{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-27_2_StR_558_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-27","aktenzeichen":"2 StR 558/52","doktyp":null,"leitsatz":"Zollhinterziehung begeht auch, wer, ohne selbst\nZollschuldner zu sein, einfuhrzollbare Ware, die\nein Schmuggler im Zollgrenzbezirk verloren oder\nweggeworfen hat, an sich nimmt und sie der Zollbehörde nicht gestellt.\n\n3. Gesetz:\nSteB § 243 Nr 4.\nRechtssatz:\n\nDer Dieb, der eine auf dem Gepäckträger eines\nFahrrades durch eine Federklammer festgehaltene Sache wegnimnt, indem er die Federklammer\nzurückbiegt, stiehlt mittels Ablösens eines\nBefestigungsmittels.","text_plain":">\n\nas Nachschlagewerk! 250 1 091\n\nür die Amtliche Sammlung!\n\n-_— .— nn. = = [TS\n\n1. Gesetz:\n\nVerordnung Nr 235 des Holien Kommissars der französischen: Republik in Deutschland (= Gesetz Nr 53\nder amerikanischen und der britischen Militärregierung) Art I Abs 2,-Art VIII; RAbgO §§ 401 a\nAbs 3, 401 b Abs 1 und 2 Nr 1.\n\n. Rechtssatz:\n\nWer Waren aus dem Ausland in das Inland ohne\n\n. Genehmigung einführt und damit gegen die Ver-\n\n. oränung Nr 235 oder das Gesetz Nr 53 verstösst,\ndarf nur nach diesen Bestimmungen, nicht aber\nwegen Bannbruchs nach § 401 a RAbgO bestraft wer-\n\n. den. Das gilt auch dann, wenn die verbotene Einfuhr in der erschwerten Form des bandenmässigen\nBannbruchs begangen wäre.\n\n2. Gesetz:\n\nRAbgO § 3965 ZollG §§ 6 Abs 2 Satz 2, 13 Abs 1\nNr 1, 45 Abs 1 Nr 2. :\n\nRechtssatz:\n\nZollhinterziehung begeht auch, wer, ohne selbst\nZollschuldner zu sein, einfuhrzollbare Ware, die\nein Schmuggler im Zollgrenzbezirk verloren oder\nweggeworfen hat, an sich nimmt und sie der Zollbehörde nicht gestellt.\n\n3. Gesetz:\nSteB § 243 Nr 4.\nRechtssatz:\n\nDer Dieb, der eine auf dem Gepäckträger eines\nFahrrades durch eine Federklammer festgehaltene Sache wegnimnt, indem er die Federklammer\nzurückbiegt, stiehlt mittels Ablösens eines\nBefestigungsmittels.\n\nAktenzeichen: 2 StR 558/52\nUrt des BGH vom 27. Januar 1953 16 Trier\n\n+\n\nch\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kraftfahrer Wilhelm K WER aus NEE.\nKreis BEE. geboren an EB 19:2 in Du\nWER Kreis 7\n\nwegen bandenmässiger Abgabenhinterziehung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 23. Januar 1953 in der Sitzung\nam 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nÜbers .aatsanwaıi Dr. nern\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EIER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kg wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Trier vom 1. März 1952\n\n1.) in II i des Urteilssatzes dahin abgeändert, dass\nGer Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmässigen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit\nBeihiife zu einem Vergehen nach Art 1 Abs 2 in\nVerb mit Art 8 der VO Nr 235 der französischen\nMilitärregierung verurteilt ist,\n\n2.) in den Fällen II 2a und b mit den Feststellungen\naufgehoben, und zwar auch, soweit der Angeklagte\nj i FOR verurteilt ist,\n\nh . 3.) im Falle II 2 c dahin geändert, dass versuchter\n\nBetrug bei den Angeklagten Kg und FB weefällt, und der Strafausspruch gegen beide aufgehoben,\n\n4.) im Gesamtstrafausspruch gegen Kg uni TER\naufgehoben.