{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-30_2_StR_46_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-30","aktenzeichen":"2 StR 46/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-2_ StR, 46,52 2301 009\n\nım Namen des volkes\n\nIn dem selbständigen Verfabren\n\nbetreffend die Finziehung von Briefmarken, hier;\nRevision des ap- Postinspektors Werner 5 iu\nin KO. SCHREEEEcaBe @ als Einziehungs-\n\nbeteiligter,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Januar 1953, an der teilgenommen hsben:\n\nSenatspräsident Nr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb.\nals beisitzende Richter.\n\nLandgerichtsrat GEREEEn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Eingiehungsbeteiligten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 27. Januer 1951\nwird verworfen; jedoch entfällt die Einziehung der\n613 Briefmarken im Gesamtnennwert von 107,65 TM.\ndie in dem gemeinsamen Gutachten des Dr. FEB\nund des Oberpostinspektors Käh von 13. November\n1950 als Gruppe 3 bezeichnet sind.\n\nDer Einziehungsbeteiligte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\n4\nr\nz\n“\ns\n\n249\n-2-\n\nründe:\n\n1. am 22. Juni 1948 verloren die auf Rpf und RM lautenden Postwertzeichen ihre Gültigkeit. An ihre Stelle\ntraten bis zur Einführurg der neuen DM-Postvertzeichen\ndie sog. \"Posthörnerüberdrucknmarken\", ursprüngliche RN-Wertzeichen, die im Bereich der einzelnen Oberpostdirektionen nach einheitlichen von der Hauptverwaltung der\nPost .des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassenen\nRichtlinien mit Posthörnern Üüberdruckt worden waren-\n\nDie Oberpostdirektion Köln ließ den Überdruck in der\nZeit vom 27. April bis 14. August 1948 in einer Kölner\nDruckerei ausführen. Durch besondere Vorsichtsmaßnahmen\nsollte hierbei die mißbräuchliche Benutzung der Druckplatten verhindert werden. Trotzden ließ der Oberpostinspektor willi san: der Vater des Einzienungsbetailigten, der bei den Druckarbei'ten die Oberaufsicht\nzu führen hatte, sich von seinem Sohn, einem leidenschaftlichen Briefmarkensammler und Besitzer einer grossen Sammlung, Kurz nach dem. Währungsstichtag sowie ein\nweiteres Mal Anfang August 1948 große Mengen von Rpfund RM-Briefmarken geben und für seinen Sohn \"privat\"\nmit dem Posthörnermuster überdrucken. Beide Mele veranlaßte er den gutgläubigen Drucker, nicht nur Warken\nin den Werten zu überdrucken, die amtlich nach der Bekanntmachung der Postverwaltung an die Stelle der RM-Wertzeichen getreten waren — im folgenden \"antliche\nÜberdruckmarken\" genannt -—, sondern euch Marken von\nsolchen Sorten, die amtlich nicht als Überdruckmarken\nherausgegeben wurden -\"nichtamtliche Überdruckmarken\"-.\nFerner ließ Willi Sb von den \"amtlichen\" und \"nichtamtlichen Überdruckmarkent sog. Fehlärucke in der Weise\nherstellen, daß er die zu überdruckenden Markeni bogen)\n\nleur ne Ze Ze and nn\n\nen een 4 van\n\n\"falsch\" im Kopfstand oder um 90° gedreht, in die Druck.\nmaschine einlegen ließ.\n\nDie so erlangten Überdruckmarken, auch die \"nichtamtlichen\"! sowie die Fehldrucke bot der Einziehungssteteiligte in der Folgezeit, wie von vornherein beabsichtigt. den Briefmarkenhandlungen DB und Bei) 1:\nDOSE zun Kauf an. Dabei machte er über die Herkunft der Marken falsche Angaben und bezeichnete sie als\n\"postalisch in Ordnung\". Dem Briefmarkenhändier Beh\ngegenüber gab er auch einen falschen Namen mit einer\nfalschen Anschrift an.