{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-23_2_StR_606_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-23","aktenzeichen":"2 StR 606/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ä ud\n\n25°1 01%\n\nin Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hebamme Elisabeth Marie H En zer. EEE\nou TEE zevoren 2m GE 1519 in\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Luäwig\nBundesrichter Dr. Arnät\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n‚Staatsanwalt EM dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hauburg vom 16. Mai\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten die Ausübung des Berufs\nals selbständige Febamme auf die Dauer von\nzwei Jahren untersagt worden ist.\n\nIn diesem Unfenge wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsnittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. .\n——\ner .\n\nTao\nut -\n\n..—_ -\nnr ung\nu. 3203\n\nre\n' 5\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen Beihilfe zur Abtreibung in drei Fällen zu\nEinzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis und zu einer\nGesamtstrafe \"von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihr\n\ndie Ausübung des Berufes als selbständige Hebamme auf die\nDauer von zwei Jahren untersagt. Die Revision der Angeklag-\n\nten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist nur zum\nTeil begründet. ' .\n\nNach dem Urteil verabreichte der frühere Mitangeklagte\nFernando HER der Ehemann der Angeklagten, im Herbst 1949\n„der „schwangeren Frau “BB (A Nr 4, nicht 3) und im April\n1950 der schwangeren Frau OEM (UA Nr 8) Chinin-Dragees,\nmachte Freu ME inspritzungen und erweiterte den Gebärmutterhals, setzte Frau OB einen Quellstift ein und\nführte dadurch den Abgang der Leibesfrucht herbei. Weiter\ngab er der schwangeren Frau Rp (UA Nr 9), um den Abgang\nihrer Leibesfrucht zu bewirken, Chinin-Dragees, machte ihr\nEinspritzungen- und ‚setzte Quellstifte ein. Nach mehrtägiger .\nBehandlung ging Fruchtwasser ab. „ies mechte ärztliche Se-\n“handlung notwendig. Nach mehreren Wochen der Behandlung\ndurch den Arzt ging die Leibesfrucht ab.\n\nDie Annahme der Strafkemmer, der Ehemann der Angeklagten habe sich in diesen drei Fällen jeweils eines vollen-\n\ndeten Verbrechens der Fremdabtreibung nach § 218 Nr 3 StGB\nschuldig gemacht, begegnet keinen Bedenken. Sie bestehen\nauch nicht im Falle ze da hier das Tun’ des’ Angeklagten die Ursache für den vorzeitigen Sprung der Fruchtplase\nund den späteren Abgang der Frucht war, wenn er auch erst\nnach einer dazwischenliegenden ärztlichen Behandlung vor\n\nsich ging.\n\n”\n\n”\n\nnn m... -.—\n\n-\n\n=.\n\ndeln gesehen und die 3einilfe zur Premdabtreibung bejaht.\n\nPflichtwiäriges Unterlassen Hilfe leistete.\n\n\" siehtlich-nicht beeinflusst.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte in Kenntnis,\ndass ihr Mann Abtreibungen vornahm, Frau MED versprochen,\nihr zu heifen unä ihren Mann von der Absicht der Frau\nU verständigt, Freu Ogheur das Ersuchen, ihr\nzur Unterbrechung der Schwangerschaft behilflich zu sein,\nin ihre Wohnung bestellt und dort an der Unterredung\nzwischen ihrem Ehemann und der Oh über die Abtreibungs.\nmöglichkeit und den Preis einer Abtreibung teilgenommenz\nweiter hat sie Frau RER ermuntert, etvas gegen ihre .\nSchwangerschaft zu unternehmen, sie zu ihrem Mann geschickt\nund sodann geheinsam mit ihm mit.der Rp Über die\nSchwangerschaftsünterbrechung verhandelt. Ohne Rechtsirrtun\nhat die Strerkammer darin eine Förderung’ durch tätiges Han-\n\nEs kann äaher dahingestellt bleiben, ob sie such durch\n\n‚Die Strafzumegsungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler.\nDie Annahme, üle Argexlagte habe auch durch Unterlassung\nzit geleistet, hat nach der Sachlage das Strafmass er-\n\nAus den Akten ergibt sich, dass die Angeklagte die Tat\nim Falle rin Juli 1950; nicht 1948, und im Falle\nnach dem- 15. Septewser 1949 begangen hat. Die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 sind\nsomit nicht gegeben.\n\nBedenken begegnet der Ausspruch des Berufsverbotes.\nDie Strafkammer führt zur Rechtfertigung nur an, es ET-\nscheine wegen des bisherigen Missbrauchs des Hebammenberufs durch die Angeklagte zum Schutze der Allgemeinheit\n\nw zent unsag\n”\n\nL/\n\nnotwendig. Diese Begründung vermag das Verbot nicht zu\ntragen. Die’Sicherungsmassnahme nach § 49 1 StGB ist\nnur zulässig, wenn sie erforderlich.ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Ob\neine solche Gefahr von der Verurteilten droht, ist für\nden Zeitpunkt der Verbüssung der Strafe zu prüfen\n(RGSt 74, 55). Die Strafkammer hätte daher erörtern\nmüssen, ob auch nach Verbüssung der nicht unerheblichen Strafe die Gefahr besteht, dass die Angeklagte\nihren Beruf als selbständige Hebamme weiterhin missbrauchen und dadurch die Allgemeinheit gefährden wird.\n\nIm übrigen würden gegen die Annahme eines Missbrauchs keine rechtlichen Bedenken bestehen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein\nGewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnützt,\nwı, 2iıe Alec Lufgsben zuwiderlaufenden Zweck zu \"?rfolgen. Ties ist hier gegeben. Die Angeklagte hatte\nals Hebamme die Aufgabe, Schwangere und Wöchnerinnen\nzu betreuen. Nimmt sie Abtreibungen vor oder unterstützt sie solche, verletzt sie aber gerade dälese ihr\ndurch ihren Beruf übertragene Pflicht. Sie missbraucht\n\n..\n\nihn damit (RGSt 68, 398). Die Beschränkung der Massnahme wäre rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Arndt\n%\nb “ Da, R","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-23/2-str-606-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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