\n\nII. In dem sich aus I ergebenden Umfang wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ki wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nuw.\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nA) Die Strafkammer hatte mit dem Verfahren gegen den Angeklagten ein gegen die früheren Angeklagten Rh una ve\nebenfalls bei ihr anhängiges Verfahren zum Zwecke der gleichzeitigen Aburieilung verbunden, In der Hauptverhandlung trennte sie dieses Verfahren wieder ab, weil noch zu klären sei,\n\ncb diese Angeklagten sich nicht gemäss § 410 RAbgO Straffreiheit verdient hätten; in der Hauptverhandlung gegen den\nAngelillagten vernahm die Strafkammer beide als Zeugen.\n\nDie Revision hält es für unzulässig, dass die Strafkan-\n\nmer die Verfahren wieder trennte, da der hierfür angegebene\nGrund nicht bestanden habe und die Trennung nur geschehen\nsei, damit die früheren Angeklagten RER und NBals Zeugen gegen den Angeklagten vernommen werden könnten. Die Rüge\nist unbegründet. Beide Verfahren waren von Anfang an bei der\nStrafkammer anhängig. Sind mehrere Verfahren vor demselben\nGericht anhängig, dann dürfen sie nicht nur, wie sich aus\n§ 237 StPO ergibt, jederzeit zun Zweike gleichzeitiger Vernand ang und Entscheidung solange verbunden werden, als keines von ihnen durch Abschluss der Hauptverhandlung beendet\nist; sie dürfen vielmehr ohne weiteres auch wieder getrennt\nwerden, wenn dies das Gericht für zweckmässig hält. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 411 RAbgO auf Fu und Negwerutrafen.\nDenn auch im verneinenden Fall war die Abtrennung des Verfahrens gegen sie zulässig, da die Strafkammer sie zu dem\nbilligenswerten Zweck vornahm, das Vorliegen jener Voraussetzungen zu prüfen.\n\nB) Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils, das die Revision im ganzen mit der allgemeinen Sachbeschwerde und in\neinem selbständigen Teil auch mit näheren Ausführungen angreift, ergibt, dass es nur teilweise bestehen bleiben kann\n\nI.\n\nDie an erster Stelle behandelte Tat des Angeklagten beurteilt die Strafksmmer als \"Vorteilsbeihilfe zur bandenmässigen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zum bandenmässigen Einfuhrbannbruch\". Die erste Hälfte\ndieses Schuldspruches ist offensichtlich fehlerfrei Dagegen\nunterliegt die Verurteilung wegen der zweiten Straftat\nrechtlichen Bedenken. Allerdings hat der Angeklagte als\nTräger von Schmggelkaffee gegen Belohnung an einem Schmugsgel\ngang dreier Grenzgänger teilgenommen. Der Verurteilung wegen der darin an sich liegenden Vorteilsbeihilfe zum bandenmässigen Bannbruch steht aber die Verordnung Nr 235 der\nfranzösischen Militärregierung vom 18. September 1949 (frz\nABl Nr 305 vom 20. September 949 S 2:55) wegen des § 401 a\nAbs 3 RAbgO entgegen. Dieser Bestimmung zufolge gelten die\nin den Absätzen 1 und 2 des § 401 a enihaltenen Vorschriften\nnicht, \"soweit Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhr-.....verbo\nin anderen-Vorschriften mit Strafe bedroht sind\". Zur Zeit\nder Tat (Oktober 1949) war die nichtgenehmigte Einfuhr jeslicher Ware aus dem Ausland in das Inland an dem im französischen Besatzungsgebiet gelegenen Tatort durch Art I Abs 2\nin Verbindung mit Art VIII der noch heute gültigen Verordnung Nr 235 mit Strafe