{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-06_2_StR_805_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-06","aktenzeichen":"2 StR 805/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". - 7.2300 0890 0\n2 StR 805/52\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungsinspektor Paul 5 mu .au: Op.\n\ndort geboren am MR 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Männern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat erumcn bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt 3\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 5. September\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“\n\n= DET en EEE ET,\nX , un Eee\nSenep dee one.\nWet abe. Lee\"\n\n.\nREES TEEN ERDE\nDa Aa r ee © Fa\n.. [euer wa, un. an\nas » * Bauen Dust; .. _ Teurr\n. . . nn - -. , - .\n- s F “ je r - . . Fi\n\n7\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nIn der. Zeit von Juni/juli 1948 bis August/September\n1948 rieb und leckte der Angeklagte etwa 4 bis.6 mal an\n\n_ dem Geschlechtateil des 16 Jahre alten Josef KR, vwo-\n\n« dei er mehrmals: den ausgetretenen Samen verschluckte..\n‚Auf sein Verlangen. rieb auch‘Josef KW an seinen Glied.\nE Bei’ dem Mundverkehr. verletzte der Angeklagte mit den Zäh-\n. nen.das Glied des. zu und infizierte ihn dadurch mit\n\nTueSe En\n’\n\n{ Im Sommer 1950, während einer l4-tägigen Ferien-\n‚fahrt, fasste dr’ den ni — | 1936 geborenen Bernnard KM an: tlied, spielte üaran herum und nahm es mehrmals in den Mind. KB spielte ebenfalls an dem Glied des\nAngeklagten. Sie versuchten auch ihren Geschlechtsteil in\ndie Afteröffnung des anderen zu stecken.. Nach der Ferien-\n| reise setzten sie ihr unzüchtiges Treiben bis zur Verhaf-\n= tung.des Angeklagten am 11. Mai 1952 fort.\nDie Strafkammer hat. den Arigeklagten wegen schwerer\n-Unzucht unter Männern nach §§ 175, 175 a Nr 3 StGB in zwei\n\" -ällen, teilweise in einem Falle begangen in Mateinheit\n*“ nit Unzucht mit Kindern unter i4 Jahren nach § 176 Nr 5\nStGB verurteilt. .Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nR Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe Josef\nf- - und Bernhard Kg verführt, mit ihm Unzucht zu treiben.\n' Verführen setzt voraus, dass der Täter auf den Willen des\nMinderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an\nsich nicht wills geneigt ‚zu machen, wobei er seine ge-\n\nschlechtliche \"Vnerfahrenheit und seine geringe Widerstandskraft ausnützt. Es scheidet demnach aus, wenn der Minder-\n\n“\n\nPhi;\n\n2\nnr\n\n\"+2\n\n=:\n\nLEE EL, Ken\n\n—-.\n\nLT\nN nen tn\n\n2\n\näh\n\nne\ntn Dr\n\nun\n\nbc &\n\nFre:\n\nao [rn\n\na\n\nchen Händlungen sie das Verführen sieht. Sie stellt nur\n\n. bis '6 mal zu”unzüchtigen Handlungen; der unzüchtige Ver-\n\n‘§ 175 StGB verstossen. Tateinheit ist nur möglich zwischen\n\n'nem Vergehen nach § 175 St6B. Ist die Tat nach § 175 a\n\n- 3.\n\njährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht. bereit ist (RGSt 70, 1995 GBH 2 StR 517/51, Urteil vom 7.\nDezember 1951). Die Strafkammer erörtert nicht, in wel-\n\nfest, dass Josef und Bernhard KB eine Zeitlang an diesem Treiben Gefallen fanden und sich immer wieder auf das\nVerlangen des Angeklagten einliessen. Hieraus kann aber\nnicht entnommen werden, dass die Minderjährigen die Unzuchtshandlungen nicht wollten und erst infolge der Einwirkung des Angeklagten hierzu bereit waren,\n\n* Zwischen 'dem Angeklagten und Jose? Kg kam es 4\n\nkehr mit Bernhard KB üauerte lange Zeit fort. Es bedurfte daher der Erörterung, ob der Einfluss des Angeklagten auch bei den späteren Fällen fortgewirkt und\nden Willen der Jungen beeinflusst hatte,\n\nRechtlich fehlerhaft ist die Annahme, der Angeklagte habe durch diese Handiungen gegen § 175 a Nr 3 und\n\neinen versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr 3 St@B.und ei-\n\nNr 3 StGB vollendet, scheidet § 175 StGB wegen Gesetzeskonkurrenz aus (BGH 4 StR 297/51, I2 51, 600).