{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-30_2_StR_560_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-30","aktenzeichen":"2 StR 560/51","doktyp":null,"leitsatz":"Abfälle von Legierungen aus Eisen oder\n\nStahl, insbesondere Kupfer- oder Messingspäne, fallen unter das UnedäG.","text_plain":"re . sr x .. . so v x\n3 Für das Nachschlagewerk ! 2501 093:\n» Für, die Amtliche Sammlung t __ _\nGesetz: Gesetz über den Verkehr nit unedlen Metallen\n- UnedlHG - § 1 Abs 5 Satz 2\nRechtssatz: Abfälle von Legierungen aus Eisen oder\n\nStahl, insbesondere Kupfer- oder Messingspäne, fallen unter das UnedäG.\n\nAktenzeichen: 2 StR 560/51\nUrteil des BGH vom 30. Januar 1953 LG Hamburg\n\n® * [73 . Ey\n“ ’ R ren N\nEee 2\n\nir Nr ’\n\nSuarıı Wu?\nWPERFEe RE\n\nIV\n45\n\n+.\nBEN\nx\n\nve\nß\n\n%\n\n2 StR 560/51 | 27\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1 ) den Schrotthändler Johsnn Heinrich Selmar_ Y\na EEE. geboren am 1890 in\n\n2.) den Fuhrunternehmer Erich Hermann Paul 3 Legen aus\nEu geboren am 2 in Bun\n\n’\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 2. Strabsenat des Bundesgerichtrhofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 6. Januar 1955 und in der Sitzung vom\n30, Januar 1953, an denen teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten VE wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n27. Juni 1951, soweit es ihn betri?ft, nit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das »andgericht zurückvertiesen.\n\n2.) Die Revision des Angeklagien Hg wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nL_y’7 | Se ASS ZWT pe 7. Zu ven ..\n\n.2_\n\nGründe:\n\n| nn\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten je wegen \"gewerbsmässiger Hehlerei\" verurteilt und zwar den Angeklagten WER zu einem Jahr Arei Monaten, den Angeklagten\nHE zu einem Jahr Zuchthaus. Ihre Revisionen machen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen’ Rechts geltend; die Revision des Angeklagten ven rügt insbesondere Verletzung des Grundsatzes \"ne bis in idem\",\n\n”\n\nI- Zur Revision des Angeklacten Ws.\n\nDer ängeklagte ist, solange er in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft einsass, vom Amtsgericht Hamburg am\n28. Februar 1951 wegen Vergehen nach 8$ i, 6, 16 Nr 1 und\n\n4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen lietallen in\nTateinheit mit Übertretung nach § 148 Nr 4 und 4 a RGewO\nzu einem Nonat Gefängnis verurteilt worden, weil er \"seit\ndem 25, September 1947 einen Handel mit Altmetallen und\nRohprodukten betrieb, ohne die erforderliche Erlaubnis zu\nhaben, die vorgeschriebenen Bücher zu führen und die Er-Öffnung eines stehenden Gewerbebetriebes anzuzeigen\". Das\nUrteil, das dem Landgericht nicht vorgelegen hat, ist\nrechtskräftig. Der jetzigen Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei liegt zu Grunde, dass der Angeklagte\n\nin der Zeit vom iärg bis. Oktober 1950 in 8 Fällen gestohlene\n\nGegenstände aus setall jeweils zu Hehlerpreisen von den\nDieben angekauft hat. Die Revision meint, zum \"Handel mit\n\nAltmetallen und Rohprodukten\", wegen dessen der Angeklagte\nvom amtsgericht bestraft worden sei, gehörten \"begriffs-\n\nnotwendig\" auch die ihm jetzt als gewerbsmässige Hehlerei\nzur Last gelegten Ankäufe. Deshalb sei er wegen derselben\nTat doppelt bestraft worden. Die Rüge muss zur Aufhebung\nund Zurückverweisung führen.\n\nun indes udn no\n\nnr\n\n.—. nr.\n\nDa LEN\n\nBu 73\n\nTim He Ne\n\n- 3 -\n\n1.) Das Landgericht hat jeden der acht Fälle, in denen der Angeklagte gestohlene Sachen aus Metall angekauft\nhat, rechtsirrtumsfrei als gewerbsmässige Hehlerei (§§ 259,\n260 StGB) gewürdigt. Zur Frage ihres Zusammentreffens\nführt es lediglich aus (UA S 21 o), dass bei dem Angeklag- .