{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-06_2_StR_608_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-06","aktenzeichen":"2 StR 608/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"'£\n\n23500 068\n\n2 StR_608/51\n\nIm Namen des Vol ke s\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jibbo B mn aus Ab, dort\ngeboren am EEE 1925,\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beigitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat :\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nA; der Geschäftsstelle,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsb\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aurich vom 29. Mai 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil in-\n. soweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die\nEinziehung des Lkw BN 87-5163 mit Anhänger BN\n87-9001 abgelehnt worden ist. In diesem Uufang wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n.\n& .\n13\n4\n\npP: ..\n\n7\n\nle Der Angeklagte ist mit Recht wegen gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei in drei Fällen, darunter in einem fortgesetzt begangenen verurteilt worden. Auch der Strafausspruch in Haupt- und Nebenstrafen unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, Die Revision des Angeklägten, die übrigens\nselbst keine nähere Begründung bringt, geht offensichtlich\nfehl.\n\n2e Dagegen hat die Revision des Hauptzollamtes Erfolg.\nSie rügt, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, den\nLkw mit Anhänger, auf dem zweimal geschmuggelter Tee befördert wurde, einzuziehen.\n\nAllerdings stand das Fahrzeug mit Anhänger zur Zeit\nder Entscheidung der Strafkammer im Eigentum der Kreisund Stadtsparkasse Igg& der es zur Sicherung übereignet\nwar. Sie wusste nach den Feststellungen auch nichts noch\nhat sie es fahrlässig verschuldet oder nicht gewusst,\ndass ihr Fahrzeug zur Beförderung von Schmuggelgut benutzt werden würdes schließlich floß ihr aus den Schmuggelgeschäften des Angeklagten kein Vorteil zu. Trotzdem hätte die Strafkammer des Fahrzeug nach § 401 RAbgO einziehen können und müssen, wenn sich der Staat, vertreten\ndurch die Zollbehörde, verpflichtet haben sollte, die\nRechte der Eigentümerin aus dem Sicherungsübereignungsvertrag .gegen den Täter zu befriedigen (BGHSt 2, 311 ££).\nSollte das Fahrzeug nach wie vor im Sicherungseigentum\nder Sparkasse Ip stehen, so wird die Strafkammer zu berücksichtigen haben, ob die staatliche Zollbehörde sich\nzur Übernahme der Verpflichtungen des Angeklagten aus dem\nSicherungsübereignungsvertrag der Sparkasse gegenüber bereit erklärt, falls nicht inzwischen ihre Rechte aus dem\nVertrag durch den Angeklagten selbst befriedigt sein sollten\n\n=\n\n- 3.\n\nund dann Schon deshalb die Einziehung des im Eigentum des\nAngeklagten selbst stehenden Fahrzeugs möglich und geboten\nwäre. x .n\n\nso\nSs\n\nDr. Hoeriöke‘ Dr. Dotterweich... Werner _\n\n‘ Dr. Sauer . Dr. Iudwig\nwen\ntt o.n . u... . ..\n‘ . . Fi PR\nu\n.. r \\r\nt -\nve. -\nri .\n. , °\nN: r . |\n.\n0. y- }\n3 Per ‘\nDe in.\nrn. [2 . ” N\n;\nPE?O x\n4\n“\n, .\n.\n. iv ’\n’ - . “\nEG . - L} ‘\nx T - -. Aue ge r -” ... ”.\n> v x ‘ \"N\". .\n. «\n- ... Dr\nz . ae .s\npr ’ “,\n’*. Tg\n..\n..\n.\nU\n.\n.\n3\nLa v\n.\n=\n.\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-608-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-608-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.703589+00:00"}}