{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-30_2_StR_849_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-30","aktenzeichen":"2 StR 849/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2501 017\n\nZ]\n\nı\n\nkd\nx\nNS]\n\n_849/32\n\n1\n|\n'\n|\n|\n\nbo\n\nImNaneıu des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näie Arbeiterin Sophie W EB ze. LE\naus DEE dcr! geboren am TER 1908;\n\nzür Zeit in Untersuchungshaft, .\nwegen Fremdabtreibung u.a. '\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Silzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben: r\n\nSenatspräsident Nr. Moericke\nals Vorsitzender, |\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb |\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat EREER\n\nala Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nuustizangestellter rt\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 4. Juni 1952 im Strafausspruch aufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in dre! Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu der Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Yefängnis verurteilt. Der Verteidiger\nnat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäss 8 344 Abs 2\nStPO begründet worden, die Sachrlige nicht näher ausgeführt. Die Angeklagte hat die schriftliche Erklärung abgegehen, die Revision solle sich ausschliesslich auf den\nFall Vu in welchem sie wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt ist, beschrän--\nken.\n\nZufolge dieser Erklärung ist das Urteil in den beiden anderen Fällen der Abtreibung Sb und VB\niR) wit der unten zu erörternden Massgabe rech*skräftig geworden. Im Falle I 1 dringt’ die Sachrüge zum\nSchuldspruch nicht durch. Der Behauptung der Angeklagten, sie habe die | nie ‚kennengelernt; eine Abtreibungshandlung au ihr nicht vorgenommen. sie sei in diesem Falle unschuldig verurteilt worden, stehen die mit der\nRerisicn nicht angreifbaren Tatsachenfeststellungen des\nangefochtenen Urteils entgegen; hienach hat die Angeklagte am 22., 24. und 26. Dezember 1951 bei der Schwangeren\nGertrud Wh Einspritzungen mit Seifenwasser ın die Gebärmutter gemacht, die in der Nacht zum 27. Dezember 1951\nzum Fruchtabgeng und in der Folge wegen hohen Blutverlustes\nzum Tode der WEB führten.\n\nDagegen leidet das Urteil an einem anderen Mangel,\nder auf die Sachrüge hin zu beachten ist:\n\nIm Urteilssatz ist auf eiue \"Gesamistrafe\" von zwei\nJahren Gefängnis für die drei Einze.taten der Angeklagten\nerkanntz den Urteilsgründen können aber Einzeistrafen in\nden drei Fällen nicht entnommen werden, sc dass möglich\nist, dass unmittelbar auf eine Gefängnisstrafe von zwei\nJahren erkannt worden ist, die dann im Urteilssatz als\nGesamtstrafe bezeichnet wurde. Der Senat kann daher nicht\nfeststellen, ob die Gesamtstrafe gesetzmässig (§ 74 StGB)\ngebildet worden ist. Dieser Rechtsmangel muss ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Gesamtstrafe und der im Falle Tg noch festzusetzenden Linzelstrafe fünren; ausserdem erfasst die Anfechtung und\nAufhebung auch die Straffrage in den Fällen Sp und\nDEE. Die Festsetzung der Einzelstrafen ist Teil\nder Gesamtstrafenbildung im Sinne des § 74 StGB und ist\ndaher nicht trennbar von der Gesmtstrafenbildung, wenn\ndie Einzelstrafen nicht aus dem Ürteil hervorgehen. Eine\nBeschränkung der Anfechtung allein auf den Fall Vin\nund die Zusammenfassung der Einzelstrafeh zur Gesautstrafe\nist daher nicht möglich. In den Fällen SB uni Dei\n\nist daher zufolge der Zurücknahme der Revision\naAurch die Angeklagte nur der Schuldspruch reshtskräftig\ngeworden, die Festsetzung der Einzelstrsfen und Bildung\nder Gesamtstrafe gemäss § 74 StGB ist nachzuholen, In dem\nsich hieraus ergebenden Umfange war die Sache zur neuen\n\n37\n\nVerhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, im übrigen war die Revision zu verwerfen,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\nPR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-849-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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