{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-30_2_StR_372_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-30","aktenzeichen":"2 StR 372/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n2301 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1.) den Drogisten Bernhard B\nKreis eboren am\n\naus S P\n1914 in\n2.) die Hausgehilfin Karia P aus S EREN,\nKreis D dort geboren A 3 1910,\n3.) den Schreinergesellen Matthias H aus‘\nSCENE, Kreis DEE dort geboren am 1919,\n4.) den Landwirt Josef 2 aus SEE, Kreis\nDB dort geboren am 1935, |\n5.) den technischen Zeichner Peter a aus Sp |\nKreis Di, dort geboren am 1923, .\n6.) den Bäcker Peter K En, :;;, se. Kreis |\nDEE, Aort geboren am 1923,\n7.) die Schneiderin Margarete_K aus SEE:\n. Kreis Dip geboren am 1915 in KB,\n\nwegen Bandenschmuggels\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Noericke\naıs Vorsitzender, oo\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. ‚Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. re\n\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\nJustigangestellter MM\n\nals Urkundsbeamter der eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-‘\n\nI.\n\nIl.\n\n2. die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr von Vermögens-\n\nIV.\n\n-2_.\n\nDie Revision des Angeklagten B\nLandgerichts in Trier vom 15.\nKosten verworfen.\n\nAuf Jie Revisionen der Angeklagten Naria P Matthias\nHE, Joset 2 Peter pP Peter K und Margarete wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es\nsie betrifft, dahin abgeändert, dass\n\n1. bei allen Angeklagten das Verfahren wegen verbotener\nAusfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt eingestellt wird,\n\ngegen das Urteil des\nanuar 1951 wird auf seine\n\nwerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt entfältt, .. .\n\n3. bei den Angeklagten F und az der Strafausspruch und Gesamtstr. enausspruch aufgehoben wird.\n\n‘. Bei den Angeklagten Hr und.H ‚bleibt der Schuldspruch wegen fortgesetzter gewerbsmässiger und teils\nbandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten;\ndie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen. . u.\n\n2. Bei den Angeklagten Josef 2 und Peter bleipt\nder Schuld- und Strafausspruch wegen fortgesetzter, teils\nbandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten,\nso dass diese Angeklagten hiewegen verurteilt sind:\n\n- a) Josef ZUEMM zu 3 Monaten Gefängnis, DM 100.- Geldstrafe und DM i00.- Wertersatz,\n\nb, Peter P zu 3 Monaten Gefängnis, DM 50.- Geldstrafe\nund DM .- Wertersatz. .\n\n5. Bei den Angeklagten Peter K und Margarete K _\nbieibt der Schuld- und Strafausspruch wegen bandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten, so dass diese\nAngeklagten hiewegen zu 3 Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von DM 50.- und einer Wertersatzstrafe von DM 50.-\nverurteilt sind. . - j\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten in\n» ZUM. DEE Peter KB und Margarete\nauf ihre Kosten verworfen.\n\nDie Anordnungen zu II bis VI des Urteils bleiben aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass, soweit von hier aus Einstellung des Verfahrens erfolgte, die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens zu tragen hat und, soweit im Strafausspruch\naufgehoben und zurückverwiesen wird, über die Kosten des\nVerfahrens einschliesslich der Kosten des Rechtsmittels neu\nzu entscheiden ist.