{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-16_2_StR_91_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-27","aktenzeichen":"2 StR 91/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ec\n2501 023\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Erich Karl T EEEEEEEB zus .\nDOEEEEEEEEEEEE, geboren arı EEE 1201 ir SCREEN E\nEEE (Bezirı U ,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 16. Januar 1953, in der Sitzung\nvom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben; “\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr: Imdwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEREENER\na.s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 29,\nSeptember 1950\n\na) dahin abgeändert, dass er in den Fällen 2\n\nund 5 (DM und VE freigesprochen\n\nund das Verfahren in den Fällen 3, 4, 6 und\n7 (CU, HU SEEEEEEEUnG TA <inzestellt wird und insoweit die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens zu tragen hat;\n\nU-=\n\n-2_-\n\nb) im Falle 1 (Bi mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n2.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n(Strafkammer) zurückverwiesen, “\n\nx\n\nVon Rechts wegen\n\nU EEE ee N\n.. u en .\n\n-3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet;\ndenn die deutschen Gerichte sind nicht mehr ermächtigt,\ndas KRG 10 anzuwenden. Es bleibt aber zu prüfen, ob der\nAngeklagte sich einer Straftat nach deutschem Recht schuldig gemacht hat. Tas ist nach den Feststellungen in den\nFällen 2 und 5 (BE und Vi zu verneinen. Insoweit ist deshalb der Angeklagte freizusprechen. In den\nFällen 3 und 4 (K und TE hat der Angeklagte\nin den Jahren 1935 und 1937 je eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB begangen. Hier ist die Strafverfolgung verjährt, § 67 Abs 2 StGB. Die Verordnung zur\nBeseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die\nStrafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BrZ S 65) steht\ndem nicht entgegen; denn sie betrifft nur Vergehen, die\nzur Tatzeit mit einer Pöchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht waren. § 223 StGB hat aber immer\nnur Gefängnis bis zu drei Jahren angedroht. Das Verfahren ist deshalb in den Fällen 3 und 4 einzustelien, In\nden Fällen 6 und 7 (SEE und I) hat der Angeklagte sich in den Jahren 1941 und 1942 allenfalls je einer\nFreiheitsberaubung nach § 259 Abs 1 StGB schuldig gemacht. Eier besteht nach Auffassung des Senats kein nachträgliches Sühnebedürfnis. Aus diesem Grunde ist auch in\ndiesen Fällen die Einstellung des Verfehrens geboten. Die\ndanach in den Fällen 2 bis 7 notwendigen Entscheidungen\nhat der Senat gemäss § 354 Abs 1 StPO selbst getroffen.\nDer Fall 1 (Big bedarf erneuter Verhandlung und Entscheidung.\n\nIm einzelnen ist folgendes zu bemerken:\n\n1.)__Fell_ 1 (BißW.:\n\nDer Landrat des Kreises SW 1iess am 27. Juni\n1933 im Rahmen einer allgemeinen Aktion gegen führende\nAngehörige der Ovposition den früheren Kreisvorsitzenden\nder SPD Bi verhaften und in das Konzentrationslager\nLichtenberg bringen. Nach einiger Zeit fragte die Lagerverwaltung bei dem Angeklagten, der damals Kreisleiter\nwar, an, ob gegen die Entlassung Bis Bedenken bestünden. Der Angeklagte zog am Wohnort Bis Erkundigungen ein, die ungünstig über ihn lauteten,. Er wertete sie zu einer Stellungnahme aus, in der er sich gegen eine Entlassung Bis aussprach, und leitete sie\nüber den Landrat der lagervwerwaltung zu. Bi wurde\nweiter im Konzentrationslager festgehalten, Erst am 2,\nJanuar 1934 teilte der Angeklagte Bi persöniich\nmit, dass gegen seine Entlassung keine Bedenken bestünden, wenn er sich verpflichte, den Kreis SB für\nimmer zu verlassen. Hierzu fand sich Big bereit Er\nwurde daraufhin am 14, Jamuar 1934 aus dem Konzentrationslager entlassen.