{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-03_2_StR_766_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-03","aktenzeichen":"2 StR 766/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R TL\nF, StR 766/51\n\nu 2301 025\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Handelsvertreter Lothar, aus\ngeboren am 1920 in W\n\n2.) den Kaufmann Hans-Georg S\n\n3.) den Kaufmann Konstantin K\n\naus HB\ngeboren am um 1916 En,\ngeboren am\n\naus H\n1909 in P\n4.) den Ka Friedrich F aus\ngeboren am 1907 in\n\nwegen versuchter Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig .\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der “ngeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16. August 1951 werden\nverworfen-\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n“nun nn — me mon un\n\nu ne be nn\n\n\" ET\n\n4ı\n\n-2_\n\neründes:\n\nDas Landgericht hat verurteilt: den Angeklagten\nsnB wegen versuchter Steuerhinterzishung und wegen\nDevisenvergehens zu der Gesamtstrafe .von neun Monaten\nGefängnis umd' zu 300 DM Geldstrafe; den Angeklagten Beise\nwegen versuchter Steuerhinterziehung zu fünf Monaten Gefängnis und 300 DM Geldstrafe; ausserdem hat es \"die beschlagnahmten 5036 kg Kaffee\" eingezogen. Die Angeklagten KR und Th, denen zur Last liegt, sich gemeinsam mit Sun und Bi des versuchten Bandenschmuggels' schuldig gemacht zu haben, sind mangels Be- : '\nweises freigesprochen worden. Ihre Revisionen sind auf\ndie Anordnung der Einziehung beschränkt.-\n\n.- Sämtliche Revisionen haben keinen. Erfolg.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten SR und FW.\n\n1.) Ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher versuchter Steuerhinterziehung (§§ 396, 397 RAbgO, 43, 47\nStGB) weist keinen sie beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\na) Soweit die Revisionen vorbringen, die Angeklagten hätten die 5 to Columbia-Kaffee \"zu einem legalen\nverbilligten Zollsatz\" aus dem Freihafen Hamburg in das\nZollinland einführen wollen, wenden sie sich ausschliesslich gegen die unangreifbaren (§ 337 StPO) tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils. Das Landgericht hat sich mit\ndieser Einlassung eingehend auseinandergesetzt und ist\nin widerspruchsfreier Beweiswürdigung zu der Überzeugung\ngekommen, dass die Angeklagten gewillt waren, den Kaffee\nüberhaupt ohne jede Abgabe mit Hilfe des vermeintlich ungetreuen Zollbeamten \"wg in das Zollinland einzuschmiggein.\n\nen won.\n\n-3-\n\nb) Den Entschluss, es vorsätzlich zu bewirken,\ndass Steuereinnahmen verkürzt werden, haben die Angeklagten auch durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung der beabsichtigten Zollhinterziehung enthielten. Ihre Strafbarkeit wird nicht dadurch\nausgeschlossen, dass ihr Schmuggelunternehmen von vornherein zum Scheitern verurteilt- war, weil der vermeintlich ungetreue Zollbeamte nur zum Schein gemeinsame Sache mit ihnen. machte, um sie auf frischer Tat überführen\nzu können. Auch der untaugliche Versuch der Steuerhinterziehun& - hier der Versuch mit untauglichen Mitteln -\nist strafbar. Deshalb geht auch der Hinweis der Revisionen darauf fehl, dass das Unternehmen \"sozusagen unter\nAufsicht und nach Weisung der Zollbehörden\" abgewickelt\nwurde. Massgebend ist, dass die Angeklagten den \"wg\nfür ihren Komplicen hielten, der nach ihrer Vorstellung\ndie 5 to Rohkaffee \"unverzollt, aber mit oränungsmässi-\n. gen Zollpapieren versehen\" aus dem Freihafen herausbringen, also die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr\nmittels Täuschung der Zollstelle ohne Entrichtung des\nZolles bewirken wollte und sollte.