\n\nYon Rechts wegen\n\n&\n\ngründe:\n\nI. Die Angeklagten DER Marie FEB, HER, Josef\nZUM und Pin: wegen fortgesetzter verbotener Ausfuhr\n\nvon Vermögenswerten in Tateinheit mit fortgesetztem verbotenem Grenzübertritt und wegen fortgesetzter, zum Teil bandenmässiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter verbotener Einfuhr von Vermögenswerten und weiter in\nfateinheit mit fortgesetztem verbotenem Grenzübertritt, wobei Dumm: FEEER und EEE hinsichtlich der Angabenhinterziehung gewerbsmässig handelten, zu Gefängnisstrafen,\nGeldstrafen und Wertersatzstrafen verurteilt. Die weiteren\nAngeklagten Peter Ku und Margarete io 3 | sind wegen\nverbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit\nverbotenen Grenzübertritt und wegen bandenmässiger Abgaben-\n‚hinterziehung in Tateinheit mit verbotener Einfuhr von Vernögenswerten und in Tateinhkeit mit verbotenem Grenzübertritt\nin je 1 Falle verurteilt.\n\nMit der Revision rügen einige Angeklagte Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften; im übrigen machen die Angeklagten geltend, das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949\nsei zu Unrecht nicht angewandt und das sachliche Recht verletzt.\n\nIl. Verfahrensrechtiiche Bestimmunge Le\n\n1.) Die Revision des Angeklagten ZUM pringt vor, er\nsei auf Grund seines Geständnisses vom 29. März 1949 verurteilt worden, äieses Geständnis sei durch Täuschung seitens\ndes Zeugen Pl erlangt worden; gemäss § 136 a StPO sei die\n\n-4-\n\nr\n\nmen ger\n\nEr et u en\n\nVerwertung dieses Geständnisses unzulässig. Die Frage, ob\ndieses Geständnis im Sinne des § 136 a StPO durch Täuschung\nbeeinfıusst war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn\ndie Strafkammer hat die richterliche Vernehmung des Angeklagten rom 29. März 1949 völlig unberücksichtigt gelassen,\nvielmehr den Feststellungen ausschlieslich die Einlassung\ndes Angeklagten ZW dei seiner Vernehmung vom 12. April\n1949 zugrunde gelegt, welche durch Täuschung keinesfalls\nbeeinflusst war (UA S 20). Die Revision meint nun zwar,\n\ndie Vernehmung vom i2. April 1949 \"beziehe sich\" ausdrücklich auf die richterliche Vernehmung vom 29. März 1949.\nDamit ist jedoch nicht dargetan, dass die Aussage vom\n\n12. April 1949 selbst durch Täuschung beeinflusst war. Aus\ndem Umstand, dass der Angeklagte von sich aus befürchtet\nhaben mag, dass er im Falle des Widerrufs seiner Angaben\nmit Erlass eines Haftbefehls rechnen müsse, lässt sich nicht\nableiten, dass der Angeklagte durch eine Drohung mit einer\n\nunzulässigen Hassnahme bei der Vernehmung vom 12. April\n1949 beeinflusst wurde.\n\n2.) Soweit der Angeklagte Fi rügt, er sei durch\nTäuschung oder \"hartes Anfahren\" bei der Vernehmung durch\ndie Zeugen Pi und KW zu unrichtigen Geständnissen\nveranlasst worden, ist dies nach den ausführlichen tatsächlichen Feststellungen, welche die Strafkammer zu diesem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten getroffen hat, unrich-\n\ntig. Die Voraussetzungen des § 136 a StPO liegen deher nicht\nvor.\n\n7;\n\n3.) Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom\n31. Dezember 1949.\n\na) Soweit auf eine höhere Strafe (Gesamtstrafe) als\n6 Monate Gefängnis erliiannt und das Urteil sachlichrechtlich\nnicht zu beanstanden ist, kommt das Straffreiheitsgesetz\nnicht zur Anwendung; dies trifft auf den Angeklagten Dee\nzu; seine Revision ist daher in vollem Umfang zu verwerfen.\n\nb) Bei allen übrigen Angeklagten liegen die erkannten\nStrafen innerhalb der amestiefähigen Strafhöhe. Bei ihnen\nkann nicht verurteilt werden aus denjenigen Straftaten, die\nnicht Steuervergehen im Sinne des § 12 StrF& sind. Soweit\nsie in Tatmehrheit zu Steuervergehen stehen, ist das Verfahren einzustellen, soweit sie tateinheitlich mit Steuer-\n. vergehen zusammentreffen, entfallen sie im Schuldspruch;\nsoweit. hierdurch die Strafhöhe beeinflusst sein kann, ist\nunter Berichtigung des Schuldspruchs im Strafausspruch aufzuheben, soweit der Strafausspruch durch die wegfallenden\nStraftaten nicht beeinflusst sein kam, ist das Urteil aufrechtzuerhalten. on\n\nKein Steuervergehen-im Sinne des § 12 StrFG ist das\nVergehen des verbotenen Grenzübertritts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2.8.1951,\n\n3 StR 512,51 und vom 6.12.1952, 5 StR 176/52) sind auch\nDevisenvergehen keine Steuervergehen im Sinne des § 12\nStrfG; Aies trifft insbesondere auf die verbotene Einfuhr\nund Ausfuhr der VO Nr 235, zu, und zwar ohne Unterschied,\nob es sich um Ein- und Ausfuhr von Devisen im eigentlichen\nSinn oder um verbotene Warenein- und -ausfuhr handelt.