{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-02-03_2_StR_146_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-02-03","aktenzeichen":"2 StR 146/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"aan 16/51 2301 007° eo\n\n—\n——\n—\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut DB En zus Hi geboren am\nGER 1905 in. vaRmEp.\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\na ET\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\ns Bundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nOberstautsanwait Dr. iM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nm.\n\nfür Recht erkannt:.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 13. Dezember 1950 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit ihm die Ausübung des\nGewerbes seines Lebensmittelgrosshändlers untersagt ist.\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die\nRevision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nHo\n\n-2-\n\ngründe :\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen mehrerer\nselbständiger Straftaten, darunter wegen fortgesetzten\nVergehens gegen § 2 WiStG und wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage vor Gericht verurteilt; ausserdem hat sie ihm für die Dauer von 5 Jahren\ndie Ausübung des Gewerbes eines Lebensmittelgrosshändlers untersagt.\n\nDer Angeklagte hat seine Revision wirksam auf die\nVerurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage, auf\nden Strafausspruch aus § 2 WiStG und auf üas Berufsverbot beschränkt. 'Das Rechtsmittel ist nur insoweit begründet, als es sich gegen das Berufsverbot richtet\n\nl. Der Angeklagte macht geltend, das Urteil stelle\nweder fest, welche Behauptungen der als Zeugin vor Gericht vernommenen WEB unrichtig gewesen seien,\nnoch auch, zu weichen dieser Behauptungen der Angeklagte sie angestiftet habe.\n\nTräfe dieser Vorwurf zu, dann litte das Urteil allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, an einem verfahrensrechtlichen, und ausserdem an einem sachlichrechtlichen Mangel. Der Vorwurf entbehrt indes jeder\nGrundlage. Denn das Urteil enthält die von der Revision\nvermissten Feststellungen in beiden Beziehungen (vgl\nu.a. Seite 35 und Rückseite).\n\nDie Revision bringt weiter vor, der Angeklagte habe nicht damit gerechnet und es nicht gewollt, dass\nve, gegen die selbst erheblicher Verdacht bestanden habe, entweder an der Wirtschaftsstraftat des Angeklagten teilgenommen oder ihn begünstigt zu haben, in\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nden Verfahren gegen ihn als Zeugin vernommen werde; er\nhabe sie vielmehr als Mitbeschuldigte angesehen und geglaubt, sie werde allenfalls nur in dieser Eigenschaft\nvernommen, Auch dieser Einwand richtet sich gegen die\nentgegengesetzten Feststellungen der Strafkamner. Varnach wusste der Angeklagte oder rechnete mindestens\ndamit, dass WEM in dem Verfahren gegen ihn vor Gericht als Zeugin vernommen werden würde, und hat sie\nvorsätzlich dazu bestimmt, bei dieser erwarteten Zeugenvernehmung bewusst unwahr auszusagen. Zu diesem Ergebnis kommt die Strafkammer nach eingehender und rechtlich fehlerfreier Beweiswürdigung- Dass sie ihre Feststellungen allein auf die Angaben der VERS, die sie\nfür glaubwürdig erachtet, gründet. ist rechtlich möglich. Die Angriffe der Revision, die insoweit Verlet-\n‚zungen der Aufklärungspflicht geltend machen, müssen\nschon daran scheitern, dass sie keine Beweismittel bezeichnen. deren Verwertung die Strafkammer versäumt haben soll\n\nDas Vorbringen der Revision, \"sollte in der in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 StPO) durchgeführten\nVernehmung der WEM diese Angelegenheit erörtert\nworden sein, so ist sie jedoch dem Angeklagten nach seiner Wiederzulassung nicht mitgeteilt worden\", enthält\nnicht die Behauptung, sondern allenfalls die Vermtung\neines Verfahrensverstosses. Schon deshalb muss sie\nscheitern, denn gerügte Rechtsverletzungen müssen bestimmt behauptet werden.\n\ne. Von Juli bis Dezember 1948 verfäischte der Angeklagte in grossem Umfange als Lebensmittelgrosshändler Bezugscheine, die er von Einzelhändlern erhalten hatte.\n\n-A-\n\nr—\n\nGo\n\n- - 4 -\n\nEr änderte auf diesen Scheinen, die von den Wirtschaftsbehörden auf bestimmte Warenarten und Warenmengen ausgestellt waren, die Nengenangabe. Dadurch wollte er\n\nsein Warenkontingent als Grosshändler bei den Wirtschaftsstellen erhöhen und dadurch Kontingentlücken ausgleichen, die er durch bezugscheinfreien Verkauf von\nLebensmitteln verschuldet hatte.\n\nWegen .dieser Straftat nach § 2 WiStG hat die Strafkammer den Angeklagten zu einem Jahr sechs Monaten Ge-\n.£ängnis verurteilt. Was die Revision gegen diesen ihr\nals übermässig hoch erscheinenden Strafausspruch geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3, Dagegen kann das Berufsverbot mit den Erwägungen\nder Strafkammer nicht gerechtfertigt werden.