{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-30_2_StR_538_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-30","aktenzeichen":"2 StR 538/52","doktyp":null,"leitsatz":"Ob ein minderschwerer Fall vorliegt, kann nur.aus\nder Gesamtheit der äusseren und inneren Tatumstände beurteilt werden. Die Persönlichkeit des Täters und die Umstände, die vor oder nach der. Tat\nliegen, können verwertet werden, soweit sie Schlüsse auf den Grad der Schuld des Täters zulassen.","text_plain":"ö das Nachschlagewerk!\nür die Amtliche Sammlung!\n\nee A006 ale. nm\n\nTesetz? StGB § 218 Abs 3\n\nRechtssatz: Ob ein minderschwerer Fall vorliegt, kann nur.aus\nder Gesamtheit der äusseren und inneren Tatumstände beurteilt werden. Die Persönlichkeit des Täters und die Umstände, die vor oder nach der. Tat\nliegen, können verwertet werden, soweit sie Schlüsse auf den Grad der Schuld des Täters zulassen.\n\nAktenzeichen: 2 3tR.538/52 u .\nUrteil des BGH vom 30. Jamar 1953 14 Kaiserslautern\n\n2 StR 538/52\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Dreher Hermann H EEE =.: \"On\ndort geboren an EEE 13900\n\nwegen versuchter Abtreibung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 24. April\n\n1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2\n\nGründe:\n\nnn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der versuchten Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Da der Angeklagte aus Gefälligkeit\noder sogar Mitleid sich zu seiner Tat verleiten liess,\nkein Entgelt forderte „und.erhielt, ınimat \"sie einen +4. ı\nminderschweren Fall an. Sie ist der Ansicht, dass sich\ndie \"minderschweren Fälle\" mit den \"mildernden Umständen\"\ndecken und.lehnt die vom Oberlandesgericht Neustadt in\nseiner Entscheidung vom 29. November 1950 ausgesprochene Auffassung ab, eine Fremdabtreibung könne im allgemeinen nur dann als minderschwer beurteilt werden, wenn\nder Täter ‚sich in einer Konfliktslage befinde.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, da ein minderschwerer Fall\nnach der vom Oberlandesgericht Neustadt vertretenen\nRechtsansicht nicht vorliege! Sie greift demach nur\nden Strafausspruch an; denn das Gesetz stellt kein neues\nTatbestandsmerkmal auf, soweit es von \"minderschweren\nFällen, besonders schweren Fällen, mildernden Umständen\"\nspricht; es setzt damit nur allgemeine Strafbestimmungsgründe, die das Ermessen des Richters bei der Strafzumessung einschränken und ihn bei ihrer Bejahung zur Anwendung eines besonderen Strafrahmens zwingen (RGSt 59, 214,\n217, BGHSt 2, 181). Sy\n\nZu Recht wendet. sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, \"minderschwere Fälle\" deckten sich\nsachlich mit den \"mildernden Umständen\". Dagegen spricht\nschon der verschiedene Wortlaut. Dass sie nicht übereinstimmen, zeigt auch, dass das Gesetz sie, so in der ursprünglichen Fassung der §§ 90, 94, 96 StGB, bei demsel-\n\n-3-\n\n-3-\n\nben Tatbestand nebeneinander verwendete, aber je nach\nihrem Vorliegen den Strafrahmen anders bestimmte. Der\nGesetzgeber hat demnach selbst die Begriffe als nicht\ngleichwertig behandelt und verschiedene Folgen an sie\ngeknüpft (auch RGSt 6, 2)\n\nDie verschiedene Bewertung ergibt sich auch aus der\nEntstehungsgeschichte und der mit der Verwendung der Be-\n. griffe \"verfolgten Absicht. Die Motive führen zu § 90\nStGB aus, der.Ausdruck mildernde Umstände sei beibehalten worden, ‚weil. er besser bezeichne, dass hier sowohl\ndie objektive wie die subjektive Seite des einzelnen.