bedroht. Dies hat nach § 401 a Abs 3\nRAbg0 zur Folge, dass die.in den Absätzen 1 und 2 aaO enthaltenen Strafvorschriften gegen den einfachen Bannbruch\nvon der Anwendung ausgeschaltet sind. Das gleiche muss aber\n\n%\n\n.5-\n\n-5_-\n\nfür die Vorschrift des § 401 b RAbgO gegen die erschwerte\nForm des bandenmässig begangenen Bannbruchs gelten. Denn\neine Verurteilung wegen dieser mit erhöhter Strafe bedrohten Begehungsform des Bannbruchs setzt die Möglichkeit einer\nVerurteilung wegen Verwirklichung des Grundtatbestandes des\n§ 401 a denknotwendig voraus.\n\nMit dieser Auslegung des § 401 Abs 3 RAbg0, die unter\n\"anderen Vorschriften\" auch besatzungsrechtliche, den deut- f\nschen Gerichten zur Anwendung aufgegebene Strafbestimmungen i\nversteht, setzt der Senat die Linie seiner Rechtsprechung a\nfort, die er schon in seinem Urteil vom 27 Mai 1952\n- 2 StR 805/51 - eingeschlagen hat. Dort verneinte er die\nMöglichkeit der Verurteilung zum Ersatz des Wertes einer\naus dem Inland verbotswidrig ausgeführten Ware, weil die\nVerordnung Nr 235, unter die jenes Ausfuhrgeschäft ebenfalls fiel, den Bestimmungen der §§ 401 a Abs 1 Satz 2, 401\nRAbg0, auf die allein die Strafe des wWertersatzes hätte gestützt werden können, gemäss § 401 a Abs 3 aaO als Sondervorschrift vorgehe.\n\nDie Teilnahme des Angeklagten an dem Schmuggelgang,\nsoweit er den Tatbestand einer verbotenen Einfuhr erfüllte,\nmuss deshalb als Beihilfe zu einem Verstoss gegen Art I\nAbs 2 in Verbindung mit Art VIII der Verordnung Nr 235, die\ndie Begehungsform der Vorteilsbeihilfe nicht kennt, beurteilt werden. Demgemäss hat der Senat den Schuldspruch im\nersten Fall der Verurteilung des Angeklagten geändert. Ein\nHindernis für diese Entscheidung sieht er in der Bestimmung\ndes § 265 StPO nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, wie\nder Angeklagte sich gegen den Vorwurf eines Verstosses gegen die Verordnung Nr 235 anders sollte verteidigen können,\n\n-6-\n\nals er es gegen den Vcerwurf der Beihilfe zum Bannbruch getan hat.\n\nDen Strafausspruch berührt die Änderung des Schulaspruches nicht. Denn mit drei Monaren Gefängnis und einer\nzusätzlichen Geldstrafe hätte der Angeklagte schon wegen\nVorteiisbeihilfe zur bandenmässigen Abgabenhinterziehung,\nderentwegen er verurteilt bleibt, bestraft werden müssen\n(§§ 401 b Abs 2 Nr ?, Abs 1, 398 RAba0).\n\nII.\n\nDer Verurteilung in dem von der Strafkammer an zweiter\nStelle im Urteil behandelten Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte vereinbarte mit dem Mitangeklagten FW. Kaffeeschmugglern gegenüber als Zollbeamte\naufzutreten und den Schmugglern ihre Schmuggelware abzujagen. Zu diesem Zweck versteckten sich beide hinter Gebüsch,\nähnlich wie Zollbeamte mit Regenmäntein und Skimützen bekleidet, in einer Nacht, in der, wie sie erfahren hatten,\nihnen bekannte Schmuggler von der Grenze her eine Schlucht\npassieren würden; der Angeklagte war mit einem geladenen\nKarabiner bewaffnet. Als nach geraumer Zeit sechs Schmuggler;\nvon denen jeder einen Sack Kaffee trug, im Dunkel auftauchten, liessen die Angeklagten sie einige Schritte vorübergehen und sprangen dann mit dem Ruf \"Halt, Polizei\" aus ihren\nVersteck. Dabei gab der Angeklagte einen Schreckschuss aus\nseinem Karabiner