\n\nAuf die Anzeige des BB, der Verdacht schöpfte,\nsind bei dem Einziehungsbeteiligten insgesamt 90i0 Stück\nUberdruckmarken aller Art im Nennwert von 2026,04 DM beschlagnahmt worden. Unter ihnen befanden sich 1892 Stück.\nvon denen nicht sicher feststeht, daß sie in der Kölner\nTruckerei überdruckt worden sind. 6153 von den insgesamt\n7118 Marken, die nachgewiesenermaßen in Köln überdruckt\nworden sind, sind \"amtliche Überdruckmarken\"; die restlichen 6505 sind entweder \"Fehldrucke\" oder \"nichtamtliche Überdruckmarkent.\n\nIl. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil\nim selbständigen Verfahren die bei dem Einziehungsbeteiligten beschlagnahmten 9010 Briefmarken eingezogen\n\"mit Ausnahme der in Mappe 2 befindlichen 1892 Briefmarken\", hinsichtlich derer der Einziehungsamtrag abgelehnt wurde.\n\nDie Revision macht geltend, daß die Einziehung\nverfahrensrechtlich unzulässig sei und gegen das sach-\n\n°\n\njiche Recht verstoße.\n\nDem jetzigen selbständigen Verfahren ist ein persönliches Strafverfahren gegen Willi Sp und seinen Sohn wegen Untreue und versuchten Betrugs (54 KMs\n4 48) vorausgegangen Dieses Verfahren hat das Landgericht Köln gemäß § 3 Abs 1 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31 Dezember 1949 eingestellt, nachdem das\noberlandesgericht Köln ein in der Sache ergangenes. auf\nStrafe und Einziehung sämtlicher 9010 Briefmarken laatendes Urteil des Landgerichts in vollem Umfange wegen }\nunzulänglicher Aufklärung des Sachverhalts und fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts aufgehoben hatte\n\n.\n\nte\n\nDer jetzigen Revision des nunmehrigen Einziehungsbeteiligten Werner Schmidt muß der Erfolg im wesentlichen\nversagt bleiben.\n\n11l. Die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der\nEinziehung gehen offensichtlich fehl.\n\n1.) Nach § 3 Abs 3 des Bundesstraffreiheitsgese tzes kann ungeachtet der Einstellung eines persönlichen\nStrafverfahrens gemäß § 3 Abs 1 des Gesetzes ein selbständiges Verfahren nach den §§ 430 bis 432 StPO auf\nEinziehung durchgeführt werden, und zwar unabhöngig davon, ob die Einziehung im Einzelfalle eine Sichervngsmaßregel oder eine Nebenstrafe darstellt.\n\n2,) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision.\ndas Landgericht sei zu seinem Erkenntnis unter Missachtung der in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln \"getroffenen Feststellungen und rechtlichen Hinweise\" gekonmen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das ı\n\na I sn aus ed rc EZ TER\n\n-\n\nEn 2 Zip\nEL ‘\n\nSEE En = 22 pr\n\nüberlandesgericht Köln hätte das Landgericht im Unfange\ndes § 7358 Abs 1 StPO nur gebunden. wenn es in dem persönlichen Verfahren gegen Willi und Werner SB (34\nKMs 4.48) ein weiteres — zweites - Urteil erlassen hätte. Das jetzt angefochtene Urteil ist aber in einem ar.-\nderen, nämlich dem selbständigen Einziehungsverfahren\n24 KMs 90/50, und zwar als erstes tatrichterliches Urteil ergangen. Das Landgericht war daher in diesem\nneuen Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Köln in keiner Weise gebunden. Daß das\nFinziehungsverfahren aus dem eingestellten persönlichen\nverfahren erwachsen ist, ändert hieran nichts.