\nten \"eine fortgesetzte Handlung, nämlich eine gewerbemässi- '\nge Hehlerei\" gegeben sei; tatsächliche Feststellungen über\ndas Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs trifft es\nnicht. Danach scheint das Landgericht, das den Angeklagten\nnur wegen gewerbsmässiger Hehlerei (nicht wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei) verurteilt hat, mit der\nlangjährigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen\nzu haben, dass die mehreren Hehlereihandlungen um deswillen, weil sie gewerbsmässig begangen sind, eine rechtliche Einheit ‚bilden, Diese Rechtsauffassung hat das\nReichsgericht in Rest 72, 285 aufgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGISt 1,.41) hat sich dem angeschlossen. Bei der üntscheidung der Frage, ob die Strefklage wegen der unter\nAnklage gestellten Tat äuroh,das Urteil des Antsgerichts\nHamburg vom 28. Februar 1951 verbraucht ist, muss daher n\ndavon ausgegangen werden, dass die acht gewerbsmässigen\nhehlerischen Betätigungen rechtlich selbständige !landlungen im Sinne des § 74 StGB sind.\n\n2.) Der Aburteilung des’Angeklagten wegen acht rechtlich selbständiger Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerel\n\nsteht das Verbot der Doppelbestrafung (Art 105 Abs 3 Grundt)\nnur insoweit entgegen, als er jeweils Gegenstände käuflich erworben hat, die unter das Gesetz über den Verkehr\nmit unedien Metallen - UnedMG - fallen. Indem er diese\nGegenstände als Händler ankaufte, machte er sich durch\neine und dieselbe Handlung der gewerbsmässigen Hehlerel\n\nin der Form des Ansichbringens und des Vergehens nach den\n” !\n\n$% 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedMG - Ausübung des Metallhandels\nohne behördliche Erlaubnis - schuldig; denn er verwirklichte hierdurch seinen Willen, unedle üetalle zur gewerblichen Weiterveräusserung zu erwerben (R6Si 63, 353).\nDie beiden Straftaten trafen daher rechtlich (§ 73 StGB)\nzusaumen (vgl RG HRR 1938 Nr 1384). Wegen dieser Ankäufe\nist daher die Strafklage durch das Urteil des Amtsgerichts vom 28. Februar 1951 verbraucht. Das Amtsgericht\ndurfte und musste die dem Angeklagten damals zur Last ]\ngelegte \"Tat\" im Sinne des § 264 StPO - Handel mit Alt- |\nmetallen und Rohprodukten ohne die vorgeschriebene Erlaubris ab September 1947 - nach allen Seiten und unter\nallen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen (vgl RGSt\n51. 241); dass es im beschleunigten Verfahren (§ 212 StPO)\nverhandelt hat, ändert an seinem Recht und seiner Pflicht\nzur erschöpfenden Aufklärung und Würdigung der Tat nichts.\nGleiches muss gelten, wenn der Angeklagte - wie möglicherweise im Falle 2 - bei einem Erwerbsvorgang, einer und\nderselben Handlung im Sinne des § 75 StGB und damit einer\nTat im Sinne des § 264 StPO, sowohl Stehlgut, das unter\ndas Gesetz über den Verkehr mit unedlen Ketallen fällt,\nals auch solche gestohlenen Sachen angekauft haben sollte,\ndie keine Gegenstände aus unedlen Metall im Sinne des\nUnedMG sind. i\n\nDagegen steht das amtsgerichtliche Urteil der Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäseiger Hehlerei\ninsoweit nicht entgegen, als ihm Ankäufe solcher gestohlenen Sachen zur Last liegen, die kein& Gegenstände\naus unedlem lietell im Sinne des § 1 Abs 1 UnediG sind.\n\nDurch ihren Krwerb hat sich der Angeklagte nicht als\nAltmetallhändler betätigt. Vielmehr hat er durch den\nAnkauf dieser Sachen ausschliesslich den Tatbestand der\n\n...\n\n-5.\n\ngevierbsmäseigen Hehlerei und nicht auch zugleich den der\n&£8 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedläG& verwirklicht. Nur sein handel\nnit Altmetallen und Rohprodukten, nicht auch sein Handel 1\nnit anderen Waren, bildete jedoch den Gegenstand des\nfrüheren Verfahrens. Insoweit ist daher die Strafklage\nnicht verbraucht. j\n\n3,) Hiernach haben aus dem vorliegenden Verfahren die\nFälle auszuscheiden, in denen der Angeklagte (auch) Gegenstände aus unedlem Metall im Sinne des § 1 Abs 1 Unedhit\nals Hehler angekauft hat.