{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-25_2_StR_848_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-25","aktenzeichen":"2 StR 848/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 S1R 848/52 2ı\n2301 0°9\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\ndie Hausangestellte Grete K EB ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EEE 1921 ir Tun, Kreis cp\n\n2.3 in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter‘ Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n19. august 1952 im Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung mit den Feststellungen aufgeoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte als gefährliche Gewohrheitsverbrecherin wegen Betruges i R. und wegen Diebstahls i.R., begangen je in einem Falle, zu der Gesamistrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ausserdem hal es .\nihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier =\nJahrer: aberkannt und ihre Sicherungsverwahruug angeoränet. 4\nIhre Revision, die Verfahrensmängel und fehlerhafte Anwendung des sachlichen itechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Offensichtlich fehl geht zwar die Rüge, das Lanägericht habe von Amts wegen die Leiterin der Inneren Balınnofsmission in Op, Frau RB, über das Verhalten der Angeklagten während ihres Aufentkalis im “ädchenhein \"Karienhort\" Op vernehmen müssen. Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte nur acht tage, nämlich\nvom 23. Januar bis 1. Februar 1952,in dem Kädchenheim aufgehalten. In dieser Zeit konnte, wie auf der Hand liegt,\ndie Heimleiterin bei aller Jenschenkenntnis und Lebenserfahrung kein für das Landgericht verwertbares 3ild von der\nPersönlichkeit der angeklagten gewinnen. Der Verteidiger\nhat auch den vor der Hauptverhandlung gestellten, von .\nVorsitzenden abgelehnten Beweisartreg, die Freu. r 21:\nZeugin zu lsden, in der Hiauptverhandlung nicht wiederholt.\n\n2.) Dagegen hält das angefochtene Urteil der sachlichrechtlichen Nachprüfung nur im Schuldausspruch stand. Insoweit weist es keinen Rechtsfehler auf. Die Revision\nbringt hierzu auch nichts vor. Dagegen ist das Urteil im\nStrafausspruch in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu bean-\n\nstanden.\na) Schon die ebenfalls zur Straffrage gehörenden ge-\n\nsetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls sind, soweit die\nAngeklagte wegen Betrugs verurteilt ist, nicht ausreichend\n\ner\n.>\n—n .\n\nsul.\n\n#7\n\nREN\n. Sean nt ent ..n cr\n\n..\n—\n\n3\n\nPr Ver En .\nen\n„mn. \\ı\n\ndargetan. Zu den auf § 2 UA angeführten früheren Verurteilungen wegen Betrugs, Hr 1 bis 3, fehli eine Fests tellung,\ndass und wann die Angeklagte diese Strafen verbünst hat.\nHinsichtlich ihrer Verurteilung durch das Landgericht\nChemnitz om 25. November 1940 (UA S 2 Nr 4 sowie S 6 u.)\nwird nur gesagt, sie sei wegen Rückfallbetruges, Diebstahls, Ärbeitsvertragsbruchs, als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu \"Sicherungsverwahrung‘— entlassen\n\n8. Mai 1945 -\" verurteilt worden. Sicherungsverwahrung ist\nkeine Strafe, sondern eine Massregel der Sicherung und\nBesserung; die Anwendung des § 264 StüB setzt jedoch eine\nzweimalige Bestrafung wegen Betrugs voraus. Die Erwägung,\ndass nach § 42 e StGB die Sicherungsverwahrung neben der\nStrafe angeordüet wird, das Landgericht Chemnitz die Angeklagte also aller Yahrscheinlichkeit nach auch zu Strafe\nverurteilt hat, kan die hierüber vom Tatrichter zu treffende tatsächliche Feststellung nicht ersetzen.