilung wegen Hehlerei am 25. April 1951 zugrunde liegende Tat\nnach der Zahlung der durch Urteil vom 28. März 1950 ausgesprochenen Geldstrafe begangen und die Strafe von zei\n\nWochen Gefängnis am 27. Mai 1951 bereits verbüsst hatte,\n\nSE\nBi\n\nee)\n\n”,\n-\n\nje, X re Per ur»)\nr\n\n..r\n\nrt\n\nEWW WELL Seide\n\n.\n\n-\n\nRTL AENTET\nke\n\nrund\n2 EZ 2\n\nre\n\nus:\nwi”\n\nan\nTRHTUTCRTITTTE\n\net,\n\nEEE\nRR ALU.\n\n=...\nf) nz Than,\n\n“2\n\n>\n.\n\nu u\n\n- 12 -\n\nDa das Urteil in diesem Fall aufgehoben wird, konnten auch der Gesamtstrafausspruch und die Nebenstrafe,\nsowie der Ausspruch des Berufsverbots nicht bestehen\nbleiben. Soweit die Strafkammer in der neuen Verhandlung die Notwendigkeit eines Berufsverbots zu prüfen\n\nhat, ist massgebend, ob der Schutz der Allgemeinheit\n\nin dem Zeitpunkt, in dem die Verurteilten aus der Strafhaft entlassen werden, diese Sicherungsmassnahme fordert (RGSt 74, 54). Dass sie die Prüfung bereits unter diesem Gesichtspunkt «crgenommen hat, lässt das Urteil nicht ersehen.\n\nDas Urteil stellt nicht fest, ob die Verurteilung -\ndurch das Amtsgericht Bremerhaven vom 25. April 1951\nrechtskräftig und, wenn ja, ob und wann die Strafe verbüsst ist. War das Urteil am 15. November 1951, dem Tag\nder Erlassung des vorliegenden Urteils, zwar bereits\nrechtskräftig, die Strafe jedoch noch nicht verbüsst,\nhätte eine Gesamtstrafe aus der Strafe des Urteils vom\n25. April 1951 und der für die am 27. März begangene\nTat durch das vorliegende Urteil ausgesprochenen Strafe von einem Monat Gefängnis gebildet werden müssen\n(§§ 74, 79 StGB). Eine Gesamtstrafbildung zwischen der\nStrafe für die Tat am 27. März 1951 und den weiteren,\ndurch das vorliegende Urteil ausgesprochenen Strafen\nwäre nicht möglich gewesen (RGSt 4, 53; 46, 179; 77,\n109). War allerdings die Strafe aus dem Urteil vom 25.\nApril 1951 am 15. November 1951 bereits verbüsst, oder\n\n- 13 -\n\nist sie inzwischen verbüsst, kann eine Gesamtstrafe nur\nfür die durch das jetzige Verfahren augzusprechenden\nStrafen in Betracht kommen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr.Sauer\n\nzugleich für den beur- Dr. Ortlieb\nlaubten und daher an der\n\nUnterschrift verhinder-\n\nten Bundesrichter Dr.Iudwig.\n\nee\nu}\n\nu EEEWER\n\nGm ven\n\nRZ\n_.\n\nDe or\n\nER INITE\n\n2\n\nan.\n\n- ve 2 2\npe daR\na. ame ‘v\n00\n\n>\nPr\n\n. z r Geie re 2 3;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/2-str-289-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-10/2-str-289-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.087117+00:00"}}