ab. In der Meinung, sie seien Zollbeauten\nin die Hände gefallen, warfen die Schmuggler ihre Säcke weg;\nbis auf einen, der hinfiel und sich verbarg. Ihn entdeckten\ndie Angeklagten alsbald, fragten ihn nach seinem und seiner\nKameraden Personalien und forderten ihn auf, sich am folgenden Tag auf der nächsten Gendarmeriestation zu melden An\n\n”\n\n- T-\n\nden beiden folgenden Tagen holten die Angeklagten mit Hilfe\neines als Träger gedungenen Dritten den Kaffee ab und verwerteten ihn für sich.\n\nDie Strafkammer beurteilt dieses Verhalten als bandenmässige Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Amtsanmaßung\nund Betrug.\n\n1. Wie keiner näheren Darlegung bedarf, ist die Annahme\neines Vergehens der Amtsanmaßung rechtlich bedenkenfrei.\nAber auch die von der Strafkammer nicht näher begründete\nVerurteilung wegen Zollhinterziehung entspricht dem Gesetz.\nAllerdings hatten schon die Schmuggler. Zollhinterziehung\nhinsichtlich des zollbaren Kaffees begangen. Ihre Hinterziehung liegt darin, dass sie unter Umgehung der Zollstelle\nden zollbaren Kaffee über die Grenze brachten; denn für\nein Zolleinnahmen verkürzendes unehrliches Verhalten genügt\ndie Unterlassung der vorgeschriebenen Gestellung zollpflichtiger Waren. Trotzdem konnte sich auch der Angeklagte wegen\nZollhinterziehung strafbar machen. Dies wäre allerdings\ndann nicht möglich, wenn Zollhinterziehung nur begehen\nkönnte,. wer Zollschuläner ist. Zollschuldner waren nämlich\nnur die Schmuggler, nicht aber der Angeklagte, weil die\nSchmuggler bereits erstmals 'vorschriftswidrig dadurch über\nden Kaffee verfügt ‚hatten, dass sie ihn nicht der. Zollbehörde gestellten (§ 45 Abs, 1 Nr. 2 des 20116).\n\nTäter der Zollhinterziehung. kann indes auch sein, wer\nnicht Zollschuläner ist. Denn \"hinterziehen\" bedeutet nichts\nanderes als bewirken, dass .ein dem Staat geschuldeter Steuerbetrag diesem entzogen wird (R6St 65, 407,.409). Eine\nfrühere abweichende Auffassung in R6St 62, 313 hat der damals erkennende Senat im Anschluss an ReSt 65, 407 ff in\n\n-8-\n\nRGSt 67, 358 aufgegeben. Dieser Entscheidung zufolge kann\nsich jemand jedenfalls dann, ohne Zoilschuldner zu sein,\nder Hinterziehung schuldig machen, wenn er vor Beendigung\nder Hinterziehung des Schmugglers Teilnehmer seiner Hinterziehung wird. Dies war allerdings der Angeklagte nicht; denn\ner wirkte nicht mit den Schmugglern bei der Zcellhinterziehung\nzusammen, er hat vielmehr unabhängig von ihnen als selbständiger Täter diesen Tatbestand verwirklicht (vgl auch RG in\nRecht 1922 Nr.700). Dass der Angeklagte aber trotz Begehung\nder Zollhinterziehung durch die Schmuggler diesen Tatbestand\nselbständig und unabhängig von der Straftat der Schmuggler\nverwirklichen konnte, ist umsoweniger zweifelhaft, als er\nzwar nicht zoll-, wohl aber gestellungspflichtig war. Denn\nder Kaffee, den die Schmuggler weggeworfen hatten, war zollrechtlich eine Fundsache und deshalb zollhängig; ausserdem\nbefand er -sich im Zollgrenzbezirk. Der Angeklagte hätte die\nSchmuggelware demnach als Finder der zuständigen Zollbehörde\ngestellen. missen (§§ 6 Abs 2 Satz 2, 13 Abs 1 Nr 1 des\nZollG).