{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-06_2_StR_613_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-06","aktenzeichen":"2 StR 613/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\n\"2 stR 613/52 S/ Bi\n\n\\\n\nIn Namen des Volkes 2300 079%\n\nIn der 'Strafsache I\n\ngegen +8\n\nden Kaufmann Heinrich W GB aus TEE geboren BE |\nom OEEREEEER 2924 in. yOHEEEEER, |\nEi.\n\nwegen Abgabenhinterziehung E: a\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der RN\n\nSitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. ZIudwig\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WM in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Hauptzollamtes wird\ndas Urteil des Landgerichts in Trier vom\n\n13. Mai 1952 mit den Feststellungen inso- ei:\nweit aufgehoben, als der dem Schwieger- '&\nvater des Angeklagten gehörende Kraftwagen, 1%\nMarke Hanomag, nicht eingezogen worden ist. : 4\nIn diesem Umfange wird die. Sache zur neu- ri\nen Verhandlung und Entscheidung, euch über m\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Land- it\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nln:\n\nVon Rechts wegen\n\nya\n\nBr\nu En hei\nPay S Eee an ner - -\nEEE in Ei in iin\n\nFa?\nae\n..\n67\n\nEi’. BY;\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte benützte wiederholt einen seinen\nSchwiegervater gehörenden Kraftwagen, Marke Hanomag, als\nMittel zur Beförderung von Schmuggelkaffee, Die Strafkammer hat das Fehrzeug nicht eingezogen. Das Urteil enthält keine Begründung dafür. Es stellt lediglich fest,\ndass der Schwiegervater des Angeklagten von der missbräuchlichen Benützung seines Fahrzeugs durch den Angeklagten nichts gewusst habe,\n\nDiese Tatsache allein kann indes, wie die auf die\nFrage der Einziehung des Fahrzeugs beschränkte Revision\ndes Hauptzollamts mit Recht geltend macht, es nicht rechtfertigen, von der Einziehung des Fahrzeugs abzusehen.\nAllerdings ist nach der vom Reichsgericht abweichenden\nRechtsprechung dss Bundesgerichtshofs zu § 414 RAbgO die\nEinziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder\neinem Teilnehmer nicht gehören, nicht zwingend vorgeschrieben Der Bundesgerichtshof verlangt vielmehr einen\ndie Einziehung rechtfertigenden besonderen Umstand. Ein\nsolcher liegt aber schon dann vor, wenn dem Eigentümer\nder Vorwurf einer und sei es auch nur leichten Pahrlässigkeit zu machen ist, durch die er die Begehung der\nSteuerstraftat ernöglicht oder erleichtert hat (BGASt 1,\n351 ff). Trifft diese Voraussetzung zu, so muss das Fahrzeug eingezogen werden.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Landgerichts lassen\n\ndie Möglichkeit einer solchen Fahrlässigkeit beim Schwieger-\n\nvater des Angeklagten offen. Die Strafkarmer wird daher\nihre Feststellungen ergänzen müssen. Dabei wird sie Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu ‚berücksichtigen, das auf die nahen verwandtschaftlichen und\nwirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und\n\n- xt\nEEE\n\n-3-\n\nseinem Schwiegervater hinweist und daraus schliesst,\n\ndiesem könne es nicht verborgen geblieben sein, dass\n\nder Angeklagte das Fahrzeug zu Schmuggelfahrten be-\n\nnützte.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich. Werner\nDr. Sauer Dr. Iudwig\n\n‚m -\n\n.n","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-613-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-613-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.721996+00:00"}}