\nFalles in Betracht gezogen werden solle. Der Ausdruck\nminderschwere oder leichtere Fälle sei dagegen gewählt,\num anzudeuten, dass hier die geringere objektive Schwere der Handlung die Anwendung einer gelinderen Strafe\nbegründen solle (Motive S 204). Als das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (RGBl I S 341) die Hochverratsbestimmungen neu regelte, vermied es den Begriff\nder mildernden Umstände. Es sah einen geringeren Strafrahmen nur bei \"minderschweren Fällen\" vor, um darauf\nhinzuweisen, dass bei diesen, als besonders verwerflich\ngewerteten Taten die Persönlichkeit des Täters hinter\nder Würdigung der Folgen und der objektiven Gefährlichkeit des verbrecherischen Willens zurücktreten müsse\n(Schäfer-Dohnanyi, Strafgesetzgebung der Jahre 1951-1935\nS 140). Dies entsprach auch der verschiedentlich vertretenen Auffassung, dass sich das System der mildernden\nUmstände nicht bewährt habe, da ihre Auslegung durch die\nGerichte zu einer Verweichlichung der Strafrechtspflege\nführe. Eine -solche Verschärfung wollte auch die Neufassung des § 218 StGB durch die Verordnung vom 18. 3.1943\n\n- A -\n\n..\n\n- A -\n\n(RGB1 I S 169) erreichen; sie sieht deshalb eine mildere Strafe nur in \"minderschweren Fällen\" vor (siehe\nRietzsch DI 1943 S 243). Aus alledem ergibt sich, dass\nder Begriff der mildernden Umstände gegenüber dem des\nminderschweren Falles der weitergehende ist. Daraus\nfolgert auch, dass sich die Voraussetzungen ihrer Annahme nicht decken können:\n\nZur Beurteilung, ob \"mildernde Umstände\" vorliegen\nsind nach der ständigen Rechtsprechung alle Umstände,\ndie für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht\nkommen, heranzuziehen und zu würdigen, gleichgültig, ob\nsie der Tat'selbst innewohnen und sie begleiten oder\nihr vorausgehen oder nachfolgen: Nur nach dem hieraus\ngewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der vom\nGesetz vorgesehene ausserordentliche Strafrahmen anwendbar ist (RGSt 48, 308, 310; 59, 237). Es dürfen demnach\nauch Umstände, die mit der Tat und der Schuld keinen\nZusammenhang haben, berücksichtigt werden, wenn hieraus\nder Richter die Überzeugung gewinnt, dass der Strafzweck auch durch eine mildere Strafe erreicht werden\nkann. j \"\n\nWie nun die \"minderschweren Fälle\" gegentiber den\nmildernden Umständen abzugrenzen sind und welche Unstände für ihre Beurteilung verwertet werden können, ist in\nSchrifttum und Rechtsprechung betritten (LeipzKom 4.Aufl\nzu § 90 Ann 85 6. Aufl 8 172, Olshausen 12. Aufl S 81,\n309, Lange, Strafrechtsänderungsgesetz 1952 § 80 Anm VI,\n§ 89 Anm VII jeweils mit Nachweisen, R6St 59, 237,\n\nOLG Hamburg HESt 2 Nr 157). Dass die beiden Begriffe\nsich unterscheiden, ist bereits dargetan. Wenn das\nReichsmilitärgericht sie gleichsetzte, hatte dies mur\n\n-5-\n\n-5-\n\nBedeutung für den Bereich des Militärstrafgesetzbuches, da dieses mildernde Umstände nicht kannte. Es\n\nhat aber selbst eine Verschiedenheit für das StGB anerkannt. Massgebend für seine Entscheidung war dabei\n\ndie Ansicht, ein minderschwerer Fall liege im Bereich\ndes Strafgesetzbuches nur vor, wenn er sachlich geringere Bedeutung habe, während für das Militärstrafgesetzbuch, da dieses keine mildernde Umstände kenne, die gesamten Umstände der Tat,- also sowohl der Husseren wie\nder inneren Seite zu berücksichtigen seien (RHG 1, 35,\nRGSt 59, 237). a\n\nDie Abgrenzung ergibt sich aus dem Ausdruck \"Fall\"\nin Verbindung. mit der Entstehungsgeschichte. Es'ist daraus zu entnehmen, dass das Gesetz für die Annahme eines\nminderschweren Falles fordert, dass die Tatumstände\nselbst die an sich verwerfliche Tat milder und deshalb\n\"einen ausserordentlichen Strafrahmen angezeigt erschei-\n‚nen lassen. Nicht beigetreten werden kann alleräings\nder Ansicht, für die Wertung sei nur der äussere Tatablauf entscheidend, Hierauf weisen zwar die Motive hin;\ndas Gesetz selbst hat jedoch eine derartige Einschränkung nicht ausgesprochen. Es mag im übrigen bei Hochverratsdelikten, bei denen der Begriff zuerst verwendet wurde, die Schwere der Tat sich gerade aus ihrem äusseren\nHergang ergeben; bei der Fremdabtreibung wird hieraus\nnur in wenigen Fällen ein Schluss gezogen werden können.