{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-23_2_StR_626_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-23","aktenzeichen":"2 StR 626/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 23°1 013 ’s\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baustatiker Kurt W EEE su: DEE\ngeboren am EEE 1595 ir vu\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund ,\nder Hauptverhandlung vom 23. Januar 1953 in der Sitzung\nvom 30. Januar 195%, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dutterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBurdesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Hichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. smen i\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft, h\n\nJustizangestellter rer:\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisinan des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bann vom 23. Mai 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wirä zu.neuer Verhandlung und Entsrheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..n\n\n—-.\n\n-.. -\n| Mh nt A A .\n\nJs\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung\n(88 1, 49) und der Strassenverkehrszulassungsordnung\n(88 2, 71) zur Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt ;\nworden, Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift\ndurch.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ermöglichen dem Senat\ndie ihm obliegende Nachprüfung nicht, ob die Nichtanwendung des § 5: Abs 1 und 2 StGB frei von Rechtsirrtum ist.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte auf einer Fahrt “\nmit seinem Kraftwagen zur Nachtzeit eine auf der Strasse\nscharf rechts am Bürgersteig gehende. Fussgängerin angefuhren und zu Fai. gebrachrv vder er isı su uich, an alu\nvorbeigefahren, dass sie infolgedessen stürzte; hiedurch\nhat sich die Pussgängerin tödlich verlaufende Verletzungen zugezogen. Der Angeklagte hat diese Fahrt in betrunkenem\nZustande ausgeführt, nachdem er zwischen 18.45 Uhr abends\nund der Tatzeit um 23.20 Uhr in mehreren Gaststätten reichlich Bier, Korn und Kognak zu sich genommen hatte; die\num 24.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Sachverständigengutachten einen Blutalkoholgehalt von 2,2 pro\nMille.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte sei\ntrotz seines trunkenen Zustandes voll zurechnungsfähig\n\nmm -\n\nEL” u SE od\n\nPO u yT 7 277\nm\".\n\nnr\n\n— 2g\nPR\" 2° nn 15 Zn 727 VOPMRe\nes\n\nne -\n\n—\n.—-\n\n.— rn\n.\nwa. ..\n\nZTn79\nu\n. ..\n\nbr u 2\n\nEr N 3% 722\nEEE\n\ngewesen. Die Trunkenheit habe zwar seine Wahrnehmungsund Reakticnsfähigkeit erheblich eingeschränkt, sje\nhabe jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen\nDr. PER \"nicht zu. einem die Zurechnungsfähi gkeit\nbeeinträchtigenden geistigen Zustande\" geführt. Diesen\nallzu knappen Ausführungen kann nicht entnommen werden,\nGb der Vorderrichter die Frage der Zurechnungsfähigkeit\noder beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\n\nunter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat.\n\nZunächst schon iassen die Urteilsausführungen\nnicht erkennen, cb die Strafkammer das Vorliegen\neiner Bewusstseinsstörung oder krankhaften Störung\nder Geistestätigkeit oder der weiteren Voraussetzungen\ndes § 51 StGB (Beeinträchtigung des Einsichtsoder Hemmungsvermögens) vorneinen will. Ein Widerspruch braucht zwer nicht unbedingt darin zu \\iegen,\ndass die Strafkammer die Wahrnehmungs- und Reaktionsfäh’gkeit des Angeklagten infoige seincr Trunkenheii\nals erheblich eingeschränkt ansieht. aber im Ergebnis\ndie Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte der Tat voll bejaht. Jedenfails aber lässt sich\ndem Urteil nicht entnehmen, dass die Stre?kammer geprüft\nhat, ob die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln,\nwegen rauschbedingter krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung beim Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, § 51. Abs 1 und\nAbs 2 StGB; vgl hiezu BGHSt 1, 385; RGSt 63, 46. Bei dem\nfestgestellten Blutalkcholgehalt von 2,2 pro Mille - übrigens auch wegen sonstiger, auf eine starke Einwirkung des\nAlkohols auf die geistige und körperliche Gesamtverfassung des Angeklagten deutender Unstände - bedurfte es\n\nrw dar rTT .\nD\n\nSs\n\nnäherer Ausführungen hierüber. Der Hinweis des Urteils\nauf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in der\nverliegenden Form genügt hiezu nicht.\n\nDas Urteil kann auf diesem Rechtsfehler bernnen\n(§ 337 StPO). Dies muss zur Aufhebung des Urteils führen,\nohne dass auf die weiteren Revisionsrügen eingegangen\nzu werden brauchte. Es wird jedcch darauf hingewiesen,\ndass die Begründung der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags\nauf Sachverstöndigengutachten diesen Antrag in seinem\nletzten Teile, nämlich dass das Auto die Getötete nicht\nberührt habe, nicht erschöpft hat.\n\nDr. Mcericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer\n\nDr. Tudwig Dr. Ortlieb\n\nn.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-23/2-str-626-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-23/2-str-626-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.804410+00:00"}}