\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehen bleiben. Dem Betrugstathestand ist u.a. wesentlich,\ndass die Verfügung des Getäuschten auf einem zwar durch\nIrrtum erzeugten, im übrigen aber innerlich freien Willensentschluss beruht. Ihn und damit den Betrugstatbestand. hat\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in 4 StR 867/51\n\nvom 2.5.1952 in einem Fall verneint, in dem der Angeklagte\neine polizeiliche Beschlagnahme vortäuschte und dem Getäuschten die \"beschlagnahmte\" Sache ohne dessen Widerstand we&-\nnahm; denn der Getäuschte werde, führt der 4. Strafsenat auS;\n_ von der Vorstellung bestimmt, er müsse die Wegnahme dulden;\nweil Widerspruch zwecklos sei oder doch zu Unzuträglichkei-\n\nKi\n\n-9-\n\nKi\n\\ D\nnr\nt\n“\nL\n\n_ oder, was näher läge, als erschwerter Raub (§ 250 Nr 1 und 3)\n\n% -. /£\n6) +} “ . .\nSn\n\nten führen würde. Wie der 4. Strafsenat in diesem,''sö hat auch\nder 2. Zivilsenat in IIZR 49/51 vom 16.4.1952 - (DRspr III (330)\n18 a-) nicht Betrug, sondern Diebstahl sogar in einem Fall\nangencnmen, bei dem der beschlagnahmende falsche Kriminal- \\\nbeamte durch Vortäuschung einer Beschlagnahmebefugnis erreichte, dass der Getäuschte die für \"beschlagnahmt\" erklärte Sache ihm übergab.\n\nNicht anders wie in diesen Fällen muss auch im vorliegenden Fall Betrug zum Schaden der Schmuggler verneint\nwerden. Zwar hat sie die durch den Angeklagten und seinen\nBegleiter erweckte irrige Vorstellung, .sie hätten es mit\nZollbeamten zu tun, mitbestimmt, den Besitz am Kaffee auf-Zugeben. Dieser Entschluss war aber nicht das Ergebnis\neiner innerlich freien Willensentscheidung. Er beruhte vielmehr wesentlich auf der Vorstellung, es drohe ihnen Festnahme und Strafverfolgung. Die Besitzaufgabe war somit\nkeine nur auf einem Irrtum beruhende, im übrigen aber freie\nee im Sinne des § 263 StGB.\n\nndererseits darf das Verhalten des Angeklagten nicht\nohne weiteres entsprechend den oben erwähnten Entscheidungen\ndes 4. Strafsenats und des 2. Zivilsenats als Wegnahmehandlung und demnach als schwerer Diebstahl ( 8 243 Nr 5 StGB):\n\ngewertet werden. Denn im Gegensatz zu den Fällen dieser\nbeiden Entscheidungen haben einerseits ale Schmuggler ihre\nKaffeesäcke dem Angeklagten. nicht übergeben und. nicht übergeben wollen. Sie wären vielmehr darauf bedacht, mit den\nvermeintlichen Zollbeamten nicht in nähere Berührung ZU.\nkömmen, sondern vor ihnen unter Preisgabe ihrer Ware zu\nfliehen, Andererseits lag, wie der Sachverhalt ergibt, ge-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nrade dem Angeklagten, der als ein den Schmugglern Bekannter\nEntdeckung durch sie befürchtete und sich deshalb im Hinter.\ngrund halten wollte, daran, von ihnen Abstand zu wahren.\nSeine Erwartung ging dahin, die Schmuggier würden sich ihrer\nWare entledigen und fliehen und er und sein Begleiter könnten sich dann gefahrlos den Kaffee aneignen. Diese Erwartung\nerfüllte sich auch. Somit war die Aufgabe des Kaffees durch\ndie Schmuggler eine einseitige Preisgabe, nicht aber eine\nÜbergabe der Ware an den Angeklagten. Es liegt deshalb die\nAnnahme nahe, dass der Angeklagte sich der Erpressung und\nzwar der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 schuldig\ngemacht hat (vgl R6St 71, 49, 53).