\n\nDie Freiheitsentziehung durch Einweisung in ein\nKonzentrationslager ist nach den Grundsätzen, die der\nBundesgerichtshof aufgestellt hat, rechtswidrig gewesen (Urt.v. 10. Juni 1952 - 2 StR 38/50; vgl auch BGHSt\n2, 20 ff). Der Angeklagte hat sie, indem er sich gegen\ndie Entlassung Bis aussprach, mindestens gefördert.\n\nSeine Stellungnahme ist möglicherweise gogar ursächlich für\nden weiteren Freiheitsentzug gewesen. Denn auf sein Schrei-\n\nben vom 2, Januar hin ist Bi sofort entlassen worden. Im übrigen kommt es hierauf nicht an, Als Nittäter\noder Gehilfe macht sich schon schuldig, wer die Tat des\nHaupttäters (hier also die der Gestapobeamten, die über\ndie Dauer der Haft zu entscheiden hatten) irgendwie erleichtert oder fördert (RGSt 58, 1135 73, 52; BGH Urt\n\nv. 21. Juni 1951). Das Schwurgericht verneint zwar die\nFrage, ob die Stellungnahme des Angeklagten ein Angriffsverhalten i,S, des Art II 1 c des KRG 10 gewesen Sei,\nweil in ihr kein \"selbständiges Handeln mit eigener unabhängiger Willensäusserung\" gelegen habe, Ob die Stellungnahme des Angeklagten ein Angriflfsverhalten i.S. des\nKRG 10 gewesen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden,\nDavon abgesehen, ist die Würdigung des Schwurgerichts\nnicht verständlich, Ner Angeklagte hat die Berichte der\nörtlichen Stellen \"ausgewertet\" und sich dann als Kreisleiter gegen die Entlassung und damit für eine Fortdauer der KZ-Haft eingesetzt. Der äussere Tatbestand einer.\nTeilnahme an der Freiheitsberaubung gegenüber Bin\nist damit gegeben, Die Strafkammer wird zu vrüfen haben,\nob dem Angeklagten die Umstände benusst gewesen sind,\ndie ‘die KZ-Haft zu einem rechtswidrigen Freiheitsentzug machten, und bejahendenfalls, ob er mit Täter- oder\nGehilfenvorsatz gehandelt hat.\n\n2.) Fälle 2 (BE una 5 (CE.\n\nIn diesen Fällen ist dem Angeklagten eine strafrechtliche Schuld nicht nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt meinen allerdings, dass\nder Angeklagte für die Polizeihaft, die Vu erlitt, verantwortlich sei. Dem vermag der Senat nicht zu\n\nfolgen. Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten\n\ngerade nicht darauf an, WEB ar die Hächte der\nWillkür zu überantworten. Er hat deshalb nicht vorsätz-\n\nlich gehandelt.\n\n3.)__ Fälle 3 (TEE) und 4 (u. f\nIm Jahre 1936 hat der Angeklagte den früheren An- \"\ngehörigen der SPD KB nit einem mit einem Stiefel bekleideten Fuss ins Gesäss getreten, weil er bei den Samınlungen der NSDAP nichts spendete. Das Schwurgericht geht -\ndavon aus, dass der beschuhte Fuss ein gefährliches Yerkzeug 1.9. des § 223 a StGB .gewesen sei. Es erklärt jedoch, ein Tritt ins Gesäss sei relativ harmlos, und\nnimmt deshalb nur eine einfache Körperverletzung an,\n§ 223 StGB. Dagegen wendet sich die Revision; auch der\nOberbundesanwalt weist daraufhin, dass die Rechtsprechung im allgemeinen einen Tritt mit einem bestiefelten Fuss, auch ins Gesäss, als gefährliche Körperverletzung ansehe. Das trifft allerdings zu. Entscheidend\nist aber immer, ob der beschuhte Fuss seiner Beschaffenheit nach und nach der Art der Benutzung geeignet gewesen ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, Das\nSchwurgericht ist offenbar überzeugt, dass die Art der\nBenutzung im vorliegenden Falle harmlos gewesen ist.