{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-03_2_StR_696_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-03","aktenzeichen":"2 StR 696/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 _StR_696/51 2301 008”\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache :\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med. Georg 5 cm\naus AG, gevoren am EEE 2909 in ZUM,\n\nwegen Abtreibung ,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der \\\nSitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben: !\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesriohter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n14. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nm ae En ann ut a He u rn m us at un\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten, einen prakt. Arzt,\nunter Freisprechung im übrigen wegen Abtreibung in drei\nFällen zu der Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Revision\nan, soweit er verurteilt ist, und erhebt Verfahrensbeschwerden- sowie die Sachrüge. Die Revision hat Erfolg.\n\nII. Schon ein Teil der Verfahrensrügen n muss zur Aufhebung\ndes Urteils führen.\n\n1.) Die Revision behauptet eine unzulässige Beschränf kung der Verteidigung, weil Beweisamträg® gesetewidrig\n. abgelehnt worden seien.\n|\n%\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung der\nZeuginnen Ib und SB ist dahin begründet worden, es\n: werde als wahr unterstellt, dass diese Zeuginnen das \"be-\n: kunden werden\", was in ihr Wissen gestellt sei. Eine der-\n® artige Wahrunterstellung genügt der Vorschrift des § 244\nAbs 3 StPO nicht, vielmehr muss die behauptete Beweistatsache selbst als wahr unterstellt werden.\n\n.-\n\nAuf diesem Prozessverstoss kann die Verurteilung in\nallen drei Einzelfällen beruhen. Dies führt zur Aufhebung\ndes Urteils. :\n\n2.) Im Falle Sl war von der Verteidigung die\nVernehmung der Operationsschwester Sofie als Zeugin darüber\nbeantragt worden, dass der Angeklagte die Frauen stets vor\nder sogenannten Gurette untersucht habe und dass sie nichts\nwahrgenommen habe, was auf eine Abtreibungshandlung des\nAngeklagten hindeuten könnte. Dieser Antrag ist durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden. Im Urteil ist ausgeführt, Gas Zeugnis der Operationsschwester Sofie sei unerheblich; gleichwohl ist im Falle SB als belastende Tatsache verwertet, dass der Angeklagte der SgiiiHh\n\nre\n»\n\n..\n\nu...\n\ny—— »\n\n.-+ gm. Le\n\n- 3 -\n\nim Krankenhaus ohne nochmalige Untersuchung eine Narkose\ngegeben hatte (Bl 13 Urteilsabschrift). Die Beweistatsache\nist slso weder als unerheblich behandelt noch als wahr\nunterstellt worden. Dieser Rechtsfehler müsste im besonderen zur Aufhebung des Urteils im Falle Sb führen.\n\nII. Auch die Stellungnahme der Strafkammer zur Frage der\nAnwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember\n1949 ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Strafkammer hat\nwegen jeder .der Straftaten auf eine Einzelstrafe von sechs\nMonaten Gefängnis erkannt und eine Gesamtstrafe von einem\nJahr gebildet. Die erste Tat (TEMP) ist im Frühjahr 1949\nbegangen, die zweite Tat (Si) im Herbst 1949, die\näritte Tat (EM frühestens im Juli 1950. Die Strafkammer\nhat \"zu Gunsten des Angeklagten\" angenommen, die zweite Tat\nsei noch vor dem Stichtag der Amnestie (15. September 1949)\nbegangen. Dies ist rechtlich fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl u.a. Urteil vom\n\n28 Juni 1951, 3 StR 63,550) gilt der Grundsatz, dass die\nTat im Zweifel zu Gunsten des Angeklägten als vor dem Stichtag der Amnestie begangen anzusehen ist, nicht; es bedarf\nvielmehr zur Anwendung des Straffreiheitsgesetzes des Beweises; dass die Tatzeit vor dem Stichtag liegt.\n\nDie Strafkammer wird daher über die Tatzeit im Falle\nSteinhöfel genaue Feststellungen zu treffen haben. Sollte\nsich ergeben, dass diese Tat nach dem Stichtag begangen\nist, würde die erste Tat (TER) unter das Straffreiheitsgesetz fallen. Liegt die zweite Mat wie die erste vor dem\nStichtag, wäre das Straffreiheitsgesetz nur anwendbar, wenn.\nkeine höhere Gesamtstrafe als sechs Monate Gefängnis in Betracht käme. Das Gleiche würde der Fall sein, wenn sich der\n\n%\n\nHU\n\nZeitpunkt der zweiten Tat nicht mehr feststellen lassen\nsollte.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/2-str-696-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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