\n\nEine endgültige'rechtliche Beurteilung des Sachverhalts\ninsoweit ist dem Senat allerdings schon deshalb verwehrt,\nweil der Angeklagte nach § 265 StPO auf die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit\nzur Verteidigung gegen den neuen Schuldvorwurf gegeben werden .muss. Möglicherweise ergeben dann die neuen Ermittlungen, vor allem zum inneren Tatbestand, Feststellungen, die\nvom bisherigen Sachverhalt teilweise abweichen.\n\nIll.\n\nDie vorstehend unser II 1 und 2 enthaltenen Erwägungen\ngelten entsprechend auch für die beiden folgenden Fälle strafbaren Verhaltens des Angeklagten. Bei ihnen wirkte er mit\nFlechia ebenfalls gegen Kaffeeschmuggler zusammen. In einem\nFalle erreichten beide es, dass einer von zwei Schmuggelkaffee befördernden Radfahrern, die sie mit dem Ruf \"Halt,\nZöllner\" zum Absteigen aufgefordert hatten, anhielt und ihnen\nseine Schmuggelware übergab; zuvor hatte der Angeklagte ihn\n\ns\n\n- 11 -\n\nN}\n%\n\n- 11 -\n\nnoch erklärt, er müsse den Kaffee abliefern, dann werde er\nkeine weiteren Schwierigkeiten haben. Im zweiten Falle gelang es ihnen, dass ein Radfahrer, der ebenfalls Schmuggelkaffee bei sich führte und trotz der Aufforderung der Angeklagten, abzusteigen, weiterfuhr, seinen Kaffee abwarf.\n\nIn beiden Fällen ist, wie sich aus II 2 ergibt, die\ni Annahme, der Angeklagte habe Betrug begangen, fehlerhaft.\ne Keine Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung wegen\nAmtsanmaßung sowie gegen die wegen Zollhinterziehung, und E\nzwar auch in dem erst geschilderten Falle, bei dem der Angeklagte es erreichte, dass der Schmuggler ihm die Ware\naushändigte. Dieser Umstand hat jedoch zur Folge, dass wie\nin dem vom 2. Zivilserat entschiedenen Fall Diebstahl anzunehmen sein wird. Dagegen wird im zweiterwähnten Fall aus\nden unter II 2 erörterten Gründen Erpressung bejaht werden\nmüssen. j\n\nx\n\nIV.\n\nie Revision bekämpft namentlich die Verurteilung\ndes Angeklagten in dem im Urteil,an letzter Stelle behandelten Fall. j\n\n1. Wie die Strafkammer insoweit feststellt, trafen der\nAngeklagte und Fu mit kurzen Stöcken bewaffnet, auf\ndem Heimweg von ihrem letzten Beuteunternehmen den einen\nder beiden Radfahrer, der ihnen entkommen war, auf einem\nFeldweg wieder an, der mit Fahrzeugen befahrbar war. Der\nRadfahrer, dem sie erklärten: \"Halt, wir sind vom Zoll...:\",\nhatte einen Sack Kaffee auf dem Gepäckträger seines Fahr-\n\n- rades. Der Sack war durch die Federkiammer des Gepäckträgers darauf festgehalten. Als sich der Radfahrer trotz der\n\n- 12 -\n\n.\n\n——--. - . u nn\n\non u. -\n\n- 12 -\n\n23\n\nErklärung des Angeklagten, der Kaffee sei beschlagnahmt,\nnicht zur Hingabe des Kaffees bereitfand. weil er vermtete, es mit falschen Zöllnern zu tun Zu haben, nahm der\nAngeklagte oder FÜ der Aufforderung des anderen folgend\nihm den Kaffee vom Fahrrad. Dabei bog er die Federklammer\ndes Gepäckträgers zurück.\n\nDie Strafkammer beurteilt diese Tat des ingeklagten\nals schweren Diebstahl nach § 243 Nr 4 und 5 StGB in Tateinheit mit versuchtem Betrug, mit Amtsanmaßung und Abgabenhinterziehung.\n\n2. a) Während, wie sich aus den früheren Darlegungen ergibt, die Verurteilung wegen versuchten Betrugs entfallen\nmuss, ist die Verurteilung wegen der zwei letzterwähnten\nStraftaten bedenkenfrei.\n\nb) Aber auch die Verurteilung aus § 243 Nr 4 ist begründet.