\n\nDie: Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB begegnet ebenfalls Bedenken. Den äusseren\nTatbestand hat die Strafkamner zwar zutreffend bejaht. Mit\nRecht bezeichnet die Revision jedoch die Feststellungen\nzur inneren Tatseite als unzureichend, Der Vorsatz verlangt hier, dass der Täter das Alter des Jugendlüchen kennt\n\n. .-\n\nSL\n\noder zum mindesten sich die Möglichkeit, der Jugendliche\nsei noch. nicht 14 Jahre alt, vorstellt und sich dennoch\nzur Tat entschliesst (RGSt 55, 257; BGH 4 StR 440/52, Urteil vom 27. November 1952). Das Urteil enthält hierzu\nkeine Ausführungen; solcher hätte es aber umso mehr bedurft, als Bernhard KO an der Grenze des 14. Lebensjahres stand.\n\nDen Fortsetzungszusammenhang begründet die Strafkammer damit,. dass der Angeklagte die Fortsetzung der Unzuchtshandlungen bei \"jedem der Brüder Kg von vornherein im Auge gehabt\" habe. Diese Feststellung ist zwar\n\n‚ dürftig; es kann ihr aber doch die Überzeugung der Straf-\n\nkammer entnommen werden, dass der Angeklagte nicht nur\n\n\"den Entschluss gefasst hatte, bei sich bietender Gele-\n\ngenheit beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen,\nsondern einen bestimmten Gesamterfolg durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen herbeiführen wollte (BGHSt 1, 313,\n\n2, 163).\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer bei\nder Anwendung des § 73 StGB das Gesetz, das die schwerste Strafart androht, nach den Umständen des gegebenen\nFalles ermittelt (RGSt 75, 14),\n\nBei der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer straferschwerend, dass der Angeklagte, in dem Verfahren 2 Ms 7/51 der Staatsanwaltschaft Osnabrück \"um Haaresbreite einer Verurteilung us § 175 StGB\" entgangen\nsei und sich dies nicht zur Warnung habe dienen lassen.\nDabei übersieht sie, dass die Tat im Falle Josef LM\nschon im Sommer 1948, also vor dem Verfahren 2 Ms 7/51;\ngeschah.. Auch vor Unzuchtshandlungen mit Bernhard König\nkonnte es ihn nur warnen, soweit sie nach Beginn des Ver-\n\nnn\n\n-5-\n\nx\n\nfahrens liegen. Nicht verständlich ist, inwiefern die Ehe-\n\nlosigkeit des Angeklagten sein strafbares Tun verwerflicher\nerscheinen lässt. Dass er seine Sinnenlust auf abwegige Wei.\nse befriedigte, ist Tatbestandsmerkmal. Es darf daher nicht\nnoch erschwerend berücksichtigt werden (RGSt 59, 423, 426),\n\nDagegen durfte die Strafkammer strafschärfend werten,\ndass der Angeklagte Josef Kg bei dem Mundverkehr fahrlässigerweise körperlich verletzt und dadurch mit einer\nGeschle chtskrankheit angesteckt hat. Entgegen dem Vorbrirgen der Revision lässt das Urteil ersehen, dass die Strafkammer von der Ansteckung durch den Angeklagten überzeugt\nist.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nzugleich für den beurlaub- Dr. Sauer\nten und daher an der Unter-\n\nschrift. verhirderten Bundes-\n\nrichter Dr. ZIudwig.\n\nem...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-805-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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