\n\nDie Angeklagten sind auch nicht, wie die Revisionen\nmeinen, “nur in Vorbereitungshandlungen verstrickt gewesen\". Nicht bicss haben sie selbst alles getan, was nach\ndem Gesamtplan sie zu tun vorhatten, um den Kaffee unverzollt in das Zollinland zu schaffen. Auch ihr vermeintlicher Komplice \"Wi\", dem die entscheidende Tätigkeit, die Verbringung der Ware über die Zollgrenze,\noblag, hat mit der vereinbarten Hinterziehungshandlung\nbegonnen. Inden er mit der Partie Kaffee beim Zollamt\nKornhausbrücke vorfuhr und damit das Zollgut an,die Zollgrenze brachte, nahm er die Handlung vor, die nach dem\n\n4 -\n\n.--\n\n4\n\n-&-\n\nPlan und der Vorstellung der Angeklagten unmittelbar\ndie Abfertigung der Ware zum freien Verkehr .und damit\ndie Zollhinterziehung herbeiführen sollte.\n\n2.) Ebensowenig lässt die-Verurteilung des Angeklagten Sg wegen eines rechtlich selbständigen\n(§ 74 StGB) Devisenvergehens einen Rechtsirrtum erkennen. Zwar sind die 20 000 DM, die Sg den früheren\nMitangeklagten PB, einem Devisenausländer, nach\nAnkunft des Kaffees am lager der Firma BER aushändigte, alsbald durch die \"nunmehr einschreitende Zollfahndung\" beschlägnahmt worden. #eder die alsbaldige Beschlagnahme des Geldes noch der Unstand, dass seine Hingabe unter den Augen der Zollbeamten' vor sich ging, ändert jedoch etwas an dem Vorliegen eines vollendeten\nVergehens gegen Art I Abs 1 Ziff h, Art VIII Abs 1 des\nGesetzes Nr 55. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Sp das Geld von dem Angeklagten FW.\ndem Mitinhaber der Firma | & Co, auch nicht übergeben bekommen, um es den Tin auszuhändigen, sondern\ndamit er es dem ‚Verkäufer der 5 t0 Kaffee übergebe. Zutreffend hat daher das Landgericht in der Übergabe der\n20 000 DM an PO eine Übertragung deutscher Zahlungsmittel durch einen Deviseninländer an einen Devisenausländer im Sinne der angeführten Vorschriften des Devisengesetzes gefunden; darauf, ‘ob die Firma KB & Co wegen\nder Nichtigkeit des \"Kaffeegeschäftes\" Eigentümerin des\nGeldes geblieben ist, kommt es nicht an. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Angeklagte SGB auch gewusst, dass PB englischer Staatsangehöriger ist.\n\n3.) a) In den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts tritt ebenfalls kein Rechtsfehler zutage. Nach\n\n-5-\n\nir ee 9\n\nzu ET\n\nker:\n\n“\npP}\n\nlastungsbeweis dafür aufzubürden, dass gegen ihn kein die\n\n-5-\n\n§ 397 Abs 2 RAbgO gilt die für die vollendete Tat angedrohte Strafe auch für den - tauglichen oder untauglichen - Versuch.\n\nb) Auch die Einziehung der beschlagnahmten 5036 kg\nKaffee ist im Ergebnis zu billigen.\n\nZwar kann den Rechtsausführungen des Landgerichts\nzur Auslegung des § 414 RAbgO nicht in allen Teilen beigetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 351, 356) sind die für die Einziehung wesentlichen Umstände von Amts wegen aufzuklären;\nes ist nicht angängig, dem an der Steuerstraftat unbeteiligten Eigentümer der zollpflichtigen Ware den Ent-\n\nNassnahme rechtfertigender Grund vorliegt. Mit der Begründung, der Kaufmann Ch, der nach der Annahme des\nLandgerichts im Augenblick der Beschlagnahme der Figentümer