\n\n3.) Die weiteren Ausführungen der Revision richten\nsich ausschließlich gegen die - widerspruchsfreien -\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und seine\nBeweiswürdigung, die weder gegen die Denkgesetze noch\ngegen die Lebenserfahrung verstößt. Sie sind daher unzulässig (§ 337 StPO).\n\n1V. Die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils muß nur insoweit zu seiner\nAufhebung führen, als es auch die 61%. in dem Gutachten Bl 48 d.A. als Gruppe 3 bezeichneten, Briefmarken\neingezogen hat, die \"amtliche Überdruckmarken\" sind\nNach § 40 StGB können nur solche Gegenstände eingezogen werden, die dem Täter oder einem meilnehmer gehören. Die 613 Marken gehören jedoch weder dem Einziehungsbeteiligten noch seinem Vater, sondern der Postverwaltung. die an ihnen nach § 950 BGB Figentum im\nWege der Verarbeitung erworben bat.\n\nre\n\nN\n\na\n\nDadurch, daß der Drucker die 613 auf Rpf lautenden Marken mit dem Posthörnermuster versah. machte er\naus den alten ungültig gewordenen und daher wertlosen\nBriefmarken neue, gültige Postwertzeichen Denn Willi\nSCEEEB hat diese Marken nicht etwa selbst - \"priratt -\nunbefugt überädruckt. sondern sie durch den mit dem Druck\nbeauftragten Drucker vg mittels der amtlichen Druckplatten überdrucken lassen. Er hat die Marken{bogen)\nseines Sohnes nur insoweit \"unterschoben\", als er dem\nDrucker vorspiegelte, die Marken seien wie alle anderen\nMarken solche der Postverwaltung und ebenfalls für sie\nbestimmt. Hiernach kann den 613 \"amtlichen Überdruckmarken\" die Echtheit und damit die (vorübergehende)\nGültigkeit als Postwertzeichen nicht abgesprochen werden.\n\ns\n.\n\nFbensowenig kann zweifelhaft sein, daß als \"derstellert der neuen Postwertzeichen im Sinne des § 950\nBGB die Post und nicht Willi SW anzusehen ist.\nDenn der Drucker Wihhat die Marken nicht im Auftrag\ndes SGB. sondern im Auftrag der Postverwaltung usd\nfür sie überdruckt. Da Willi Sb oder sein Sohn\ndas Eigentum an den 615 Marken auch nicht nachträglich\nerworben haben können, mußte daher ihre Einziehung entfallen,\n\n?. Dagegen sind die weiteren 6505 Briefmarken, die\nnach den Feststellungen in der Kölner Druckerei mit\ndem Posthörnermuster überdruckt worden sind, vom Landgericht im Ergebnis zu Recht eingezogen worden.\n\n1.) Die rechtliche Begründung, die das Landgericht\nfür die Einziehung gibt, ist allerdings nicht durchweg\n\n2 eV U Er u u ze\n\nnid.\n\n?rei ven Rechtsirrtum. Insbesondere enthält das ange-\n\n£fochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen da-\n\nhin, daß Willi Sb der Fostverwaltung vorsätzlich\n\neinen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Si6B zufüg-\n\nte. als er pflichtwidrig die Marken seines Sohnes mit\n. dem Posthörnermuster überdrucken ließ, die hierdurch\nnach der Auffassung des Landgerichts echte und deshalb\ngültige Posthornüberdruckmarken geworden sind. Es kann\ndaher auch unerörtert bleiben, ob der Postrerwaltung\nhierdurch ein Vermögensnachteil entstanden ist. das\nLandgericht also zutreffend den äußeren Tatbestand der\nUntreue bejeht hat. Denn die Einziehung der 6505 Marken, einschließlich der Fehldrucke der \"amtlicher\" und\n\"nichtamtlichen Überdruckmarken\", wird durch die Tatsächlichen Feststellungen unter dem rechtlichen Gesicht>-\npunkt des versuchten Betrugs (§§ 263. 