\n\nJede Straftat setzt ausser der Erfüllung des Äusseren Tatbestandes auch eine Schuld des Täters voraus,\nOb die Straftat und damit der Fall schwer oder minderschwer zu werten ist, kann daher nur aus der Gesamtheit\nder äusseren und inneren Tatseite beurteilt werden. Es\n\n-6-\n\nsind hierbei, wie der Bundesgerichtshof bereits für\n\ndie besonders schweren Fälle ausgesprochen hat (BGHSt\n2, 181), die äusseren und inneren Tatumstände unter\nHeranziehung sämtlicher hiefür belangreicher Umstände\ngegeneinander abzuwägen, Gleichgültig ist dabei, ob die\näusseren oder inneren Tatumstände oder beide zusammen\ndie Abweichung vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen lassen. Auch das Reichsgericht hat, selbst wenn es\nin seiner Entscheidung vom 19. Mai 1925 (R6St 59, 237)\nnoch eine andere Auffassung vertreten haben sollte, in\ndem späteren nicht veröffentlichten Urteil vom 19. Juni\n1927 (C 13, 1920 XII 184 27) ausgesprochen, dass ein\nminderschwerer Fall sowohl durch objektive Tatsachen\nwie auch durch persönliche Eigenschaften des Täters begründet sein könne.\n\nDamit ergibt sich auch, inwieweit Umstände, die\nvoroder nach der Tat liegen, und die Persönlichkeit des\nTäters berücksichtigt werden können. Vollständig auszuscheiden haben Umstände, die der Tat selbst nicht innewohnen und keinen Zusammenhang mit ihr haben. Tatsachen jedoch, die, wenn sie auch ‚ausserhalb des Tathergangs liegen, den Willen des Täters beeinflusst haben\nund Schlüsse auf das Maß seiner Schuld zulassen, hat\nder Richter zu berücksichtigen. Dabei werden gerade\ndie Persönlichkeit des Täters - Lebensalter, Lebenserfahrung, Vorleben, Mangel an Überlegung u.ä. - wie auch\ndie vor der Tat liegenden, und sie bestimmenden Umstände - Not, Mitleid, Konfliktslage und dergl. - Bedeutung\nhaben. Rie Umstände nach der Tat werden naturgemäss nur\nselten die Beurteilung der Schuld beeinflussen. Immerhin vermögen auch sie, vor allem das Verhalten des Täters, so Reue, Anzeichen für das Maß seines verbreche-\n\n- T-\n\n-7-\n\nrischen Willens und seiner Schuld zu sein. Iassen sie\nallerdings einen solchen Schluss nicht zu, sind sie\nvielmehr nur Folgen der Tat und des Strafverfahrens\nund Zeichen einer dadurch bedingten Wandlung, können\nsie einen minderschweren Fall nicht begründen, sondern\nnur innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Berücksichtigung finden.\n\nSoweit das Oberlandesgericht Neustadt, woreuf die\nRevision auch hinweist, meint, dass im allgemeinen nur\ndas Bestehen einer Konfliktslage die Annahme ‚eines min-Gerschweren Falles rechtfertige und die Persönlichkeit\n‚des Täters nicht berücksichtigt werden könne, ist ihm\nhiernach nicht beizutreten. Das Gesetz bietet für eine\nsolche Einschränkung keine Stütze. Ob die festgestellten Umstände, soweit sie für die Beurteilung verwertbar sind, die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigen, hat im wesentlichen der Tatrichter zu entscheiden, j\n\nDie Strafkammer hat nach dem angefochtenen Urteil -\neinen minderschweren Fall bejaht, da der Angeklagte aus\nGefälligkeit oder gar aus Mitleid sich zur Tat verleiten liess und keinen Vorteil aus ihr ziehen wollte und\nauch nicht gezogen hat. Sie hat demnach in rechtlich\nzulässiger Weise die dem Angeklagten vorzuwerfende\nSchuld dahin bewertet, dass sie die Würdigung des Fal-\n\n-8-\n\nles als minderschwer zulasse. Dies ist nicht zu beanstanden, Das Rechtsmittel konnte daher keinen Erfolg\nhaben.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\n\" Dr. Iudwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-538-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-538-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.406683+00:00"}}