\n\nSie begründet das auf die Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens und wegen Urkundenfölschung gestützte\nBerufsverbot damit, dass auch nach der Strafverbüssung\ndes Angeklagten mit Rücksieht auf sein Vorleben, seine\nVorstrafen, die Art der Begehung seiner Straftaten in\nVergangenheit und Gegenwart die Gefahr bestehe, er werde den Beruf eines Lebensmittelgrosshändlers wiederum\ndurch Fälschungen, für die er Spezialist sei, \"bei allen\nwie auch immer gearteten Fällen zukünftiger Lenkung des\nLebensmittelgrosshandelst missbrauchen; deshalb müsse\ndie Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten als Lebensmittelgrosshändler geschützt werden.\n\nDie Revision wendet dagegen ein, die von der Strafkammer angenommene Gefährdung der Allgemeinheit drohe\nnicht, weil das Bezugscheinwesen im Lebensmittelgrosshandel völlig abgeschafft sei, der Angeklagte also kei-\n\n-5.-\n\nsei.\n\n-5-\n\nne Höglichkeit mehr habe, als Lebensmittelgrosshändler\nFälschungen zu begehen\n\nEs ist der Revision zuzugeben, dass die Erwägungen der Strafkammer, auf die sie das Berufsverbot\nstützt, hierfür nicht ausreichen. Einem Täter, der wegen einer unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes\nbegangenen Straftat beim Vorliegen der in § 42 1 StGB\nnäher umschriebenen Voraussetzungen verurteilt worden\nist, darf.die Ausübung des Berufs oder Gewerbes nur\ndann untersagt werden, wenn dies erforderlich ist um\ndie Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.\nOb die Voraussetzungen dieser letzterwähnten Bedingurig\nim Einzelfall gegeben sind, ist besonders sorgfältig zu\nprüfen. Denn das Berufsverbot schneidet tief in die freie\nEntfaltung der Persönlichkeit des Täters nach der Strafverbüssung ein. Im Falie ies Angeklagten ist die Strafkammer überzeugt, dass er auch nach Verbüssung seiner\nStrafe die Allgemeinheit durch neue Straftaten gefährden werae. Zur näheren Begründung dıeser Besorgnis weist\nsie darauf hin, äas Bezugscheinwesen sei, obwohl derzeit im Lebensmittelgrosshandel keine Bezugscheine üblich sind, nöch nicht schlechthin aufgehoben; es bestehe beispielsweise noch in der Treibstoffwirtschaft, es\nsei auch nicht ausgeschlossen. dass es im Lebensmittelhandel, wo sich bereits mehrfach auch nach der Währungsreform Verknappungen gezeigt hätten, teilweise wieder\neingeführt werde.\n\nDie blosse Möglichkeit künftiger Straftaten von\nder Art, wie sie nach Ansicht der Strafkammer der Allgemeinheit durch den Angeklagten drohen, nämlich, von Bezugscheinfälschungen, genügt indes zur Begründung des\n\n- 6 -\n\n._\n\nEu he 1%\n\n-6-\n\nBerufsverbots nicht. Eine dieses Verbot erfordernde\nGefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 42 1 StCB\nbesteht nur, wenn mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte nach\nVerbüssung seiner Strafe neve ähnliche Straftaten begehen werde. Das würde im Falle des Angeklagten die Wahrscheinlichkeit verlangen, dass nach Verbüssung seiner\nStrafe Lebensmittel wieder bewirtschaftet und eine Bezugscheinpflicht für Lebensmittel im Handel wieder eingeführt würde. Für eine solche Wahrscheinlichkeit fehlt\nes an einem ausreichenden Anhalt.\n\nDagegen wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob es\nnicht wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach\nStrafverbüssung Urkundenfäischungen anderer Art als solche von Bezugscheinen begehen wird. Denn auch dann, wenn\nder Gross- und Kleinhandel mit Lebensmitteln von der\nstaatlichen Bewirtschaftung freibleiben sollte und deshalb der Angeklagte bei Ausübung des Berufs eines Lebensmittelhändiers keine Bezugscheine mehr fälschen könnte, so hätte er möglicherweise dennoch Gelegenheit zu Urkundenfälschungen anderer Art. Gerade die Geschäftstätigkeit eines Händlers bedarf unter den heutigen Verhältnissen in jedem Wirtschaftszweig einer besonderen\nVertrauenswürdigkeit, auf die seine Geschäftspartner und\nBehörden angewiesen sind. Der Beruf eines Hänälers ist\nbei den heutigen Wirtschaftsverhältnissen notwendig mit\neinem Urkundenverkehr zwischen ihm und anderen privaten\noder staatlichen Stellen verbunden.\n\n”s\n\n- 17 -\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen nicht aus\nabschliessend zu beurteilen, ob die Gefahr, der Angeklagte werde auch künftig Urkundenfäischungen begehen.\nwahrscheinlich ist oder nicht. Zwar ist er. wie das\nUrteil feststellt, Spezielist in Fälschungen. Doch\n“ wird es einer-näheren Prüfung der Art und Schwere seiner früheren Fälschungsstraftaten bedürfen, um die\nFrage, ob gegen ihn ein Berufsverbot im Interesse der\n\"Allgemeinheit erforderlich ist, endgültig beurteilen\nzu können. oo. u\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/2-str-146-51","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-03/2-str-146-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.185195+00:00"}}