des Kaffess gewesen ist, habe \"nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er yon dem geplanten\nSchmuggel weder etwas kannte noch etwas kennen musste\",\nkonnte daher der Kaffee nicht eingezogen werden. Der\nRechtsfehler gefährdet jedoch die Anoränung der Einziehung nicht. Denn wenn Chip. wie das Landgericht\nannimmt, der Eigentümer des Kaffees geworden ist, hat\ner das Eigentum durch den Angeklagten BR erworben,\nder nach der Meinung des Ianägerichts bei dem Erwerbsvorgang in seinem Namen und in seinem Auftrag aufgetreten ist. Dann ist jedoch die Einziehung schon um deswillen gerechtfertigt und geboten, weil sich Ch\nWs Vertreter Dip bei der Abwicklung des \"Kaffeeg®-\nschäftes\", wie ausgeführt, der versuchten Zollhinterziehung schuldig gemacht hat (Urteil des erkennenden\n\n4\n\n-6-\n\nSenats vom 22. April 1952 BGHSt 2, 320, ferner Urteil\ndes 1. Senats vom 29. April 1952 BCHSt 2, 328). Nichts\nanderes würde zu gelten haben, wenn der Angeklagte BB\n@: der nach den Feststellungen (VA S’ 9) \"unter dem\nNamen CogiäERnS\" , also als Kaufmann 2 den\nKaffee gekauft hat, zunächst Eigentüner geworden sein\nund dann das Eigentum durch Insich-Geschäft 't§ 181 BGB)\nauf die Firma Ki & Co übertragen haben sollte. Nur\ndann könnte die Einziehung der 5 \"to Kaffee rechtlichen\nBedenken unterliegen, wenn die Inhaber der Firma Kb &\nCo - die Angeklagten KR und TUE - das Eigentum\nobne Vermittlung der Angeklagten BED und (oder) N\nerlangt hätten, Diese Möglichkeit scheidet jedoch nach\nden Feststellungen auf alle Fälle aus. Auf die Erwägung\ndes Landgerichts, wonach die Zollfahndung eine Übereignung der Ware an die Firma Ki & Co bei ihrer Ablieferung am lager der Firma HESEER verhindert habe, kommt es\ndaher nicht mehr an.\n\nII. Hiernach sind auch die Revisionen der Angeklagten\nKR on& FE unbegründet. Nach den Ausführungen\nunter I 1.) sind die Angeklagten Sk und Egg der\nversuchten Zollhinterziehung schuldig. Auch beim Versuch\nder Stenerhintergiehung kann nach ständiger Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts gemäss § 401 RAbgO (RGSt 66, 4515 63,\n278, 283) auf Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse erkannt werden, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen worden ist. Soweit die Revisionen geltend\nmachen, dass der Angeklagte Sgiß für die Firma 4 Ko\nCo das Eigentum habe erwerben wollen und erworben habe,\nwird auf das oben zu I 3.) b) Gesagte verwiesen. Der Einziehung der 5036 kg Kaffee gemäss den §§ 401, 414 RAbgO\n\n- T-\n\n\"tr\n\n0)\n—u u u mache mu .——\n\n-7-\n\nstand auch nicht entgegen, dass gegen den Kaufmann\nCHE keine Anklage wegen Teilnahme an dem\nSchmaggelunternehmen erhoben worden ist. Darauf, dass\nihn das Landgericht nicht als NWebenbeteiligten gemäss § 443 Abs 2 RAbgO zum Verfahren zugezogen habe,\nkönnen sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Die\nEinziehung wäre, wie oben I 3. ) $D) ausgeführt, auch\ndann gerechtfertigt, wenn Chun. wie die Revisio-\n\"nen vorbringen, \"über etwaige Absichten des Beise garnicht unterrichtet gewesen sein konntet.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\n\"Dr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\n.— -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/2-str-766-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/2-str-766-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.250355+00:00"}}