43 StGB), dessen\nsich der Einziehungsbeteiligte gegenüber den Briefmar-Ä kenhändlern BB und Degß schuldig gemacht hat, in\n' Verbindung mit der Vorschrift des § 40 StGB getragen.\n\n= ETTRERETET ”\n\n2.) Die Tatbestandsmerkmale des versuchten Betrugs;\ninsbesondere das Merkmal der Vermögensbeschädigung, sind\nnach der äußeren und inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei\nnachgewiesen- Von der Postverwaltung nicht amtlich herw ausgegebene. unechte Briefmarken haben, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, nur einen \"beschränkten\nSaumlerwert\", nämlich für den \"verschwindend kleinen\nTeiln der Sammler, die (auch) Fälschungen sarmeln. Ob\ndieser beschränkte Sammlerwert nicht als reiner Liephaberwert anzusehen und daher hier überhaupt nicht zu\nberücksichtigen ist (RGSt 68, 212, 214), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls waren die Überäruckmarke.\nfür die Zwecke und Bedürfnisse der Briefmarkenkändler\n\nBEE und Be@ib unverwendvar und daher für sie wertlos. Denn sie gehören ersichtlich zu den Höndlern. die\nnur amtliche. zum Postverkehr zugelassene Werte sammeln\nTie Händler Bi una Bogiil wären daher in ihren Termögen geschädigt worden. wenn sie die ihnen angebotenen\nMarken dem Einziehungsbeteiligten abgekauft hätten ı-gl\nRGSt 69, 283) Dieser Umstände war sich der Finziehungsbeteiligte nach den ausdrücklichen Feststellungen des\nLandgerichts voll bewußt. Er hat deshalb einen fortgesetzten versuchten Betrug zum Nachteil der Händler BB\n\nER und Beil vegangen.\n\nZur Begehung des geplanten Betrugs, eines vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 40 StGB, sind offensichtlich alle Überdruckmarken, die der Einziehungsbeteiligte\ndurch Vermittlung seines Vaters in der Kölner Druckerei\nhatte überdrucken lassen, bestimmt gewesen Sein Vorhaben ging ersichtlich dahin, alle diese Marken mittels\neiner \"philatelistischen Nache\" auf dieselbe betrügerj.-\nsche Weise wie an die Briefmarkenhändler BB und Bee\nWE auch an andere Händler abzusetzen. Er hatte daher\nalle Marken zur Begehung des fortgesetzten Betruges bestimmt, mit dessen Ausführung er gegenüber BB und\nBeh begonnen hat. Hiernach konnten die 6505 Über-Aruckmarken vom Landgericht gemäß § 40 StGB eingezoger\nwerden.\n\nDiese Marken sind auch im Unterschied von den oben\nunter IV behandelten \"amtlichen Überdruckmarken\" nicht\ndurch Verarbeitung in das Eigentum der Postverwaltung\nübergegangen, sondernim Eigentum des Einziehungsbeteiligten geblieben. Dadurch. daß der Drucker diese Merken\nmit dem Posthörnerüberdruck versah, machte er aus ihnen\n\n-9-\n\nweine neuen gültigen Postwertzeichen; Briefmarken dieser\nart waren nicht zum Postverkehr zugelassen. Hach der\nmaßgebenden Terkehrsauffassung (RGRK Anm 4 zu § 9509 BGRı\\\nsind deshalb die 6505 Stück keine neuen Sachen im Sinne\ndes § 950 BGB geworden. Der \"beschränkte Satmlerwert\",\nden die Marken durch den Überdruck möglicherweise erhalten haben, ändert hieran nichts. Dies gilt auch für\ndie absichtlich hergestellten Pehlärucke der \"amtlichen\nÜberdruckmarkent,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Zuawig Dr. Ortliek\n\nBE ;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-46-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 950","ref_norm":"950","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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