\n\naa) Schauplatz der Tat war, wie die Strafkamner feststellt, ein Feldweg, der mit Fuhrwerken befakrbar war.\nDaraus schliesst sie, der Weg habe für den allgemeinen Verkehr offen gestanden, sei also ein öffentlicher Weg im\nSinne des § 243 Nr 4 gewesen. Was die Revision hiergegen\nvorbringt, geht fehl. Sie meint, die Strafkamner sei zu\nihrer Feststellung über die Eigenschaft des RFeldwegs als\neines öffentlichen Weges infolge eines Verfahrensverstoßes\ngelangt; der Fehler’ liege darin, dass sie einem Hilfsamtrag\ndes Verteidigers auf Vornahme einer Ortsbesichtigung nicht\nstattgegeben habe, die hätte klären sollen, ob der Feldweg\nfür den allgemeinen Verkehr zugänglich war. Die Strafkammer\nhat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie halte die\n\n13 -\n\n2. 8mor,\n\n“yornahme eines Augenscheins nach ihrem pflichtgemässen Er-\n\nmessen zur Erforschung der Wahrheit nicht mehr für erforderlich.\n\nDiese Begründung ist rechtlich fehlerfrei (§ 244 Abs 5\nStPO). Einen Fehler, nämlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht, enthielte der ablehnende Beschluss nur dann, wenn\ndie zur Frage der Öffentlichkeit des Peldwegs erhobenen Beweise ungenügend gewesen wären und die Strafkauner sich dieser Uangelhaftigkeit hätte bewusst sein müssen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Feldweg sei öffentlich\ngewesen, auf die übereinstimmenden Angaben eines Zeugen\nund des Mitangeklagten FM, die bekundet hatten, der\nFeldweg sei für Fuhrwerke befahrbar gewesen. Es mag der Tevision zugegeben werden, dass nicht jeder befahrbare Feldweg dem allgemeinen Verkehr freigegeben und deshalb ein\nöffentlicher Weg zu sein braucht. Dafür aber, dass im gegebenen Fall der Feldweg ausnahmsweise nicht für jedermann offensyand, bot sich der Strafkammer kein Anhalt; übrigens vermag auch/ die Revision selbst keinen solchen geltend zu machen. Die Strafkammer durfte ohne Ortsbesichtigung aus der\nBekundung des Zeugen und des FÜGE auf die Öffentlichkeit\ndes Feldwegs schliessen. Da, wie der Urteilszusammenhang\nklar ergibt, die tatsächlichen Umstände, die die Öffentlichkeit des Feldwegs begründeten, dem Angeklagten bekannt waren,\nhat sein Vorsatz diese Umstände umfasst, so dass der innere\nTatbestand auch insoweit verwirklicht ist.\n\nbb) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Annahme\neines schweren Diebstahls nach § 243 Nr 4 sind gegeben. Denn\nder Angeklagte hat an einem Diebstahl mitgewirkt, bei dem\neine zum Gegenstand der Beförderung gehörende Sache mittels\n\n- 14 -\n\n= om.\n\n—\n\n- 14 -\n\nAblösens eines Befestigungsmittels gestohlen wurde. Mit zutreffender Begründung bejaht die Strafkammer das Vorliegen\nder letztgenannten Tatbestandsmerkmale. Die Federklammer des\nGepäckträgers war ein Befestigungsmittel. Denn sie diente da.\nzu, den Gegenstand der Beförderung, den Sack Kaffee, mit dem\nBeförderungsmittel, dem Fahrrad, zu verbinden, damit er däaraut\nfestgehalten wurde (vgl RuSt 35, 432). Ausserdem war das\nZurückbiegen der Halteklammer ein Abiösen dieses Befestigungs.