\n\ni\n\nf a) Hierunter fallen nach den bisherigen Feststellunu gen das Blei, Messing-Kupfer, Kupfer und Zinn, das er in\nR rohem oder umgeschmolzenen Zustand den Dieben abgekauft |\n’ hat (Fall 3 und 12). Keine Gegenstände aus unediem Metall\n\nN waren nach den bisherigen Feststellungen die fünf Schraubenführungsbuchsen (Wert etwa 200 DM) - Fall 7 -, die bereits in der Pertigung befindlichen Lagerschalen aus Rotguss (Wert mindestens 250 DM) - Fall 9 - und die wertvollen Rotgussteile, die ebenfalls bereits einer weiteren ,\nBearbeitung unterworfen worden waren (Fall 10). Hinsichtlich der Beschaffenheit der Schiffsschraube (Fall 2) fehlen\n\nbisher genauere Angaben.\n\nb) Ebensowenig lässt sich aus dem angefocktenen Urteil sicher entnehmen, ob die insgesamt 4,5 Ztr \"üetallspäne\" (Fälle 2, 5, 6), die die Diebe jeweils in Motorenfabriken entwendet hatten, Gegenstände aus unedlem Metall\nim Sinne des § 1 Abs 1 UnedifG gewesen sind. Hat es sich\nbei ihnen um Eisen- oder Stahlabfälle gehandelt, so fallen\nsie nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1 Abs 5 Satz 2\ndes Gesetzes nicht unter diesen Begriff. Waren die \"Metellspäne\" dagegen Abfälle von Legierungen aus Eisen oder Stahl;\netwa Kupfer- oder Messingspäne, so’ greift diese Ausnahme- |\n\n}\n\n4\n\n-6-\n\nvorschrift nicht Platz (vgl Feisenberger bei Stenglein\n\n5 Aufl Erg. Bd Anm 13 zu § 1 UnedMG). Wie auch der Umkehrschluss aus $ ] Abs 5 Satz 2 ergibt, sind Metallspäne, die\nnicht Abfälle von Eisen oder Stahl (einschliesslich der\nverzinnten und verzinkten Abfälle) sind, vielmehr als unedle Metalle in rohem oder umgeschmolzenen Zustand Aanzusehen. Sie bilden sich zwar bei der Bearbeitung von lietall\ndurch Drehen oder Feilen, aber als Abfälle oder Rückstände\nund nicht als Gegenstände, die, wie die Halbfabrikate, '\neiner weiteren Bearbeitung unterworfen worden sind. .ıngesichts der heutigen Knappheit an Buntmetallen lohnt sich\nauch ihre Verwertung jedenfalls bei den hier in Frage\nkommenden Mengen - jeweils 1 1/2 Ztr -.\n\n4.) Keinen Anhalt bieten die bisherigen Feststellungen dafür, dass es sich bei den mehreren gewerbsmäsrigen\n\nhehlerischen Betätigungen des Angeklagten um eine Fortsetzungstat (vgl dazu insbesondere BGHSt 1, 313. 315) handeln kann. Der Senat hatte daher keinen Anlass, auf die\nweittragenäen Rechtsfragen - vgl dazu das Urteil des\n\n1, Ferienstrafsenats BGHSt 3 S 165 ff - einzugehen, die\nbeim Vorliegen einer Fortsetzungstat wegen des Verbots\nder Doppelverurteilung auftauchen würden.\n\nIT. Zur Revision des Angeklasten Hp.\n\nSie kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Offensichtlich fehl geht die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen gem § 244 Abs 2 StPO die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin darüber hören müssen, dass\ner ihr nach den Fahrten nioht erklärt habe, die Fahrten\nseien ihm \"nicht ganz geheuer\" vorgekommen. Hierauf die\nBeweisaufnahme ohne einen dahingehenden Beweisamtrag des\nAngeklagten zu erstrecken, bestand für das landgericht\n\nkein Anlass,\n\n- 1-\n\nDie weiteren verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision richten sich ebenso wie die sachlich-rechtliche Rüge,\ndas Landgericht höbe den Hehlervorsatz in Widerspruch mit\nden Denkgesetzen für nachgewiesen erachtet, in Wahrheit ausschliesslich gegen die unangreifbare (§ 337 StPO) Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils.\n\n2.) Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sschverhalt lässt keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Der. Begriff der Gewerbsmässigkeit\n\nim Sinne des § 260 StGB ist nicht verkannt. Dass der Täter\n\"das Hehlen zu seinem Gewerbe oder Beruf machen will\", wie\n\ndie Revision meint, ist nicht erforderlich (BGHSt 1, 383).\nEbensowenig ist erforderlich, dass \"der Täter auch einem an-\n\nı deren Personenkreis gegenüber bereit erscheint, sich hehlerisch\n1 betätigen zu wollen\"; es genügt, wenn er einem huftraggeher\n\na beim Absatz des Stehlgutes - hier durch Beförderung zum Händler - behilflich ist (RGSt 58, 24, 25).\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-560-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-560-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.430881+00:00"}}