\n\nb) Vor allem aber wird, wie die Revision zutreffend\nbeanstandet, die Verurteilung der Angeklagten als einer\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecherin, deren Sicherungs-*\nverwahrung die öffentliche Sicherheit erfordere, durch die\nbisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nDie zur Anwendung des § 20 a Abs 1 StGB erforderlichen zwei rechtskräftigen Verurteilungen erblickt das\nLandgericht ersichtlich 1.) in dem bereits erwähnten Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25 November 1940 und\n2.) in dem Urteil des Schöffengerichts Hannover von\n23. Oktober 1948,das gegen die Angeklagte wegen 3etrugs\nin zwei Fällen und nehrfachen, darunter schweren Diebstahls, zum Teil im Rückfall begengen, arei Jahre sechs\nMonate Zuchthaus verhängt hat. Wie bereits ausgeführt.\nist bisher nicht festgestellt, dass das Urteil des Land-\n\n4\n\ngerichts Chemnitz auch auf Strafe gelautet hat; im übrigen\nkann es als Grundlage [ür die Strafschärfung naclı § 20 a\nAbs 1 StGB nur verwertet werden, wenn es Gefängnis von mindestense sechs Monaten verhängt hat (§ 20 a Abs 1 Satz 2\nStGB) j\n\nFerner und insbesondere hat das Landgericht übersehen, dass die Beurteilung des Täters als gefährlichen\ntewohnheitsverbrechers sich auf die Gesamtwürdigung der\nTaten gründen muss, die die förmlichen Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 20 a Abs 1 StGB vilden (RGSt 68, 149),\n156). Von diesen Taten zieht es jedoch für die Beurteilung\nder Persönlichkeit der Angeklagten nur die jetst abzuurteilenden Straftaten und die vom Schöffengericht Hannover\nim Jahre 1948 abgeurteilten Diebstähle und Betrügereien\nheran. Auf die vom Landgericht Chemnitz abgeurteilten Teten der Angeklagten geht es nicht ein. Auch erörtert es \\\ndie vom Scköffengsricht Hannover abgeurteilten Taten nur Ei\nmit einem zusammenfassenden Satz. Der Tatrichter darf\nsich jedoch, wenn er die Strafe nach § 20 a Abs 1 StGB\nschärfen will, nicht auf eine Aufzählung der Vorstrafen\nund eine ganz allgemeine Kennzeichnung der ihnen zu Grunde liegenden Straftaten beschränken, sondern muss die Persönlichkeit des Täters und das bisher von ihn verübte Unrecht sorgfältig und eingehend würdigen. Nur dann ist das\nRevisiorsgericht in der Lage nachzuprüfen, ob für die An- \\\nnahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsver- h\nbrecher, sichere Unterlagen vorhanden sind (vgl RGSt 68, ii\n149, 154; BGHSt 1, 94, 101). Dass gegen die Angeklagte |\nbereits im Jahre 1940 die Sicherungsverwahrung verhängt\nworden ist, konnte das Landgericht von seiner Pflicht,\nvon ihr früher begangenen Taten nach ihrem Unrechts- und\nSchuldgehalt eingehend zu erörtern, schon um deswillen nicht \"\nentheben, weil die Angeklagte demals im 19. Lebensjahr stand, 1\nsie also eben erst voll strafmündig geworden War. “\n\nI)\n\nmt\n\nre ann\n\nIn\nut\nMean e -\n\n. Kurt.\n\ndie .\n\nur\n\n- ..\nm Fr m—— [nnd es\n\n=: rn Ve .\n\n=\nKo 3\n\nEr an zn\n\n” ann ne\n0}\n\nPe ge\n\n-5-\n\nce) Soweit des Landgericht schliesslich gegen die Angeklagte gemäss § 42 e StGB auf Sicherungsversahrung erkannt hast, hat es zu prüfen unterlassen, ob nicht der\nVollzug der zweijährigen Zuchthausstrafe auf sie möglicherweise einen bessernden Einfluss ausüben wird. wassgebend dafür, ob die Öffentliche Sicherheit die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung erfordert, ist der Zeitpunkt nach\nVerblissung der jetzt ausgesprochenen Strafe (RGSt 68, 146,\n157).\n\nDr. Noerioke Dr. Dotterweich Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr, Arnät\n\n>\n\nQ\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-25/2-str-848-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-25/2-str-848-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.824058+00:00"}}