{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-06_2_StR_148_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-06","aktenzeichen":"2 StR 148/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"} . J w\n\nww‘\n\nFo’ StR 148/52 2300 078\n“ Im Samen des Volkes\nu In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bahnarbeiter Heinrich G gb au: Tu,\ndort geboren am Un 1914,\n\nwegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moerick\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat md\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSs0\n\nAm 6. Februar 1951 gegen 15 Uhr trat der Angeklagte\nam Micheisberg in Mainz aus’ einem Gebüsch auf dort spielende Kinder, die 10-jährige Heidi G@@ die 7-jährige\nGudrun GB die 7-jährige Rotraut WB und den 4-jährigen Klaus Bib, zu. Er schlug zuerst einige Purzelbäume. Hierbei hing sein Geschlechtsteil aus der ge-\n\nuam\nEn\n\nCr\n\nTE\n‘ .\nm ul\nno.\n\nHIN\n\nDRBzEVERn\n\nET 5 N\nPT ET\nTea\n.\n\nöffneten Hose heraus. Sodann fragte er die Kinder nach E..\ndem Weg zum Südbahnhof. Während er in’einer Entfernung A ;\nvon etwa 3'm vor den Kindern stand, zog er einige Male 1: R;\nan seinem entblössten Geschlechtsteii. Die Kinder fanden ee:\nsein Verhalten hässlich. Heidi GB schickte die anderen n}\n\nsub:\n\nung,\n\nsofort nach Hause. Der Angeklagte blieb noch kurze Zeit\nbei Heidi GW stehen, ohne weiteres zu unternehmen und n\nentfernte sich schliesslich. Ob er sein Glied schon ent- Br\nblösst hatte, als er aus dem Gebüsch trat, cder es erst u :\nentblösste, als er vor den Kindern stand, kennte nicht\nfestgestellt werden.\n\nzi\nee\nPREISE,\n\ntn u\n\n“\n\nDie Anklage legte dem Angeklagten ein Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB zur Jast. Die Strafkammer hat ihn\nnur wegen Erregung 'geschlechtlichen Ärgernisses nach\n§ 1§ 3 StGB verurteilt. Die 'Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, da das\nGericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 176 Abs 5\nStGB verneint habe. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n- —r\n\nDie Strafkammer nimmt zwar an, der Angeklagte habe den äusseren Tatbestand des $. 176 Nr 3 Step\nim Stadium des Versuchs erfüllt, glaubt jedoch nicht,\nfeststellen.zu können, er .habe auch vorsätzlich auf\ndie Kinder eingewirkt, sein entblösstes Glied anzusehen. Sie:schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass\ner, kurg bevor er zu den Kindern kam, im Gebüsch urinierte und es lediglich infolge seiner Trunkenheit\nunterliess,-die Hose wieder zu schliessen. Diese Erwägung steht jedoch in Widerspruch zu der Feststellung, die der Verurteilung aus § 1§ 3 StGB zugrunde\nliegt, er habe sich vorsätzlich mit entklösstem Ge- |\n. schlethtsteil vor den Kindern gezeigt im Bewusstsein,\ndass seine :unzüchtige Handlung öffentlich geschehe\nund Ärgernis erregen könne. Bereits dieser Widerspruch\nnötigt zur:Aufhebung des Urteils.\n\nNach dem Urteil stand der. Angeklagte etwa 3 m vor\nden Kindern und zog mehrmals an seinem Geschlechtsteil.\nDie Kinder, die ihre Blicke hierauf richteten, empfanden\nsein Verhalten als hässlich. Hiernach liegt aber die\nAnnahme nahe, dass die Kinder geflissentlich das entblösste Glied und das Tun des-Angeklagten betrachtet\nhaben. Ist dies der Fall, würde entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts nicht nur ein versuchtes, sondern ein\nvollendetes Verbrechen nach § 176 StGB vorliegen. Dass\ndas geflissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorganges durch ein Kind eine Unzucht des Kindes sein\nkann, ist in der Rechtsprechung und auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (BGHSt 1, 168, 173).\n\n+ eine en\n\not\n\n.—.-\n\nI 50 20\n\n>u\n\nKommt die Strafkammer bei der, neuen Verhandlung\nzu der Überzeugung, dass der Angeklagte die Kinder zu\ndem geflissentlichen Hinsehen bestimmte oder zu bestimmen versuchte, wird sie weiter zu prüfen haben,\nob er, was nach dem Sachverhalt nahe liegt, in wollüstiger Absicht handelte. Der Verurteilung wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses ist dies nicht zu entnehmen,\nda § 1§ 3 StGB nicht voraussetzt, dass der Täter in\nder Absicht handelt, die eigene Sinnenlust oder die\ndes Angegriffenen zu befriedigen oder zu reizen\n(RGSt 68,193).\n\nFalls die Strafkammer zu einer Verurteilung kommen würde, muss sie auch berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere Kinder in ihren höchstpersönlichen Rechtsgütern angegriffen und verletzt hat, wenn auch durch\neine Willensbetätigung (BGHSt 1,20).\n\nDie Aufhebung des Urteils erfasst die Verurteilung\nwegen eines Vergehens nach § 1§ 5 StGB. Dabei ist\ndarauf hinzuweisen, dass es für den Begriff der\nÖffentlichkeit nicht genügt, dass die Tat an einem\nöffentlichen Ort geschehen ist. Öffentlich ist sie\nnur begangen, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen von einer Vielheit von Personen wahrgenommen\nwird oder wahrgenommen werden kann und eine solche.\nVielheit von Personen auch zur Stelle sein könnte,\nohne dass der Täter in der Lage wäre, es zu verhindern‘\n(RGSt 73, 90; 94).\n\nmem de a\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nOberbundesanwalts. .\nDr. Moericke ° °” Dr. Döfterweich - Werner\nDr. Sauer. 2 Dr. Iudwig\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-148-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-148-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.682070+00:00"}}