\nDann hat es jedoch mit Recht nur eine einfache Körperverletzung nach § 223 StEB angenommen.\n\nDer Strafverfolgungsanspruch ist deshalb in den Fällen 3 und 4 verjährt,\n\n5.\n\n® 07 WC)\nIE,\nLauer Zu 20727\n\non —anseltn\n\n| nude\n\nun nn he\n\nSn TR EaRTE DI. ı a“\nAi ne. ”\n\n\"amno x\n\nPr)\n\nan en er\n\n4.)__Fälle 6 (SW und_7. (TU.\n\na) Der Hausschlachter SB äusserte am 22. Dezember 1941 in einer Gastwirtschaft: \"es sei nicht richtig, dass Dr abberufen sei; es sei auch nicht\nalles richtig, was im Rundfunk erzählt werde und in den\nZeitungen stelle, Nan müsse einmal England hören, da spräche Rudolf Hess, der wäre gar nicht zo verrückt\". Der Angeklagte zeigte diesen Vorfall bei der Gestapo an. Diese\nverhaftete Stahmer am 24. Dezember 1941. Am 31. Dezember\n1941 erging gegen ihn richterlicher Haftbefehl. Das Sondergericht in Kiel verurteilte ihn am 21. Mai 1942 zu\nfünf Monaten Gefängnis, Diese Strafe verbüsste Si.\n\nDie Untersuchungshaft, das Urteil des Sondergerichts\nund die Strafverbüssung sind nicht als rechtswidrig anzusehen. Nach welchem Strafgesetz Stahmer verurteilt worden ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil’nicht.In\nFrage kommen das Heimtückegesetz und die Verordnung über\nausserordentliche Rundfunkmassnahmen. Aus den Äusserungen\nStahmers geht aber hervor, dass er Nachrichten ausländischer Sender verbreitet. und dass er zum Abhören ausländischer Sender aufgefordert hat. Ein Verbot solchen Verhaltens in kriegszeiten steht auch mit rechtsstaatlichen\nGrundsätzen nicht schlechthin in Widerspruch. Die Höhe\nder Strafe lässt keinen Ermessensmissbrauch erkennen, der\ndie Dauer der Strafhaft rechtswidrig machen könnte. Der\nAngeklagte könnte deshalb strafrechtlich nur für die Zeit\nverantwortlich sein, in der Stahmer sich in Gestapohaft\nbefand.\n\n. £\nb) Der Viehhändler I@hhatte abfällige Bemerkungen\nüber Hitler gemacht. Am 4. März 1942 zeigte der Angeklag-\n\nI\n\n8 -\n\nte ihn bei der Gestapo an. Sie nahm IgBanm 5. März 1942 fest,\n\nim 10. März erging gegen IB richterlicher Haftbefehl wegen\nVergehens gegen das Heimtückegesetz. Das Sondergericht in Kiel\nverurteilte iln am 15, Juni 1942 zu zehn Monaten Gefängnis.\nIR verbüsste diese Strafe.\n\nHierzu gelten die rechtlichen Ausführungen zu g&) entsprechend.\n\nc) Sm und IR haben sich weniger als eine Woche in\nPolizeihaft befunden. Ts käme deshalb nur eine Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1 StGB in Betracht. Inzwischen sind über\nzehn Jahre vergangen. Der Angeklagte hat wegen seiner Zugehörigkeit zum Korps der politischen Leiter eine Gefängnisstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten erhalten und verbüsst, auch\nsein Haus verloren und damit eine schwere materielle Einbusse\nerlitten. Da auch die Folgen seiner Anzeigen, soweit er für\nsie allenfalls einstehen müsste, gering gewesen sind, ist der\nSenat der Auffassung,dess in den Fällen SB und gg ein\nBedürfnis nach nachträglicher Sünne i.S. des § 1 der VO des\nZentraijustizamts vom 23. Mai 1947 nicht mein besteht.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nzugleich für den beurlaubten Dr. Arndt\nund daher an der Unterschrift\n\nverhinderten Bundesrichter\nDr. Indwig.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/2-str-91-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/2-str-91-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.284757+00:00"}}