{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-06_2_StR_812_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-06","aktenzeichen":"2 StR 812/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 081\n\n2 .5%R 812/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Hubert M p zus Po dort\n\ngeboren am EB 1886, z=.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht u.a,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚des Landgerichts in Bonn vom 13. Juni 1952\n\n1.) dahin abgeändert, dass im Falle rd das\nVerfahren unter {fpernahme der Kosten auf die\nStaatskasse eingestellt wird,\n\n2.) aufgehoben mit den Feststellungen\n\n2) in den Fällen DE, Meiiibund Otto\nMN |\n\nb) im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der\nNebenstrafe und der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n?\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\nKELT 2\n\n- dm\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten \"wegen\nfortgesetzter Unzucht mit seinem 12 bis 13-jährigen Pflegesohn, wegen fortgesetzten Missbrauchs eines in seinen\nDiensten stehenden Arbeiters zur Unzucht, wegen Verführung von männlichen Personen unter 21 Jahren in 3 Fällen,\nin einem Falle davon in Tateinheit mit Unzucht mit einem\nKinde unter 14 Jahren, und wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in 16 Fällen\" zu der Gesamtstrafe von fünf\n\nJahren Zuchthaus verurteilt. Ausserdem hat sie ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Unterbringung in einer \"Heil- und Pflegeanstalt\" angeordnet.\n\nSeine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt,\nhat zum Teil Erfolg.\n\n|\n\n1.) Die Rüge, die Verteidigung sei unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO); ist ebenso wie die Rü-\n\nge der Verletzung der §§ 220, 116 StPO unzulässig, weil 1\nnicht oränungsmässig erhoben, Nach dem § 344 Abs 2 Satz 2 pp:\n\nö ‚ Ey\nStPO muss der Beschwerdeführer; der eine Verletzung des 12\n\nVerfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Dies hat so vollständig und 18\nSo genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund\nder Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrens- Ä\nfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen Ei.\nwerden (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1952, BGHSt 3; R\n213). Zur Rüge der Verletzung der §§ 220, 116 Stpo (IT d Bi\nder Rechtfertigungsschrift) behauptet der Angeklagte über- ei\n\nF &r, haupt keine Tatsachen, Zur Begründung der Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (II c aa0) ver-Hr. weist er nur auf \"Bl 109 der Gerichtsakten und die dort\n\n’ wiedergegebenen Anträge\", Ferner bezeichnet er auch und\n! insbesondere nicht die Tatsachen, die nach seiner Auffas-Ri] sung die Fehlerhaftigkeit des -ebenfalls nicht mitgeteil-\n| - ten- Gerichtsbeschlusses ergeben, der’ auf die Anträge ergangen ist und durch den die Verteidigung in einem für\n\nworden sein soll.\n\n“\n\nj Bi die Entscheidung wichtigen Punkt unzulässig beschränkt\nE}\n?\n\nut arm\n\ny 2.) Offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 Abs 5 StPo. Das angefochtene Urteil. führt die Umstände an, die für die Zumessung\n\n%\nN\nBi der Einzelstrafen bestimmend gewesen sind; gesondert für\n\njeden einzelnen Fall brauchte es die für und gegen den\n\nbr\n\\ Angeklagten sprechenden Umstände nicht zu erörtern.\n14 .\n%\nEi\n\nZi 3.) Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis\n\nji zutreffend dagegen, dass im Falle Marquard das Verfahie ren nicht eingestellt worden ist. Dabei bedarf es kei-\n“nes Eingehens auf die -unhaltbaren- Erwägungen, aus denen die Jugendschutzkammer den Gnadenerlass für die\nWehrmacht vom 1. September 1939 (RGB1 I S 1549) für unanwendbar hält. Denn die Strafverfolgung des Sittlichkeitsverbrechens, das der Angeklagte nach den Feststel-Jungen \"vor 13 bis 14 Jahren\" an seinem Pflegesohn Heinz\nN) verübte, ist auf alle Fälle durch Verjährung\nausgeschlossen. § 174 Abs 1 Nr 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung drohte als Höchststrafe fünf Jahre Zuchthaus an. Es verjährte deshalb die Strafverfol-\n\n*\n\naha me) oe\n\nPE r\nEEE ae\n\nPAEH En:\n\n«\n\nBezye ER EERE\n\na\n\ngu.\n\nSs)\n-A-\n\ngung auch dieses Verbrechens ebenso wie des mit ihm rechtlich zusaunentreffenden Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB in zehn Jahren (§ 67 Abs 1 SteB). Hiernach war in diesem Falle das Verfahren vom Senat gemäss den §§ 66 StGB,\n260 Abs 3, 354 StPO einzustellen; die Einstellung wegen\nVerjährung geht der Einstellung auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes’vor (RG HER 1939 Nr 1014). Die in diesem Zusammenkiang erhobene Rüge der Verletzung. der richterlichen K\nAufklärungäßflicht ist deshalb gegenstandslos. Bi\n\n-\n\n4. ) Die auf die Sachbeschwerde gebotene weitere Nach- Bi\n\nprüfung des angefochtenen Urteils hat noch weitere Rechtsj fehler aufgeZeidt.\n\nbi\n\nt\n\nare Ei ‘ in\nÄ\n\na) In den Fällen Pub, eu und Otto Zu |\nist der Angeklagte jeweils (auch) wegen Verführung einer ;\nmännlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht (§ 175 a Hi\nNr 3 StGB) verurteilt worden. Das Urteil enthält jedoch R\nüber das Tatbestandsmerkmal des \"Verführens\" weder nach\nder äusseren noch nach der inneren Tatseite nähere Fest- Er\n\nstellungen. Der Senat ist daher ausserstande nachzuprü- ’@\nfen, ob die Jugendschutzkammer insoweit das Gesetz rich- ii:\ntig angewandt hat; zum Begriff der Verführung zur Un- Ri\nzucht im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB vgl RGSt 70, 199; Ki\n71, 48 und. die Urteile des Senats vom 7. Dezember 1951 Ki‘\n\n- 2 StR 517/51 - und vom 30. Januar 1953 - 2 StR 122/52 -. al\n\nb) Ebensowenig wird die Anordnung der Unterbringung\n| des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt durch\n\ndie bisherigen Feststellungen getragen. Die Jugendschutz- |\nkammer hat auf diese Sicherungsmassnahme nach § 42 b Bi\n\n. Bi ı..\nsg\n. sl\nLe)\n\nB ae\n“ wi\npe\n\n- En 3 N b\n\n\\\n\nAlu\n\n-5-\n\n‘\n\nAbs 2 StGB neben der Strafe erkannt. Massgebend dafür,\nob die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfardert, ist daher der Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft, nicht der des Erlasses der\nEntscheidung (RG DR 1945 S 18). Die Jugenschutzkammer\nhätte sich daher auch mit der Frage auseinandersetzen\nmüssen,. welchen Einfluss der Vollzug der langjährigen\nZuchthausstrafe auf den jetzt 66-jährigen Angeklagten\nvoraussichtlich haben wird. Dies gilt umsomehr, als der\n Angeklagte..bisher nicht bestraft worden ist. Bei der Anordnung der Unterbringung in einer Heil-.oder Pflegean-R stalt handelt es sich um eine für den Betroffenen beson-\n| a ders einschneidende Massnahme. Ihre Voraussetzungen sind\ndeshalb stets sorgfältig zu prüfen.\n\n1.\nB\nB\n*\n‘\n'\nB\nx\nDi\n1\nBr\nm\n\n#\nN\n1\n!\n\nu ga\n\nBi. 5.) Sonstige, den Angeklagten beschwerende, Rechts-\n\nPN fehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.\nEr Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nBil, Dr. Sauer Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-812-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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