{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-30_2_StR_426_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-30","aktenzeichen":"2 StR 426/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ol\n\n2 StR 426/52 2301 011\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Udo R EB au: Sc ve: oh\nWEB, zevoren an EEE 1951 in O\n\nwegen Förderung einer verfassungswidrigen Organisation\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Iudwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. hin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat GEREEEEEBB be: der Verkündung\ner Bundesanweltschaft,\n\nals Vertreter\ner Pn EB nsftastelle,\n\nJustizangeste_lter\nals Urkunde: samt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 29. Februar 1952\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDer Elektromonteur Bi entdeckte am 8. Septenber 1951 in der Gemeinde N bei Osnabrück auf einem\nYochspannungsmasten eine blaue Fahne mit der Inschrift\n\"R.D.dJ.\", Er liess sie entfernen. Am 11, September 1951\nveröffentlichte der Angeklagte in dem \"Osnabrlicker Tageblatt\" einen von ihm verfassten Artikel folgenden Inhalts:\n\ntPDJ-Fahne auf Starkstromleitung. Im Schutze der\nDunkelheit hissten am Sonntagmorgen an der Sutthauser Strasse Mitglieder der FDJ das Sonnenbanner der FDJ auf einem Mast der 380 000 Volt-Überlandleitung Die Fahne wurde gegen 10 Uhr von der\nPolizei entdeckt. Sie war so gut befestigt, dass\nes unmöglich war, sie mit den Händen zu lösen.\n\nDa entsprechendes Werkzeug erst beschafft werden\nmusste, dauerte es eine Zeit, bis man sie \"eingeholt\" hatte,\"\n\nAm 11. Oktober 1951 nahm der Angeklagte nochmals an\neiner Zusammenkunft von FDJ-Anhängern teil,\n\nDie Strafkammer nimmt an, die Ziele der FDJ seien\nder verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik \"zuwidergerichtet\". Dementsprechend habe das Bundeskabinett\nfestgestellt, dass sich die ‚Tätigkeit der FDJ gegen die\nverfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublil: richte,\nDennoch setze sie im Geheimen ihre Wirksamkeit Tort. Der\nAngeklagte habe ihre Bestrebungen durch den angeführten\nAufsatz gefördert. Es sei ihm darauf angekommen, offenkundig zu machen, dass die FDJ trotz des Verbots lehe\nund ihre verbotenen Bestrebungen weiter verfolge, sowie\ndie Angehörigen der FDJ zu den verbotenen Bestrebungen\n\nFan\n\n5;\n\nanzuregen. Die Strafkammer schliesst aus der Tatsache,\ndass der Angeklagte den veröffentlichten Artikei selbst\nverfasst und später noch einmal an einer illegalen Zusammenkunft teilgerommen hat, sowie aus dem Timstand, dass\ner Funktionär der FDJ gewesen ist, dass er auf ihre Mitglieder geistig einen führenden Einfluss ausübte. Sie\nsieht ihn deshalb als Rädelsführer an und hat ihn wegen einer Vergehens nach § 90 a StGB zu drei Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Was er hierzu vorbringt, vermag dem Rechtsnittel Jedoch nicht zum Erfolge zu verhelfen, Die Behauptung, er habe auf die Fassung des Artikeis nicht den geringsten Einfluss gehabt, widerspricht der Feststellung,\ndass er ihn selbst verfasst habe. Dass der Angeklagte\nseit dem Jahre 1949 regelmässig für das Blatt arbeite,\nist bedeutungslos für die Frage, welches Ziel er mit\ndem am 11. September 1951-veröffentlichten Artikel verfolgte Aus den mitgeteilten Beweistatsachen durfte die\nStrafkammer ohne Zechtsirrtum folgern, dass der Angeklagte geistig einen führenden Einfluss auf die Angehörigen der FDJ ausübte, also Rädelsführer war. Dass\ndiese Tatsachen zu dieser’Polgerung zwingen, ist nicht\nnotwendig. Es genügt, *As8 der Schluss aus ihnen denkgesetzlich möglich ist. Das ist aber der Fall. Die Ansicht der Revision, Rädelsführer könne der Angeklagte\nnur gewesen sein, wenn er selbst die Fahne angebracht\nhätte, ist unzutreffend,\n\nWenn die Revision auch nicht in Zweifel zieht, dass\nsich die Tätigkeit der FDJ gegen die verfassungmmässige\n\n4\n[\nF\n\nnr PT\n.\n\n4.\n\nm ,23\ner\n\nlı\n\nOrdnung der Bundesrepublik richte, so bedarf diese Frage\ndennoch auf die Sechbeschwerde hin der Nachprüfung Die\nstrafkammer spricht nur allgenein aus, dass die Ziele der\nFDJ der verfassungsmässigen Ordnung \"zuwidergerichtet'\nseien, und verweist auf den Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951. Sie führt jedoch weder den Inhalt dieses Beschlusses noch sonst irgendwelche Tatsachen an, die den verfassungsfeindlichen Charakter der\n\nFDJ ergeben, Indessen gefährädst dies den Bestand des Urteils nicht,\n\nDıe SED-Führer in der russischen Besatzungszone\nsind bestrebt, ihre bolschewistische Herrschaft auch\nmit Gewalt auf das Gebiet der Bundesrepublik auszudehnen und hier eine kommunistische Diktatur zu errichten.\nDas ergibt sich aus ihren Reden, die durch Presse und\nRundfunk verbreitet werden und deshalb allgemeinkundig\nsind. Für den Senat ist dies im übrigen aus der Sache\nStE 3/52 gerichtsbekannt, in der er ausgesprochen hat,\ndass die Führer der SED ein hochverräterisches Unternehmen gegen die Bundssrepublik nach den §§ 80 Abs 1 Nr 1,\n81 Abs 1 StGB vorbereiten. Die von massgebenden SED-Führern geleitete FDJ unterstützt deren Vorhaben, Das geht\nebenfalls aus ihren allgemeinkundigen Reden hervor (vgl\nhierzu Gerd Friedrich, Die Freie Deutsche Jugend, Stosstrupp des Kommunismus in Deutschland, insbesondere S 63\nbis 68, Über die Zulässigkeit, geschichtliche Erkenntnisquellen in der Revisionsinstanz zu verwerten, siehe\nRGSt 58, 308). Auch der im Bundesanzeiger veröffentlichte Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951 enthält eine Reihe durch Presse und Rundfunk mitgeteilter\nTatsachen, die auf ein enges Zusammenwirken der FDJ mit\nden SED-Führern in der erwähnten Richtung schliessen\n\nun u Ce\n\n-5-\n\nlassen. Alles dies ist allgemeinkundig und hat deshaih\ndieselbe Bedeutung wie eine im Einzelfaile besonders fest.\ngestellte Tatsache, RG JW 1932, 420.\n\nDie FDJ unterstützt also.die Vorbereitungen der SED-Führer zur Errichtung einer bolschewistischen Diktatur in\nder Bundesrepublik, Ihre Tätigkeit richtel sich deshalb gegegen die verfassungsmässige Ordnung, Dem Angeklagten kann\ndies als Funktionär der FDJ nicht verborgen geblieben sein,\nEr hat dies ausweislich der Urteilsgründe auch im ersten\nRechtszuge nicht eingewandt. Seine Revision ist deshalb\nunbegründet.\n\nDr, Mvericke Dr. Dotterweich Werner\nDr, Iudwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-426-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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