{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-06_2_StR_138_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-06","aktenzeichen":"2 StR 138/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 2300 069\n\nImNamen des Vv olkes\n\nF 2/siR 138/52 =)\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Franz 5 aus KW, dort\ngeboren am EEE 1930;\n\nwegen Abgabenhinterziehung und Abgabenhehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat GEEEEREEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenbeteiligten, Frau\nzitta Si in KW, wira das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. März 1951 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als die Strafkammer ei-\n\nnen LKW Opel 1,8 1it. Kennzeichen EB eingezogen hat. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnd\n\n{=\nBeet ar\nurn\n\nvu\n } ern Zifie\n\nEen\n\neL\n\na hg\nRP, ER\nDe nn.\n\neh tr\nrn\n\nnm\n\nL Bag u\n[3 Sir\nre\nuw dee,\nNe\n\nEUTSERESTEER Sa\n\neg me\nu AR.\n\nN\n\n4 en\nEL,\nken\nei\nDIT DaB PEPer TS\n\nw\nper ie\n\nEee ver: ae SE een,\nT ai ker . KG R 12\nTu en\n\nx .\na ®\n\nPuRpP FT\n\n- OR By\n\nwir\n\nBE .\n\nE ae\n\nBT Lt\nPie 1\nGEN U I\n\nSer, n.\n\n”\n2\nn\n\nTREE\nAsk we\n\nR\n\nFar\nab\n“\n\nGründe:\n\nDie Nebenbeteiligte erwarb im Juli 1949 aus Erbschaftsmitteln den ‘im Entscheidungssatz näher bezeichneten LKW.\nSie wollte ihrem Sohn Franz SEBEER mit diesem Wagen eine\nExistenz als Transportunternehmer schaffen. Ohne eine Konzession zu beantragen, benutzte er den Wagen, nachdem er\nam 3. Novenber 1949 den Führerschein erworben hätte, gelegentlich zu Transportfahrten. Am 26. November und am 3. Dezember 1949' schaffte er mit ihm für den Kaufmann Adolf\nIR eingeschwärzten Kaffee von der belgischen Grenze\nnach Köln. Deshalb hat ihn die Strafkamiter wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe‘ zur Abgabenhinterziehung verur-\n\n\"teilt und den LKW eingezogen. Die Revision der Nebenbeteiligten, die sich mit der Sachbeschwerde gegen die Einziehung ihres Kraftwagens wendet, ist begründet.\n\nPi a\nMe\nnt\n5a\nRN.\nIy\n.E\nnr”\n\nN\n\nrs . .\ne\n\nur 1\n. ı\n\nDE PER\nnr (R ru\n\n%\nPie Kt 65\nrd er\n\nSat\n\nre\nei, E\n\nse tr\nun a:\niR wir ea\n\nsalz\n\nrs\n\nnn et\nEn! S\n\nspe\n\nRR un tr\nFA ee\n\nDie Strafkammer nimmt’ an, der Nebenbeteiligten sei\nnicht nachzuweisen, dass sie um die Schmuggelfahrten ihres IR\nSohnes gewusst habe. Sie sieht jedoch als erwiesen an, dass iR:\nsie \"bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt diese Kennt- 5.\nnis aus den Umständen entnehmen musste\". Da ihr Sohn erst Br:\nkurz zuvor den Führerschein erhalten, eine Transportkon- y\nzession jedoch noch nicht einmal beantragt habe, hätte sie . ei\njeden unbefugten Gebrauch des Lastwagens unterbinden müssen, nicht aber ihrem Sohn freies Verfügungsrecht über den\nWagen einräumen dürfen. \"Sie musste wissen, dass durch ihren Sohn bei Ausfahrten nur illegale Transporte durchgeführt werden konnten, da keine Konzession für den Wagen vorhanden war. Sie hat dies stillschweigend geduldet. Sie muss\n\na\n\nTE ee Lehe\n\nIDEE FTIR VOR ERP ER ”\nFr: u >\ne er U\n\nTe 2\n\nNEN\n\n-\nBe\n\n- —.\n\nr? war 4\n\nKim u -\nEt\n»\n\nnabrana \"\n\nunter diesen Umständen auch die Folgen übernehmen, die\nsich aus den illegaien Fahrten ihres Sohnes ergeben.\"\n\nZutreffend geht die Strafkanmer davon aus, dass ein\nzureichender Grund für die Einziehung des Kraftwagens\nder Nebenbeteiligten nur dann gegeben sei, wenn sie bei\nAnwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass ihr Sohn ihn zu Schmuggelfahrten benutzen werde, ' BGHSt 1, 351 £f. Sie spricht auch zunächst\naus, dass die-Nebenbeteiligte dies aus den Umständen hätte\nentnehmen müssen. Nach den weiteren Ausführungen ist die.\nStrafkamner jedoch nur überzeugt, die Nebenbeteiligte. habe mit\neinem \"illegalen Transporte\" rechnen müssen. Hierunter\nversteht sie aber nicht etwa eine Schmuggelfahrt, sondern\neinen behördlich nicht erlaubten Transport. Eine Fahrlässigkeit der Nebenbeteiligten, die die Einziehung des Kraftwagens rechtfertigen könnte, läge aber nur dann vor, wenn sie\nhätte voraussehen können, dass ihr Sohn ihn als Beförderungsmittel gerade für Schmuggelgut verwenden werde. Insoweit fehlt es an einer einwandfreien Feststellung. Hierzu\nist nämlich erforderlich, dass die Strafkammer die Persönlichkeit des damals neunzehnjährigen und unvorbestraften\nSohnes schildert, insbesondere dessen Eigenschaften und\nauch sonstige der Nebenbeteiligten bekannte Umstände hervorhebt, die die Gefahr begründeten, SCHE könne den\nLKW zu Schmuggelfahrten benutzen. Hierfür genügt es aber\nnicht, dass die Strafkammer zu Beginn der Erörterungen allgemein als erwiesen bezeichnet, dass die Nebenbeteiligte\nbei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt diese Kenntnis\naus den Umständen hätte entnehmen müssen, und zwar um so\n\n2\n\n6077\n\nweniger, als diese Umstände nach den weiteren Ausführungen\nder Strafkammer der Nebenbeteiligten nur Veranlassung gaben,\nnit einem unerlaubten Transport zu rechnen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Sauer j Dr. Ludwig\n\n.\n\n——.,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-138-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-138-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.662644+00:00"}}