{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-06_2_StR_877_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-06","aktenzeichen":"2 StR 877/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F. 2 StR 877/52 Ru\n\n. u.\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz 3 um _\n\naus CE: dort geboren am EEE 1914,\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WM in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 29. September 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-.\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nlandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu on\n\nBun anere D URWÜEE DR\n\nDEEP TE\n\nen ERECEZEIN “, u rn\n\nPSP Fa DE EEE.\n..\n\nSY\n\n- 2.\n\n&ründe:\nDer. Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, war der Erfolg nicht zu versagen» \"\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte vor dem ersten\nmeilakt der fortgesetzten Handlung eine grössere Menge\nAlkohol zu sich genommen. Er wurde, da er sonst nicht\nzu trinken pflegte, \"recht betrunken\", Als er an die frische Iuft kam, machte sich die Alkoholwirkung besonders\nstark bemerkbar. Der frühere Mitangeklagte Run\nbenutzte die lage und näherte sich dem Angeklagten in unzüchtiger Weise; dieser \"fand jedoch in seinem benebelten Zustande nicht die Kraft, sich zu wehren\". Nach der\nTat ist der Angeklagte auf dem Heimweg mit dem Fahrrad\ninfolge seiner Trunkenheit noch gestürzt. Diese Feststellungen forderten eine Prüfung, ob nicht die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten wegen\ndes Alkoholgenusses aufgehoben oder erheblich vermindert\nwar und die Voraussetzungen des § 5i Abs 1 oder 2 StGB\nvorliegen. Das Urteil lässt nicht ersehen, dass die\nStrafkammer diese Prüfung überhaupt oder, wenn ja, in\nrechtlich zutreffender Weise vorgenommen hat. Es konnte\ndaher keinen Bestand haben.\n\nDas Urteil stellt zu dem zweiten Teilakt der £fortgesetzten Handlung fest: \"Kurze Zeit nach diesem Vor-\n\nog een. r\nDs\n\nRT -\n\nrn a\n\nton en een arme sr ee een\n\nnm a\nEee\n\nSE u\nid en nn\n\nEN en\nR \" 2 7\nvo. ae Der\n\nne\n\nN\nFi\n\nPro\ntn ea\n. er\n\nzn.\n\nFan a a =\n\nge\n\n.\n\n-3-\n\nfall kam es zu einem ähnlichen Vorgang\". Es besteht\nsomit die Möglichkeit, dass der Angeklagte auch hierbei erhebliche Alkoholmengen genossen hatte. Die\nStrafkammer wird bei der neuen Verhandlung dies noch\nzu klären haben.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich - _ Werner\n\nzugleich für den beur- Dr\nlaubten und daher an der ö\nUnterschrift verhinderten\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nSauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-877-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-877-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.799674+00:00"}}