\nmittels. Schon nach dem Sprachgebrauch des Wortes \"ablösen\"\ntrifft dies zu. Denn sein Wortsinn darf nicht dahin eingeengt werden, als ob das Befestigungsmittel nach dem Ablösen\nnicht mehr irgendwie mit dem Trahsportgegenstand oder mit\ndem Transportmittel verbunden sein dürfe. Vielmehr ist ihr\nWortsinn schon dann erfüllt, wenn das Befestigungsmittel,\ndas bisher den Beförderungsgegenstand festgehalten hat, von\nihm so losgelöst wird, dass es nicht mehr als festhaltende\nVorrichtung dienen kann. Die Aufhebung der Verbindung zwischen Beförderungsgegenstand und Befestigungsmittel braucht\nweder mit einer Substanzverletzung noch mit einer Gewaltanwendung verbunden zu sein (R6St 6, 77; 35, 431). Was für\ndas Ablösen eines zum Schutz eines Beförderungsgegenstandes\nangebrachten Verwahrungsmittels gilt, — es genügt nämlich,\ndass überhaupt der Zusammenhang zwischen dem Verwahrungsmittel und dem Beförderungsgegenstand, gleichviel auf welche\nWeise, zum Zwecke der Ausführung des Diebstahls aufgehoben\nwird (RGSt 21, 420) - gilt bei § 243 Nr 4 entsprechend auch\nfür das Ablösen eines Befestigungsmittels.\n\nc) Auch die Verurteilung aus § 243 Nr 5 ist begründev-Denn die Strafkamner stellt fest, dass wie FR so auch\nder Angeklagte, als sie Stöcke mit sich führten, mit der\n\n“2 a:\nv-\n\nwas\n\nxt\n\nMöglichkeit rechnete, sie \"zumindest zur Deckung eines Rückzugs oder zur Verteidigung als Waffen zu benützen\". Damit\n\nist das WHerkmal des Mitführens einer Waffe nach der äusseren\nund inneren Tatseite zutreffend begründet (BGH 4 StR 592/51\nvom 3. Januar 1952; 5 StR 467/52 vom 12. Juni 1952). Die\nEinwände der Revision richten sich gegen die Feststellungen\nder Strafkammer und sind daher in diesem Rechtszug unbeachtlich. Fehl geht vor allem ihr Hinweis darauf, dass die Strafkammer, wäre ihre Annahme richtig, dann auch bei den zeitlich\nvorausgehenden Taten des Angeklagten hätte annehmen müssen,\ner sei bewaffnet gewesen. Selbst wenn dies zuträfe und die\nzollhinterziehungen des Angeklagten demgemäss als erschwerte\nFälle nach § 401 a Abs 2 RAbgO hätten beurteilt werden müssen,\ngefährdet dieser etwaige Fehler zu seinen Gunsten das Urteil\nnicht.\n\nd) Der Senat hat den der letzten Verurteilung zugrunde\nliegenden Sachverhalt im Schuldspruch abschliessend gewürdigt\nund Adcmgemäss den Ürteiissatz geänäert. Dass der Angeklagte\neu Irreca'frıch wegen versuchten Betruges “erurtellt »orden\nist, kann das Strafmaß zu seinen Ungunsten beeinflusst haben.\nDeshalb hat der Senat den Strafausspruch und demzufolge auch\nden Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten aufgehoben\nund insoweit der Strafkammer eine neue Verhandlung und Ent-\n\nscheidung aufgegeben.\nv.\n\nWas die Revision schliesslich gegen die Annahme der\nStrafkamnmer, die Taten des Angeklagten ständen nicht im\n\nFortsetzungszusammenhang untereinander, vorbringt, ist offen-\n\nsichtlich unbegründet (vgl BEHSt 1, 3'13, 315).\n\nEn 2\n\n\\\n\nVI.\n\nGemäss § 357 StPO muss bei den Straftaten, bei denen\n\nder Angeklagte FR nit Kg zusammenwirkte, die gleiche\nrechtliche Beurteilung wie bei diesen Platz greifen.\n\nDr.Moericke Dr. Detterweich Dr. Sauer\nzugleich für den beurlaubten\n\nund daher an der Unterschrift\n\nverhinderten Bundesrichter\n\nDr. Iudwig Dr. Arnät","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/2-str-558-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/2-str-558-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.965950+00:00"}}