{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-30_2_StR_122_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-30","aktenzeichen":"2 StR 122/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Form 2391 0°0\n\n-\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Putzer Hermann Friedrich Wilhelm M EEE aus\n\nEEE, geboren cm GER 1502 in SOME,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in, Hamburg vom 19. November 1951 im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndass der Angeklagte eines fortgesetzten Verbrechens nach g 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit\neinem fortgesetzten Vergehen nach § 175 StGB\nschuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über .\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVun Rechis wegen\n\n37\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer als Jugenäschutzkammer hat den Angee agten wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens ge-\n&ss § 174 Nr l in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB zu zehn Monaten Gefängnis\nerurteilt, wegen weiterer angeklagter Sittlichkeitsver-\n\nbrechen teils freigesprochen, teils das Verfahren einge-\n\nstellt. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, bekämpft\ner das Urteil mit der Sachrüge; sie hat zum Teil Erfolg.\n\n\"1. Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme eines Ver-\n‚prechens nach § 174 Ziff 1 StGB. Der Ängeklagte hat die\n\nKunztichtigen Handlungen an seinem zur Tatzeit 17Y2 Jahre\nFalten ehelichen Sohn Rudolf begangen, Zutreffend hat de- -\n\n‚\n\n.\n\n.\n’\n\nher der Vorderrichter angenommen, dass der Angeklagte\neine seiner Erziehung und Aufsicht anvertraute Person\nzur Unzucht missbraucht habe. Die Tatsache, dass dieser\nSohn damals bei einem Bauern in einen benachbarten Ort\n\n“beschäftigt war und nur gelegentlich über das Wochenen-\n“ de nach Hause kam, hat keinen Einfluss auf das zwischen\n“ dem Vater und ehelichen Sohn bestehende Autoritätsver-\n\nhöltnis im Sinne des § 174 Ziff 1 StGB. Ausdrücklich ist\n\n: auch festgestellt, dass dem Angeklagten nach der Schei-\n\nWere ur een.»\n\ndung von seiner ersten Frau das Sorgerecht für den Sohn\nRudolf verblieben ist. Die gegenteiligen Revisionsaus-\n\nführungen gehen daher fehl.\n\n2. Ohne weiteres ist dem Sachverhalt zu entnenmen, dass\nder Angeklagte als Mann mit einem Manne Unzucht getrieben hat. Dagegen kann, worauf die Revision zutreffend hin-\n\nb\n’\n1\n}\n!\n\n——-.\n.\n\nuna n aan\n—- — 2’\n\nweist, die Verurteilung aus § 175 a Ziff 3 StGB nicht\naufrecht erhalten bleiben. Der Vorderrichter meint, eine\nVerführung sei darin zu erblicken, dass der Angeklagie\nseinen Sohn unter Missbrauch seiner Autorität als’ Vater\nbestimmt habe, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu\nlassen. Damit ist der Begriff der Verführung zur Unzucht\nim Sinne des § 175 a Ziff 3 StGB verkanntz; die Verführung im Sinne dieser Bestimmung erfordert zur äusseren\nTatseite eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, um diesen zur Unzucht, die dieser an sich nicht\nwill, geneigt zu machen, wobei die geschiechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstanäskraft des Minderjährigen ausgenützt wird; subjektiv muss sich der Täter\n\n“ dieser Umstände, welche sein Handeln zur Verführung ma-\n\nchen, bewusst sein und sie in seinen Willen aufnehmen,\n\nvgl RGSt 70, 1995 71, 48 und die Urteile des Senats vom\n\n7. Dezember 1951 - 2 StR 517/51 - und vom 7. Oktober 1952 -\n2 StR 270/51 -. Eine Verführung kommt nicht in Betracht,\nwenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens\nzur Unzucht bereit gewesen ist oder das Opfer ohne Vor-\n\nbereitung Überrumpelt wird; auch kann ein Schiafender\nnicht verführt werden.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben nicht,\ndass ein Verführen zur Unzucht in diesem Sinne vorlag.\nIm ersten Palle der fortgesetzten Handlung hat der Angeklagte, der zusammen mit seinem Sohn in einem Bett\nlag, den Geschlechtsteil des schlafenden Jungen umfasst\nund daran gerieben, bis der Junge erwachte; darauf liess\ner alsbald von ihm ab; Im zweiten Falle zog er dem mit\n\n&\n\n(7\n\n-4-\n\nihm im Bett liegenden Jungen die Turnhose bis zu den\nKnieen herunter, steckte ihm seinen Geschlechtsteil von\nhinten zwischen die Oberschenkel und führte beischlafsähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss aus; aus Angst\nvor Schlägen traute sich der Sohn nicht, ihm Vorhaltungen über seine Handiungsweise zu machen. In keinem der\nFälle ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte\nauf den Willen des Jungen einwirkte um ihn zur Unzucht,\ndie dieser an sich nicht wollte, geneigt zu machen. Im\nersten Falle hat er einen Schlafenden missbraucht und\nalsbald von ihm abgelassen; im zweiten Faile sind keinerlei Einwirkungshandlungen auf den Willen des Jungen festgestellt, auch ergibt sich nicht. ob der Junge zur Unzucht geneigt gemacht wurde und dass der Angeklagte ihn\ngeneigt machen wollte. Bei den im übrigen klaren und\neindeutigen Feststellungen über die Vorgänge ist nicht\nzu erwarten, dass eine erneute Hauptverhandlung zu ergänzenden Feststellungen führen könnte. Der Senat war\ndaher auf Grund der Tatsachenfeststeliungen In der Lage, gemäss § 354 StPO den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass ein fortgesetzes Verbrechen gegen § 174\n\nNr 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetstem Vergehen nach\n§ 175 StGB vorliegt. Das Urteii war im Strafausspruch\naufzuheben und im Umfange der Aufhebung die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz\n\n.. a\n\nnn urthe [77\n. -\n\na agent\n\nm. ne m—\n\nu\n\n„RR.\n\nzurückzuverweisen, da die Annahme eines Verbrechens nach\n8 175 a Ziff 3 StGB statt 175 StGB den Strafausspruch\nbeeinflusst haben kann.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\n- Dr. Ludwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-122-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-30/2-str-122-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.321103+00:00"}}