\n\n-6-\n\nmans\n.\n\nIII. Soweit die Kevision die Tatsachenfeststellungen der\nStrafkammer angreift, ist dies in der Revisionsinstanz\nunbeachtlich. Im übrigen ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.\n\nIv. Im einzelnen führt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes zu folgendem Ergebnis:\n\n1) Bei den Angeklagten Haria FB und Hu ist\nauf ihre Revision das Urteil, soweit es ‚sie- betrifft, abzuändern und zwar dahin, dass\n\na) wegen 'verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in\nTateinheit mit verbotenem Grenzübertritt das Verfahren\neingestellt wird,\n\nb) die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr von Vermögenswerten in Tatcinbeit mit verbotenem Grenzübertritt entfällt.\n\nc) der Strafausspruch und’ der Gesamtstrafenausspruch\naufgehoben wird,\n\nd) der Schuldspruch wegen fortgesetster gewerbsrässiger\nund teils bandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten bleibt und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung über den Strafausspruch an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, da der Strafausspruch\ndurch die wegfallenden Straftaten zu b) beeinflusst\nsein kann.\n\ne) Im übrigen ist ihre Revision zu verwerfen.\n\n. - 7 -\n\nET\n\n2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Josef ZUR\nund ?eter PB ist das Urteil, soweit es sie betrifft,\ndahin abzuändern, dass\n\na) das Verfahren wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt\neingestellt wird,\n\nb) die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr von Vermögenswerten und verbotenem Grenzübertritt entfällt,\n\nc) der Schuld- und Strafausspruch wegen fortgesetzter,\nteils bandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten bleibt, so dass diese Angeklagten verurteilt\n’ sind:\n1) Josef ZW u 3 Monaten Gefängnis, DM 100.- Geldstrafe und DM 100.- Wertersatz.\n\n2) Peter PM zu 5 Monaten Gefängnis, DM 50. - Geldstrafe\n\nund IH 40.- Yertersatz,\n\nda die bisher erkannten Strafen an der untersten Strafgrenze liegen und der Strefausspruch durch die wegfallen-\n\nden Straftaten zu b) nicht beeinflusst ist;\nd) im übrigen ist auch ihre Revision zu verwerfen.\n\n3.) Bei Peter Kb und NMargearete KM wira das\nUrvweil, soweit es sie betrifft, dahin abgeändert, dass\n\na) das Verfahren wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt ein-\n\ngestellt wird,\n\nb) die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr und verbo-\n\ntenem Grenzübertritt entfällt,\n\n-8-\n\nWin. Teiche su miteie\n\n....“\n\nc) der Schuld- und Strafausspruch wegen bandenmässiger\nAbgabenhinterziehung aufrechterhalten bleibt, so dass\ndiese Angeklagten hierwegen zu 3 Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von DM 50.- und einer Wertersatzstrafe\nvon DM 50.- verurteilt sind;\n\nd) im übrigen ist auch ihre Revision zu verwerfen.\n\n4.) Die Anordnungen zu II bis VI des Urteils müssen\naufrechterhalten bleiben, jedoch sind, soweit Einstellung\ndes Verfahrens erfolgt ist, der Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens aufzuerlegen; soweit das Urteil im Strafausspruch\naufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird, ist ermeut\nüber die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten\nder Rechtsmittel, zu entscheiden.\n\nDr. Dotterweich - Dr. Smuer.\nauch für Senatspräsident Lr.Moericke,\nder wegen Urlaubs ortsabwesend und an\nder Unterschrift verhindert ist.\n\nDr. Iudwig Dr. Urtlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-372-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-372-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.341909+00:00"}}